Bestpreisklauseln von Booking.com
: Gericht stärkt Hotels den Rücken

Dürfen Hotels ihre Zimmer auf der eigenen Seite günstiger anbieten als auf Booking.com? Darüber wird seit Jahren gestritten. Was das für Reisende bedeutet.
Von
dpa
Luxemburg
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Das Berliner Verwaltungsgericht hat dem Senat bei der Öffnung von Hotels für Touristen ab dem 25. Mai den Rücken gestärkt. (Symbolbild)

ARCHIV - 23.12.2015, Berlin: Auf einem Computer-Bildschirm ist eine Internetseite des Online-Buchungsportals Booking.com zu sehen. (Zu dpa "Booking: Hotel-Reservierungen im April um 85 Prozent eingebrochen") Foto: Wolfram Steinberg/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Das Berliner Verwaltungsgericht hat dem Senat bei der Öffnung von Hotels für Touristen den Rücken gestärkt.

dpa/Wolfram Steinberg
  • EuGH urteilt: Bestpreisklauseln von Booking.com sind kartellrechtswidrig.
  • Deutsche und niederländische Gerichte hatten jahrelang gestritten.
  • Hotels können nun Zimmer auf eigenen Websites günstiger anbieten.
  • Booking.com hat Bestpreisklauseln im EWR bereits abgeschafft.
  • Urteil bringt möglicherweise Schadenersatzansprüche für Hotels.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Im Streit um sogenannte Bestpreisklauseln bei der Buchung von Hotelzimmern hat das Portal Booking.com eine Niederlage vor dem höchsten europäischen Gericht kassiert. Bestpreisklauseln seien nicht von vornherein vom Kartellverbot ausgenommen, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) und stärkte damit vielen Hotels den Rücken.

Hintergrund ist ein langer Streit vor deutschen und niederländischen Gerichten. Auf Portalen wie Booking.com, HRS und Expedia können Nutzer eine Vielzahl an Hotels und anderen Unterkünften vergleichen und auch direkt buchen. Für jede erfolgreiche Vermittlung über die Seite kassiert der Betreiber vom Hotel eine Provision. Beim Zimmerpreis wird das einkalkuliert - der Nutzer zahlt also indirekt.

Bei Buchungen direkt beim Hotel schlägt so eine Provision naturgemäß nicht zu Buche. Hier könnten die Zimmer billiger sein. Da setzten die sogenannten Bestpreisklauseln von Booking.com an, die es Hotels verboten, Zimmer etwa über eigene Vertriebskanäle günstiger anzubieten. Das Bundeskartellamt und der Bundesgerichtshof (BGH) erklärten diese Klauseln für unwirksam. Nun wollte ein Amsterdamer Gericht vom EuGH wissen, ob solche Klauseln als Nebenabrede zulässig sein könnten und damit nicht unter das Kartellverbot fallen – etwa, weil so Trittbrettfahren verhindert werden könnte, also dass Kunden sich Zimmer auf Booking.com anschauen, dann aber beim Hotel selbst buchen.

Kartellverbot kann greifen

Die Richter entschieden nun, dass das Kartellverbot in diesem Fall sehr wohl greifen kann. Zwar habe die Erbringung von Online-Hotelbuchungsdiensten durch Plattformen wie Booking.com eine neutrale oder sogar positive Auswirkung auf den Wettbewerb. Denn zum einen können Verbraucherinnen und Verbraucher so deutlich besser die verschiedenen Unterkünfte vergleichen. Zum anderen bekämen die Hotels eine größere Sichtbarkeit. Allerdings seien die Bestpreisklauseln nicht notwendig, damit Booking.com und andere Plattformen wirtschaftlich blieben.

Der Hotelverband Deutschland (IHA) begrüßte das Urteil: „Mit seiner ,Torpedoklage' zum Bezirksgericht in Amsterdam wollte Booking.com die letztinstanzliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe unterlaufen, der die Bestpreisklauseln des Portals als eindeutig kartellrechtswidrig erachtet hatte. Dem haben die obersten europäischen Richter nun eine klare Absage erteilt“, sagte Hauptgeschäftsführer Markus Luthe. Man hoffe, dass bald über Schadenersatzansprüche deutscher Hotels wegen der jahrelangen Verwendung der Bestpreisklauseln entschieden werde.

Klauseln bereits abgeschafft

Für Reisende dürfte das Urteil nur begrenzte Wirkung haben: Booking.com hatte die Bestpreisklauseln im Europäischen Wirtschaftsraum in diesem Jahr abgeschafft. Begründet wurde dies mit dem EU-Digitalgesetz Digital Markets Act (DMA). Dieses will mit schärferen Regeln für große Plattformen mehr Wettbewerb bei digitalen Diensten fördern.

Booking.com teilte nach dem Urteil mit, enttäuscht zu sein. Man bleibe bei dem Standpunkt, dass die Paritätsklauseln, die früher in Deutschland bestanden, „notwendig und angemessen im Hinblick auf die Beziehungen zwischen unseren Unterkunftspartnern und Booking.com waren“. Über den konkreten Fall muss nun das Amsterdamer Gericht entscheiden.