Arbeitsunfähigkeit: Telefonische Krankschreibung wohl ab dem 7. Dezember wieder möglich

Eine Krankschreibung samt zu Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gibt es unter bestimmten Bedingungen wohl vom 8. Dezember an.
Alexander Heinl/dpaAngesichts der aktuellen Infektionswelle und dem daraus folgenden großen Andrang bei Hausärzten soll es schon bald eine Entlastung für Hausarztpraxen geben. Patientinnen und Patienten sollen sich vom 7. Dezember per Telefonanruf krankschreiben lassen können. Davon geht Monika Lelgemann, die Vorsitzende des zuständigen Ausschusses des Gemeinsamen Bundesausschusses, aus. Der G-BA ist das höchste Gremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitswesen und ist vom Gesetzgeber beauftragt, über Leistungsansprüche und andere Fragen der gesundheitlichen Versorgung im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung rechtsverbindliche Entscheidungen zu treffen.
Der G-BA tagt in der Regel alle 14 Tage, das nächste Mal am Donnerstag, 7. Dezember. Unter dem Tagesordnungspunkt 6.2.1 geht es dann um die Ausgestaltung der Regeln für die telefonische Feststellung von Arbeitsunfähigkeit. Lelgemann geht nach ihren Worten davon aus, dass der G-BA eine entsprechende Regelung beschließt.
Im Sommer hatte der Bundestag ein Gesetz von Gesundheitsminister Karl Lauterbach (SPD) beschlossen, dass Krankschreibungen per Telefon dauerhaft möglich macht. Die Regelung war während der Corona-Pandemie eingeführt worden und im April zunächst ausgelaufen. Ziel der neuen Regelung soll sein, dass eine erstmalige Krankschreibung wegen einer akuten Erkrankung nicht nur in der Praxis und per Videosprechstunde, sondern auch per Telefon einmalig möglich sein soll.
Arztpraxen müssen die Anrufer kennen
Während der Corona-Zeit galt die Krankschreibung für Fälle mit leichten Atemwegserkrankungen. Vom 7. Dezember an gilt die Regel für Patientinnen und Patienten mit schweren Infekten der oberen Atemwege. Auch müssten die Anrufer den Hausarztpraxen bekannt sein, sagt eine Sprecherin des Gemeinsamen Bundesausschusses.
Die Regelung soll zudem rückwirkend vom Tag der G-BA-Entscheidung gelten. Üblicherweise werden Entscheidungen des GB-A im Nachgang vom Bundesgesundheitsministerium geprüft und gelten erst von dem Tag an, in dem sie im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Da ein rückwirkendes Inkrafttreten geplant ist, gilt die telefonische Krankschreibung mit dem Beschluss des G-BA.

