Abgabe-Frist endet am 31. Juli: Zehn Tipps für den Steuer-Endspurt

Für viele Menschen ist die Steuererklärung ein Graus. Für alleinstehende Beschäftigte sowie Ruheständler gibt es aber vom 1. Juli an eine schnelle und einfache Lösung, sofern es sich bei ihnen um einfache Steuerfälle handelt.
Benjamin Nolte/dpa- Neuer ELSTER-Service ab 1. Juli 2026: Ein-Klick-Erklärung für einfache Fälle ab 2025.
- Gilt für alleinstehende Arbeitnehmer sowie Rentner ohne weitere Einkünfte – Kinder nicht möglich.
- Vorausgefüllte Daten prüfen und ergänzen, sonst drohen Nachteile. Abgabefrist: 31. Juli 2026.
- Wichtige Tipps: Fünftelregelung bei Abfindung, höhere Kinderfreibeträge und Betreuungskosten.
- Weitere Punkte: Werbungskosten, Homeoffice, Gewerkschaftsbeiträge ab 2026 extra, Verlustabzug wieder voll.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Für 11,5 Millionen Steuerpflichtige soll die Steuererklärung für 2025 kinderleicht werden: Erstmals lässt sie sich mit einem Klick über die App MeinELSTER+ selbst erledigen, wirbt die Finanzverwaltung. Der neue Service startet am 1. Juli 2026 und richtet sich zunächst nur an alleinstehende Arbeitnehmer sowie Rentnerinnen und Pensionäre, die keine zusätzlichen Einkünfte erzielen – also die einfachen Steuerfälle.
Eine steuerliche Berücksichtigung von Kindern sowie eine gemeinsame Veranlagung von Eheleuten sind noch nicht möglich. Wer sich anmeldet, erhält eine vorausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2025 und kann diese nach einer Prüfung freigeben oder ergänzen. Über die App lassen sich auch Belege fotografieren, im ELSTER-Account speichern und in die Steuererklärung übernehmen.
Tipp 1: Erleichterung für Alleinstehende und Rentner
Alleinstehende können sich für den neuen Service bereits in der App registrieren. Die Freischaltung erfolgt im Juli. Doch Vorsicht: Diese Steuererklärung enthält nur die ans Finanzamt gemeldeten Daten wie Gehalt, Rentenzahlungen und Krankenkassenbeiträge. Steuermindernde Ausgaben, etwa höhere Werbungskosten, Handwerkerrechnungen oder Spenden, müssen Nutzer selbst eintragen, um kein Geld an den Fiskus zu verschenken. Steuerpflichtige sollten den Vorschlag der Finanzverwaltung deshalb genau prüfen und ergänzen. Wer zu schnell auf „Bestätigen“ klickt und später merkt, dass steuermindernde Ausgaben vergessen wurden, muss fristgerecht Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und hat entsprechend mehr Aufwand. Zudem drängt die Zeit: Die reguläre Abgabefrist für die Steuer 2025 endet am 31. Juli. Vorsorglich lässt sich eine Fristverlängerung beantragen.
Alle anderen Steuerpflichtigen, Verheiratete mit Kindern, Selbstständige sowie Arbeitnehmer und Rentner mit zusätzlichen Einkünften geben ihre Steuererklärung wie bisher per ELSTER ab, nutzen die Software gewerblicher Anbieter oder lassen sich vom Steuerberater oder einem Lohnsteuerhilfeverein helfen. Wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein mit der Erstellung beauftragt, für den gilt eine verlängerte Abgabefrist bis zum 1. März 2027. Weitere Steuertipps zum Steuer-Endspurt:
Tipp 2: Vorsicht bei Abfindung, sonst fallen höhere Steuern an
Wer 2025 eine Abfindung erhalten hat, sollte auf jeden Fall die Erklärung fürs Finanzamt ausfüllen, denn Arbeitgeber wenden die steuergünstige Fünftelregelung – bei der die Zahlung rechnerisch auf fünf Jahre verteilt wird – nicht mehr beim Lohnsteuerabzug an. Dadurch fallen zunächst höhere Steuern an, die sich nur über die Steuererklärung zurückholen lassen.
Tipp 3: Höhere Kinderfreibeträge ab 2025
Steuerpflichtige mit Kindern profitieren 2025 von höheren Steuerfreibeträgen für Lebenshaltung sowie Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf – in der Summe 9600 Euro pro Kind und 4800 Euro pro Elternteil. Das Finanzamt prüft automatisch, was steuerlich günstiger ist: das gezahlte Kindergeld (255 Euro/Monat) oder die Freibeträge.
Tipp 4: Höhere Betreuungskosten lassen sich geltend machen
Eltern können in der Steuererklärung 2025 zudem deutlich höhere Betreuungskosten für Sprösslinge bis zum 14. Lebensjahr geltend machen. Statt zwei Drittel lassen sich nun 80 Prozent der Gesamtkosten für Kindergarten, offene Ganztagsschule, Au-pair oder Tagesmutter absetzen. Der Höchstbetrag stieg um 800 Euro auf 4800 Euro pro Kind und Jahr.
