Bundesarbeitsgericht
: Arbeitgeber müssen Kündigung nicht begründen

Das Bundesarbeitsgericht hat Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen erleichtert. Feste Regeln für die Probezeiten gibt es laut dem Urteil nicht.
Von
dpa
Erfurt
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Bundesarbeitsgericht

Wie lange darf die Probezeit sein, wenn ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wurde? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht in Erfurt befasst.

Martin Schutt/dpa
  • Das Bundesarbeitsgericht erleichtert Kündigungen bei kurzen Arbeitsverhältnissen.
  • Es gibt keinen festen Regelwert für die Länge der Probezeit bei befristeten Verträgen.
  • Probezeit soll individuell vereinbart werden, abhängig von Dauer und Tätigkeit.
  • Im Fall einer einjährigen Befristung gelten 4 Monate Probezeit als verhältnismäßig.
  • Kündigungen in den ersten 6 Monaten brauchen keine Begründung – unabhängig von der Probezeit.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann es keinen Regelwert für die Länge einer Probezeit bei einem befristeten Arbeitsvertrag geben. Es müssten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Vereinbarungen nach einer Einzelfallabwägung getroffen werden, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter (2 AZR 160/24). Dabei sollten die Dauer der Befristung und die Art der Tätigkeit eine Rolle spielen.

Im konkreten Fall ging es um einen Arbeitsvertrag, der für ein Jahr befristet war. Die Klägerin sollte in dieser Zeit eine viermonatige Probezeit absolvieren. Die Frau monierte, die Probezeit sei unverhältnismäßig lang.

Vier Monate sind verhältnismäßig

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sah das wie die Klägerin. Nach Meinung des Gerichts sollte bei einer Probezeit von einem Regelwert von 25 Prozent der Dauer der Befristung ausgegangen werden. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, gebe es diesen Regelwert nicht, so die Bundesarbeitsrichter.

Weil der Arbeitgeber der Klägerin einen detaillierten Einarbeitungsplan mit drei verschiedenen Phasen von insgesamt 16 Wochen Dauer aufgestellt hatte, sah das Bundesarbeitsgericht eine Probezeitdauer von vier Monaten als verhältnismäßig an.

In dem nun entschiedenen Fall wiesen die Erfurter Richter zudem darauf hin, dass sich mit einer verkürzten Probezeit nicht automatisch auch die Wartezeit verkürzt. Das bedeutet, dass eine Kündigung innerhalb der ersten sechs Monate generell keiner Begründung und sozialen Rechtfertigung bedarf, auch wenn die Probezeit gegebenenfalls schon vorbei ist. Nur die Kündigungsfrist ist dann gegebenenfalls länger.