Die besten Jahre2: Pflegebedürftig – was nun?
Wann ist Pflegebedürftigkeit gegeben?
Grundsätzlich kann Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes in allen Lebensabschnitten auftreten. Nach der Definition des Gesetzes sind damit Personen erfasst, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, geistige oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig ausgleichen oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer – voraussichtlich für mindestens sechs Monate – und mit mindestens der in § 15 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) festgelegten Schwere bestehen.
Wo können Pflegeleistungen beantragt werden?
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt werden; dies kann auch telefonisch erfolgen. Die Pflegekasse befindet sich bei der Krankenkasse. Die Antragstellung können auch Familienangehörige, Nachbarinnen und Nachbarn oder gute Bekannte übernehmen, wenn sie dazu bevollmächtigt werden. Sobald der Antrag bei der Pflegekasse gestellt worden ist, beauftragt diese den Medizinischen Dienst (MD) oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Begutachtung zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit.Privat Versicherte stellen einen Antrag bei ihrem privaten Versicherungsunternehmen. Die Begutachtung erfolgt dort durch Gutachterinnen oder Gutachter des medizinischen Dienstes der privaten Pflege-Pflichtversicherung Medicproof.
Welche Voraussetzung muss für die Leistungsansprüche erfüllt sein?
Um Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen zu können, muss die versicherte Person in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre als Mitglied in der Pflegeversicherung versichert oder familienversichert gewesen sein.
Wie schnell wird über den Antrag entschieden?
Die gesetzlich vorgegebene Bearbeitungsfrist für Anträge auf Pflegeleistungen beträgt 25 Arbeitstage. Bei einem Aufenthalt im Krankenhaus oder in einer stationären Rehabilitations-
einrichtung ist die Begutachtung durch den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter innerhalb von fünf Arbeitstagen durchzuführen, wenn dies zur Sicherstellung der weiteren Versorgung erforderlich ist oder die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart wurde. Die verkürzte Begutachtungsfrist gilt auch bei einem Aufenthalt im Hospiz oder während einer ambulanten palliativen Versorgung. Befindet sich die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller in häuslicher Umgebung, ohne palliativ versorgt zu werden, und wurde die Inanspruchnahme einer Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz gegenüber dem Arbeitgeber der pflegenden Person angekündigt oder nach dem Familienpflegezeitgesetz mit dem Arbeitgeber vereinbart, ist eine Begutachtung innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Antragseingang durchzuführen.
Was sind Pflegegrade und wie sind sie gestaffelt?
Pflegebedürftige erhalten nach der Schwere der Beeinträchtigung der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten einen Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad). Es gibt fünf Pflegegrade, die mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt werden.
Nachdem ein Antrag auf Pflegeleistungen gestellt worden ist, beauftragt die Pflegekasse den MD oder andere unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter mit der Prüfung, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welcher Pflegegrad vorliegt. Die angemeldete Begutachtung erfolgt in der Regel im Wohnbereich der Antragstellerin beziehungsweise des Antragstellers. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch eine telefonische Begutachtung, die auch per Videotelefonie durchgeführt werden kann, erfolgen, sofern die antragstellende Person zustimmt. Eine telefonische Begutachtung ist insbesondere bei einer erstmaligen Untersuchung oder bei Kindern unter 14 Jahren ausgeschlossen; die weiteren Einzelheiten sind in den Begutachtungsrichtlinien geregelt. Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1 ) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5).
Drei Pflegestützpunkte im Zollernalbkreis
Die drei Pflegestützpunkte in Albstadt, Balingen und Hechingen bieten Unterstützung in allen Phasen einer Pflegesituation – sie bieten erste Orientierung zum Thema Pflege, helfen bei der Antragstellung, erklären die Leistungen und überlegen, welche Lösungen es gibt.
Im Fokus steht dabei immer die individuelle Lebenssituation der Ratsuchenden.
ZUR INFORMATION
www.kreisseniorenrat-zollernalb.de
Josef WeissTelefon 074 27 / 46 63 90
Mail: weiss-josef@gmx.de

Anzeige
-
Anzeige
-
Anzeige
-
Anzeige
-
Anzeige
-
Anzeige
-
