Gerichtsurteil in Hamm: Mehr als ein Handgepäck muss gratis im Flugzeug erlaubt sein

Wie viel sollte Handgepäck im Flugzeug kosten?
Andrea Warnecke/dpa-tmn/dpa- OLG Hamm beanstandet Vueling-AGB: nur ein kostenloses Handgepäckstück nicht plausibel.
- Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 wurde nach Einspruch aufrechterhalten.
- Zu Maßen des Handgepäcks äußerten sich die Richter nicht – Begründung steht aus.
- Kläger war der Bundesverband der Verbraucherzentralen, gestützt auf EU-Rechtsprechung.
- Urteil ist nicht rechtskräftig: Keine Revision zugelassen, aber Nichtzulassungsbeschwerde möglich.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Im europaweiten Streit um die Zusatzkosten beim Handgepäck hat das Oberlandesgericht Hamm ein Versäumnisurteil vom 20. Januar 2026 gegen die spanische Fluggesellschaft Vueling nach deren Einspruch aufrechterhalten. Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Umstritten ist, dass Fluggesellschaften für Handgepäck, das nicht den vorgeschriebenen Maßen entspricht, Zusatzkosten berechnen. Der 13. Senat des OLG hat nunmehr in einem Einzelfall eine Regelung zu den Kosten für das Mitführen von Handgepäck beanstandet.
Nach Angaben eines OLG-Sprechers haben sich die Richter an der in den Geschäftsbedingungen (AGB) der Fluggesellschaft festgeschriebenen Zahl der kostenlos mitführbaren Handgepäckstücke gestört. Die Beschränkung auf nur ein Gepäckstück innerhalb der von der Fluggesellschaft festgelegten Höchstmaße sei nicht plausibel begründet, so das Gericht. Da die Klausel schon aus diesem Grund nicht statthaft sei, müsse sich das Gericht nicht weiter zu den Maßen äußern. Eine ausführliche Urteilsbegründung lag am Dienstag noch nicht vor.
Urteil ist noch nicht rechtskräftig
Die Verbraucherzentrale als Klägerin hatte sich auf EU-Rechtsprechung berufen, wonach Passagieren keine Extrakosten für das Handgepäck berechnet werden dürfen, wenn Gewicht und Größe den üblichen Anforderungen und den Sicherheitsbestimmungen entsprechen.
In Deutschland sind an weiteren Gerichten vergleichbare Klagen anhängig. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Die beklagte Fluggesellschaft hat jedoch die Möglichkeit, dagegen Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einzulegen.