Tipp 5: Freibeträge, wenn Kinder auswärts studieren
Studiert der Nachwuchs auswärts, gibt es einen zusätzlichen Ausbildungsfreibetrag von 1200 Euro. Auch die übernommenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung können Eltern von der Steuer absetzen. Für studierende Kinder über 25 lassen sich Unterhaltszahlungen bis maximal 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastung ansetzen – sofern der Nachwuchs kein eigenes Vermögen über 15.500 Euro besitzt. Unterhaltszahlungen sind ab 2025 per Überweisung nachzuweisen.
Tipp 6: Rechnungen rund ums Haus absetzen
Wer 2025 eine Putzhilfe, Pflegerin oder einen Gärtner beschäftigt und Handwerker bezahlt hat, kann über 5000 Euro Steuern sparen. 20 Prozent der Kosten lassen sich direkt von der Steuerschuld abziehen. Haushaltsnahe Dienstleistungen sind bis maximal 4000 Euro, Handwerkerrechnungen bis 1200 Euro absetzbar. Steuerpflichtige müssen auf Nachfrage des Finanzamts belegen können, dass sie per Überweisung bezahlt haben.
Tipp 7: Kosten für Weiterbildung absetzen
Alle Kosten, die mit dem Job zusammenhängen, mindern das zu versteuernde Einkommen. Pauschal berücksichtigt der Fiskus 1230 Euro pro Jahr anteilig bereits bei der Gehaltsabrechnung. Das bringt – je nach Grenzsteuersatz – eine Ersparnis zwischen 172 und 515 Euro. Wer durch einen langen Arbeitsweg, eine Fortbildung oder den Kauf eines neuen Laptops höhere Werbungskosten hat, sollte diese in der Steuererklärung angeben. Die Pendlerpauschale beträgt für die ersten zwanzig Kilometer 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent.
Tipp 8: Sechs Euro pro Tag im Homeoffice
Berufstätige, die ganz oder tageweise zu Hause arbeiten, kommen ebenfalls schnell über den Werbungskostenpauschbetrag. Wer die strengen Anforderungen des Fiskus an ein heimisches Arbeitszimmer nicht erfüllt, kann pro Tag im Homeoffice sechs Euro von der Steuer absetzen – maximal 1260 Euro. Homeoffice- und Pendlerpauschale lassen sich auch kombinieren, wenn Beschäftigten an ihrer Arbeitsstätte dauerhaft kein Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Lehrer können sowohl ihre Fahrten zur Schule als auch die jährliche Homeofficepauschale von 1260 Euro in der Steuererklärung 2025 angeben.
Tipp 9: Mitgliedsgebühr für Gewerkschaften nicht vergessen
Auch Kosten für eine Zweitausbildung – dazu zählt auch ein weiterführendes Masterstudium – sowie Mitgliedsbeiträge für Berufsverbände und Gewerkschaften erkennt der Fiskus steuermindernd an. Ab 2026 sparen Gewerkschaftsmitglieder immer Steuern, wenn sie ihre gezahlten Beiträge in der Steuererklärung angeben, denn diese lassen sich dann zusätzlich zum Pauschbetrag von 1.230 Euro absetzen.
Tipp 10: Verbesserte Regelung bei Verlustabzug
Bestehende Verlustvorträge aus Termingeschäften – bei denen der Zeitpunkt der Erfüllung in der Zukunft liegt, wie etwa bei Optionen – sowie aus wertlosen Kapitalanlagen dürfen Anleger in der Steuererklärung 2025 wieder vollumfänglich mit sämtlichen Einkünften aus Kapitalvermögen, wie beispielsweise Dividenden, verrechnen. Dies gilt rückwirkend auch für alle offenen Steuerfälle. In den vergangenen Jahren war der Verlustabzug stark eingeschränkt und auf maximal 20.000 Euro jährlich begrenzt.
Verlängerte Fristen gelten nicht mehr
Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärung für das Jahr 2025 selbst erstellen, müssen sich sputen. Sie müssen diese bis zum 31. Juli 2026 beim Finanzamt einreichen. Auch wer einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein beauftragt, darf sich nicht ewig Zeit lassen. Die verlängerten Fristen aus Coronazeiten gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2025 auch für steuerberatende Berufe nicht mehr. Die Steuererklärung muss wieder zum regulären Termin – spätestens am letzten Tag im Februar des übernächsten Jahres – abgegeben sein.
Da dieser auf einen Sonntag fällt, ist der 1. März 2027 der späteste Abgabetermin für die Steuer 2025. Fristüberschreitungen ahnden die Finanzämter automatisch mit Verspätungszuschlägen in Höhe von 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer – mindestens 25 Euro pro angefangenen Monat. Einen Ermessensspielraum haben die Beamten nur in Erstattungsfällen. Zudem droht eine Schätzung der Steuerschuld – meist zu Ihrem Nachteil.
