Booking.com: EuGH entscheidet über Bestpreisklauseln des Buchungsportals

Auf einem Smartphone ist die App des Reiseportals Booking.com zu sehen.
Fabian Sommer/dpa- EuGH entscheidet über Bestpreisklauseln von Booking.com am 19.9.2024.
- Streitpunkt: Hotels dürfen keine günstigeren Zimmerpreise als auf Plattformen anbieten.
- Bundeskartellamt und BGH haben diese Klauseln für unwirksam erklärt.
- Urteil hat begrenzte Wirkung, da Booking.com diese Klauseln in Europa abgeschafft hat.
- Hintergrund: EU-Digitalgesetz fördert Wettbewerb bei digitalen Diensten.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Das höchste europäische Gericht entscheidet am Donnerstag (19.9.2024) über die sogenannten Bestpreisklauseln des Buchungsportals Booking.com. Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten.
Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt.
Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzte die sogenannte enge Bestpreisklausel von Booking.com an, die es Hotels verbot, Zimmer über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klausel für unwirksam. Nun möchte ein Amsterdamer Gericht wissen, ob solche Abreden gegen das europäische Kartellverbot verstoßen und hat diese Frage dem EuGH vorgelegt.
Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.