#AMSTART - Beruf & Zukunft: Von Arzt bis Zeugnis

Papierkram und Formulare sind lästig aber unverzichtbar. ⇥Foto: M. Wüstenhagen/dpa-mag
Monique WüstenhagenDie Ausbildung, das ist ein erster Schritt in Richtung Erwachsenenleben: arbeiten, das erste Geld und jede Menge Papierkram. Was muss vorher erledigt werden, was ändert sich sofort, was sollte man wissen? Ein Überblick von A bis Z.
Ärztliche Untersuchung:
Wer zu Beginn der Ausbildung noch nicht 18 ist, muss sich untersuchen lassen. Ein Arzt überprüft dann, ob man für die jeweilige Ausbildung körperlich geeignet ist und stellt eine Bescheinigung aus. Die ist wichtig: Ohne eine solche Bescheinigung darf der Ausbildungsbetrieb die oder den Azubi nicht mit der Ausbildung beginnen lassen.
Auszug:
Die Ausbildung ist ein neuer Lebensabschnitt - und manchmal mit einem Auszug in die eigenen vier Wände, eine WG oder ein Wohnheim verbunden. Doch die Kosten für die Miete sind mit der Ausbildungsvergütung nicht immer leicht zu stemmen. Unter Umständen können Auszubildende, die nicht mehr zu Hause leben, dann Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) bekommen - ein staatlicher Zuschuss, der monatlich gezahlt wird und nicht zurückbezahlt werden muss.
Wichtig: Stellen Sie den Antrag auf BAB am besten vor Beginn der Ausbildung, rät die Bundesagentur für Arbeit.
Gut zu wissen: Wer eine schulische Ausbildung macht, zum Beispiel zur Physiotherapeutin, bekommt keine BAB. Hier kann unter Umständen BAföG infrage kommen.
Fahrtweg:
Den Weg zum Ausbildungsbetrieb mehrfach probeweise ablaufen oder fahren, um Pünktlichkeit sicherzustellen. Gibt es Baustellen oder Staus, die besonders im Berufsverkehr viel Zeit kosten können. Eine Nachfrage, ob Kosten für den Weg zur Arbeit übernommen werden, kann sich lohnen. Stichwort: Jobticket
Kindergeld:
Im Regelfall werden die aktuell 250 Euro Kindergeld weiter an die Eltern ausgezahlt, informiert der DBG. Aber: Wenn der oder die Auszubildende nicht mehr bei den Eltern wohnt, sind diese verpflichtet, es weiterzugeben.
Direkt kommen Auszubildende nur ans Kindergeld, wenn sie einen eigenständigen Haushalt führen und die Eltern keinen ausreichenden Unterhalt leisten.
Krankenkasse:
Waren Auszubildende bisher familienversichert, muss die Krankenkasse zwar nicht gewechselt werden, aber der Status ändert sich. Der DGB rät: „Setzen Sie sich dafür mit ihrer Krankenkasse in Verbindung, um das weitere Vorgehen zu besprechen.“ Die Krankenkasse stellt dann einen Nachweis über eine eigene Mitgliedschaft aus, die dem Ausbildungsbetrieb vorgelegt werden muss.
Urlaub:
Klar, auch Urlaub gehört zur Ausbildung. Auszubildende, die zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht 16 Jahre alt sind, haben bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 25 Urlaubstage, wer noch nicht 17 ist, auf 23 und unter 18-Jährige auf 21 Tage. Sind Sie volljährig, haben Sie bei einer Fünf-Tage-Woche einen gesetzlichen Anspruch auf 20 Urlaubstage. In jedem Fall muss die Anzahl der Urlaubstage im Ausbildungsvertrag festgehalten sein.
Gut zu wissen: Im ersten und letzten Ausbildungsjahr wird der Urlaub in der Regel anteilig berechnet. Wer möchte, kann sich seine jeweiligen Urlaubstage mit dem Urlaubsrechner der IHK Düsseldorf durchrechnen.
Zeugnis:
Auch wenn es weit entfernt scheint: Irgendwann ist die Ausbildung beendet und Zeit für Zeugnisse - eines von der Berufsschule und eines vom Betrieb. Eine E-Mail oder eine PDF-Datei reichen dafür übrigens nicht. Der Ausbildungsbetrieb muss das Zeugnis auf Papier ausstellen - mit Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung, die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. Verlangen können Azubis auch, dass der Betrieb Angaben über Verhalten und Leistung ins Zeugnis aufnimmt.
Tipp: Unter Umständen kann man auch ein Zwischenzeugnis vom Ausbildungsbetrieb verlangen, etwa bei einem Wechsel des Ausbildungsbetreuers, rät Niedostadek. ⇥⇥dpa

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