Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse und Co.
: Welche Gesetze gelten in der EU?

Die Zusammenarbeit der EU wird durch bestimmte Rechtsakte organisiert. Wie reguliert sich die Europäische Union und was gibt es zu beachten?
Von
Rose Abbas Mohammad
Europa
Jetzt in der App anhören
Die Gesetzgeber der Europäischen Union stimmen über ein Gesetz zur künstlichen Intelligenz ab. Das EU–Parlament gibt grünes Licht für schärfere Regeln für Künstliche Intelligenz.

Die Gesetzgeber der Europäischen Union stimmen über ein Gesetz zur künstlichen Intelligenz ab.

Lilli Kleine, dpa

Die Europäische Union (EU) verwendet verschiedene Arten von Rechtsakten, um ihre politischen Ziele umzusetzen und die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten zu stärken. Jeder dieser rechtlichen Instrumente hat besondere Merkmale und Auswirkungen, die darauf abzielen, Standards festzulegen und politische Maßnahmen zu fördern.

Primärrecht und Sekundärrechte – Wo liegt der Unterschied?

Das gesamte Handeln der EU basiert auf den Verträgen, den sogenannten Primärrechtsquellen. Diese verbindlichen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsländern legen die Ziele und Regeln für die EU-Institutionen, die Entscheidungsprozesse und die Beziehungen zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten fest.

Sekundärrechte basieren auf den Grundsätzen und Zielen der Verträge und aufbauende Rechtsvorschriften. Zu den wichtigsten Formen de Sekundärrrechte zählen Verordnungen, Richtlinien, Beschlüsse, Empfehlungen und Stellungnahmen.

Die Regelungen der EU

Verordnungen

Eine Verordnung ist ein verbindlicher Rechtsakt, den alle EU-Länder in vollem Umfang umsetzen müssen. Ein bekanntes Beispiel für eine EU-Verordnung ist die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Sie schützt die personenbezogenen Daten und die Privatsphäre aller BürgerInnen in der EU. 2018 wurde sie in Kraft gesetzt und gilt unmittelbar für alle Mitgliedstaaten.

Richtlinien

Eine Richtlinie legt ein Ziel fest, das von den EU-Ländern erreicht werden soll. Die einzelnen Länder müssen jedoch ihre eigenen Gesetze erlassen, um dieses Ziel zu verwirklichen. Die Richtlinie zur Energieeffizienz zielt auf eine nachhaltige Energieversorgung, das senken von Treibhausgasemissionen und möchte die Versorgungssicherheit verbessern.

Beschlüsse

Beschlüsse sind verbindlich und gelten direkt für diejenigen, an die sich gerichtet sind, wie etwa ein EU-Land oder ein Unternehmen. Sollte es zu einem Vertragsverletzungsvefahren eines EU-Mitgliedstaats kommen, könnte die EU-Kommission den Beschluss über die Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens entscheiden.

Empfehlungen

Empfehlungen sind nicht verbindlich. Sie haben keine rechtlichen Konsequenzen, sondern dienen dazu, die Ansichten der EU-Institutionen zu äußern und Maßnahmen vorzuschlagen. Zum Beispiel hat die Kommission Anfang diesen Jahres eine Empfehlung für das Emissionsreduktionsziel der Nettotreibhausgasemission bis 2040 festgelegt.

Stellungnahmen

Stellungnahmen sind ebenfalls unverbindlich und drücken die Meinungen der EU-Institutionen zu bestimmten Themen aus. Sie sind für die Adressaten nicht rechtlich verpflichtend. Sie können von der Kommission, dem Rat, dem Parlament sowie vom Ausschuss der Regionen und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss abgegeben werden. Die Stellungnahme des Europäischen Parlaments zur Zukunft der gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) konzentriert sich beispielsweise auf eine nachhaltige Ausrichtung in Sachen Umweltschutz und Landwirtschaft.

Wie entstehen EU-Gesetze überhaupt?

Grundsätzlich darf nur die Europäische Kommission Gesetzesvorschläge einbringen. Allerdings können das Europäische Parlament und der Rat (Ministerrat) die Kommission zu einer Handlung auffordern. Das Europäische Parlament und der Rat gelten seit den Verträgen von Lissabon als gleichberechtigte Gesetzgeber, die beide einem Entwurf zustimmen müssen, damit ein Gesetz verabschiedet wird. Die BürgerInnen der Europäischen Union haben auch die Möglichkeit, durch ein Volksbegehren eine Handlungsaufforderung der Kommission zu erlassen.

Wenn ein Gesetzesvorschlag zustande kommt, muss die Kommission diesen dem EP und dem Rat vorschlagen. Der Rat und das EP nehmen ihn in dann entweder in einer ersten oder zweiten Lesung an.

Sollten sie jedoch nach der zweiten Lesung zu keinem Ergebnis kommen, wird ein Vermittlungsausschuss einberufen. Dieser erstellt eine dritte Fassung, welche in einer weiteren Lesung vorgestellt und in der Regel von beiden Organen angenommen wird. Anschließend wird ein Rechtsakt erlassen.

Quellen