Strafgericht entscheidet: Bundesgerichtshof: Textnachrichten können Kindesmissbrauch sein

Kindesmissbrauch benötigt keine Bilder. Das geht auch per Textnachricht.
Andre M. Chang/dpa- BGH stellt klar: Auch reine Text- und Sprachnachrichten können Kindesmissbrauch sein.
- Der Angeklagte gestand vor dem Landgericht Wuppertal mehrere Taten mit kinderpornografischem Material.
- Zwischen 2022 und 2024 verschickte er Bilddateien und stark sexualisierte Nachrichten an Chatpartnerinnen.
- Der Mann nahm an, mit Kindern zu schreiben – Ziel war das Erlangen kinderpornografischer Aufnahmen.
- BGH-Begründung: Die Norm erfasst internetbasierte, rein textliche Äußerungen ohne Bilder oder Sprache.
Die Zusammenfassung wurde von einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt.
Die Formen des sexuellen Missbrauchs sind vielfältig, die Gesetze, die das ahnden sollen ebenso. Klar geregelt ist, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern keinen Körperkontakt mit dem Kind voraussetzt. Das ist unstrittig, wenn dem Kind zum Beispiel Videos oder Bilder mit entsprechendem Inhalt zugeschickt werden. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Grundsatzbeschluss geklärt, dass auch Sprachnachrichten per Whats App zu einer Verurteilung führen können.
Geständnis vor dem Landgericht
Bereits vor dem Landgericht Wuppertal hatte der Angeklagte seine Taten gestanden. Demnach hatte der Mann kinderpornografische Bilder seines Sohnes angefertigt, der war damals noch keine zehn Jahre alt. Zwischen 2022 und 2024 schickte er außerdem rund ein Dutzend mal kinderpornografische Bilddateien an einen Chatpartner. Hinzu kamen vier Chats mit Personen, die sich als zwölf- oder 13-jährige Mädchen ausgaben. Ob das stimmt ließ sich nicht klären, der Mann hielt es nach den Feststellungen des Landgerichts aber jedes Mal für möglich, mit einem Kind zu schreiben. Trotzdem schickte er den Chatpartnerinnen stark sexualisierte Nachrichten. Sein Ziel war es, kinderpornografische Aufnahmen zu bekommen.

Eine Polizistin wertet Bildmaterial von Kindesmissbrauch aus.
Arne Dedert/dpaDas Landgericht verurteilte den Mann zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Dieser ging in Revision zum BGH. Nach dem Gesetzestext macht sich strafbar, wer auf ein Kind durch einen pornografischen Inhalt oder durch entsprechende Reden einwirkt. Die Frage war, ob dieser Wortlaut auch auf Textnachrichten anzuwenden ist.
BGH gibt eine klare Antwort
Das höchste deutsche Strafgericht hat das mit einem klaren Ja beantwortet. Auch reine Textnachrichten können den Straftatbestand erfüllen, wenn sie entsprechend sexualisierter Natur sind. Der Täter muss weder Bild- noch Videodateien verschicken, er muss auch nicht mit dem Kind sprechen. Die entsprechende Norm erfasse „auch rein textliche Äußerungen im Rahmen internetbasierter Kommunikation“, heißt es im Beschluss, aus dem das Fachmagazin Legal Tribune Online zitiert. Es bedürfe „weder der Übersendung pornografischer Bild- oder Videodateien noch einer Einwirkung durch das gesprochene Wort“. Entscheidend war für den Senat, dass die Nachrichten des Angeklagten pornografischen Charakter hatten und er damit auf die Chatpartnerinnen eingewirkt hat.
