Der Lenkungskreis der baden-württembergischen Landesregierung hat Ende Juni weitere Corona-Lockerungen beschlossen. Unter anderem geht es dabei um Sport, Wettkämpfe, Pflegeheime und Musikschulen.
Insgesamt 14 Einzelverordnungen der Ressorts werden aufgrund der sogenannten
Neuordnung der Corona-Verordnungen aufgehoben. Die
neuen Einzelverordnungen gelten, sobald sie die jeweils zuständigen Ministerien notverkündet haben. Das Ziel: mehr
Übersichtlichkeit und Verständlichkeit. Ein Überblick.
Sport: Lockerungen bei Abstandsregeln
Ob Handball, Fußball, Volleyball oder Basketball: Ab 1. Juli gelten vereinfachte Regeln für den Sport. Im organisierten Trainings- und Übungsbetrieb kann von der 1,5-Meter-Abstandsregel abgewichen werden – wenn es für das jeweilige Training kurzfristig erforderlich ist. Bei Kampfsportarten mit andauerndem Körperkontakt müssen feste Trainings- und Übungspaare gebildet werden. Die maximale Gruppengröße liegt bei 20 Personen. Die aktuellen Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten bleiben weiterhin bestehen.
Wettkämpfe: Begrenzte Teilnehmerzahl
Ab 1. Juli sind auch im Breitensport wieder Wettkämpfe mit Körperkontakt möglich. Maximal 100 Sportler und maximal 100 Zuschauer dürfen daran teilnehmen. Maximal 250 Zuschauer sind zulässig, wenn im Vorhinein eine Sitzordnung und ein Veranstaltungsprogramm festgelegt sind. Diese Regel soll bis Ende Juli gelten, ab August dürfen dann bis zu 500 Sportler teilnehmen und bis zu 500 Zuschauer dabei sein. Diese Regelung gilt dann bis einschließlich 31. Oktober.
Krankenhäuser und Pflegeheime: Keine begrenzten Besuchszeiten
Besuchszeiten sollen in Pflegeeinrichtungen zukünftig nicht mehr begrenzt sein. Beschränkt bleibt allerdings die Zahl der Besucher: Bewohner können pro Tag zwei Besucher empfangen. „Es muss in dieser Phase der Corona-Pandemie jetzt darum gehen, eine vernünftige Balance zu finden zwischen dem lnfektionsschutz auf der einen und der Ermöglichung von sozialer Teilhabe auf der anderen Seite“, sagte Gesundheitsminister Manne Lucha am Freitag in Stuttgart.
Mindestabstand und Maskenpflicht gelten weiterhin. Auch die Einschränkungen in der Tages- und Nachtpflege sollen deutlich gelockert werden – ebenso bei Unterstützungsangeboten im Alltag oder ehrenamtlicher Initiativen in der Pflege.
Asylbewerberheime: Trennung für 14 Tage
In den Erstaufnahmen des Landes für Asylbewerber soll eine Verbreitung des Virus weiterhin verhindert werden. Auch negativ getestete Neuzugänge werden 14 Tage getrennt von den anderen Bewohnern untergebracht, um die Inkubationszeit abzuwarten, bevor eine Zusammenlegung erfolgt.
Musikschulen: Beschränkungen bei Gruppengröße
Auch hier werden die Regeln vereinfacht. Bei Gruppenunterricht wird ab 1. Juli die maximale Gruppengröße auf 20 Teilnehmer beschränkt. Bei Unterricht in Gesang und an Blasinstrumenten gilt ein einheitlicher 2-Meter-Mindestabstand. Beim Unterricht von Blasmusikinstrumenten gelten weitere spezielle Regelungen. An den Hygienevorschriften und Dokumentationspflichten ändert sich nichts. „Musik-, Kunst- und Jugendkunstschulen tragen entscheidend zur musikalischen und künstlerischen Bildung der Kinder und Jugendlichen bei und sind deshalb ein wichtiger Teil des gesellschaftlichen Lebens in Baden-Württemberg“, wird Kultusministerin Susanne Eisenmann in einer Mitteilung zitiert.
Bäder und Saunen: Unterricht mit maximal 20 Personen
Schwimmkurse und Schwimmunterricht dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen bis maximal 20 Personen erfolgen. In Saunen sind Aufgüsse sowie Dampfbäder und Warmlufträume weiterhin untersagt.
Die Verordnung regelt sowohl den Betrieb von Schwimm- und Hallenbädern, Thermal- und Spaßbädern sowie Badeseen mit kontrolliertem Zugang als auch den Betrieb von Saunen. Neben der Anzahl der zugelassenen Personen oder dem Zugang zu den Becken bzw. Saunen regelt die Verordnung die erforderlichen Infektions- und Hygienemaßnahmen.
Reisebusse: Sitzplatzzuweisung für Fahrgäste
Die Verordnung regelt den Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr und für Fernbusse. Sie ist für die Betreiber, das Fahrpersonal und die Fahrgäste gültig. Neben der Vorgabe, wann ein Gast befördert wird und die Mitarbeiter Gäste befördern dürfen, fordert die Verordnung ein Hygienekonzept von den Anbietern und gibt eine klare Sitzplatzzuweisung vor.
Beherbergungsverbot für Urlauber aus Corona-Hotspots
Künftig ist die
Beherbergung von Gästen untersagt, wenn sie aus einem Stadt- oder Landkreis
mit erhöhtem Infektionsgeschehen kommen. Maßgeblich ist dabei, ob die Zahl der Neuinfektionen in dem Heimatkreis in den vergangenen sieben Tagen vor der Anreise pro 100.000 Einwohner höher als 50 war. Das
Beherbergungsverbot bezieht sich auf Hotels, Gasthöfe und Pensionen, Ferienwohnungen, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze sowie auf vergleichbare Einrichtungen.
Ausnahmen gelten für diejenigen Personen, die mit ärztlichem Attest belegen können, nicht infiziert zu sein. Ebenso sind Ausnahmen möglich, wenn der Infektionsausbruch in einem Landkreis räumlich klar eingegrenzt werden kann.
Ferienfreizeiten: Bis zu 100 Teilnehmer möglich
Ebenfalls am 1. Juli lockert Baden-Württemberg die Vorgaben zu
Ferienprogrammen für Kinder und Jugendliche:
Freizeiten und Zeltlager sind im Land ab dann mit bis zu 100 Teilnehmern wieder möglich, ab 1. August sogar mit bis zu 500 Personen.
Treffen mit 20 Menschen erlaubt
Eine weitere Lockerung: Ab 1. Juli dürfen sich
20 Menschen statt bislang 10 Personen öffentlich treffen, wie Ministerpräsident Winfried Kretschmann (Grüne) am vergangenen Dienstag in Stuttgart sagte. Dies habe das Kabinett beschlossen.