Verbraucherzentrale klagt gegen DHL
: Es geht um die Paketabgabe bei Nachbarn

Die Verbraucherzentrale hat Klage gegen die Deutsche Post eingereicht. Es geht um die Paketabgabe bei Nachbarn.
Von
Nicole Züge
Berlin
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Ein DHL-Mitarbeiter trägt ein Paket in einen Lieferwagen. (zu dpa: «Verdi fordert sieben Prozent mehr Lohn für die Postboten») +++ dpa-Bildfunk +++

Die Verbraucherzentrale hat Anfang September Klage gegen die Deutsche Post eingereicht. Es geht um einen Passus in den AGB, der die Paketabgabe bei Nachbarn regelt.

Hannes P Albert/dpa

Wer hin und wieder Pakete über die Deutsche Post bzw. DHL empfängt, kennt dieses Szenario: Ein Zettel im Briefkasten weist darauf hin, dass das bestellte Paket es leider nicht über die eigene Türschwelle geschafft hat. Stattdessen liegt es nun bei einem Nachbarn.

Das ist im Grunde auch nicht weiter verwerflich, die meisten Menschen freuen sich ja, wenn die Pakete nicht noch eine weitere Runde im DHL-Wagen drehen, sondern schon vor Ort sind. Nur finden muss man die bestellte Ware dann noch und hier wird es vor allem in Mehrfamilienhäusern oft etwas komplizierter. Beispielsweise, wenn ein unbekannter Name auf der Benachrichtigungskarte steht oder die Abholadresse sich zwar im selben Kiez, aber mehrere Häuser weiter weg befindet.

Das soll nach Ansicht der Verbraucherschützer ein Ende haben. Der Verbraucherzentrale Bundesverband hat darum Anfang September 2025 Unterlassungsklage gegen die Deutsche Post beim OLG in Hamm eingereicht.

Klage gegen die Deutsche Post: Es geht um die Geschäftsbedingungen von DHL

Im Visier haben die Verbraucherschützer die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DHL. Darin heißt es im Absatz Nummer 4, Abschnitt 3: „DHL darf Sendungen, die nicht in der in Absatz 2 genannten Weise abgeliefert werden können, an einen Ersatzempfänger abliefern.“

Der Verbraucherzentrale geht es dabei nicht um den Umstand, dass Pakete bei Nachbarn oder kleineren Shops in der Nähe abgegeben werden dürfen. Aus dem Anhang zur Klage wird deutlich, dass es der Verbraucherzentrale lediglich um die Definition geht, wer für die Annahme fremder Pakete geeignet ist. In den aktuellen AGB der Post steht dazu: „Ersatzempfänger sind: (...) Hausbewohner und Nachbarn des Empfängers, sofern den Umständen nach angenommen werden kann, dass sie zur Annahme der Sendungen berechtigt sind; (...)“.

Wer ist Nachbar, wer nicht?

Wenn die Klage erfolgreich zugunsten der Verbraucherzentrale entschieden wird, könnte das für viele Menschen also eine Erleichterung bei der Paketsuche bedeuten. DHL bzw. die Deutsche Post könnten also damit zu einer genaueren Formulierung in den AGB gezwungen werden. Die Paketabgabe in der Nachbarschaft wäre somit auch weiterhin möglich, nur der Umkreis könnte sich deutlich verringern.

Pakete beim Nachbarn: So regeln es DPD und Hermes

Wie eine verbraucherfreundliche Regelung aussehen könnte, zeigt zum Beispiel DHL-Konkurrent DPD. In dessen AGB ist der Begriff Nachbarschaft klar definiert. In Punkt 7.2.1. heißt es: „DPD ist berechtigt, nach dem ersten erfolglosen Zustellversuch beim Empfänger Pakete bei einem empfangsbereiten Nachbarn des Empfängers im selben Haus und, soweit ein solcher im selben Haus nicht existiert oder angetroffen wird, in einem/einer in unmittelbarer Nachbarschaft gelegenen (jedoch nicht weiter als 50 Meter entfernten) Nachbarhaus/Nachbarwohnung zuzustellen.“

Auch Hermes definiert den Begriff Nachbarn deutlich expliziter und schreibt in seinen AGB: „Unmittelbare Nachbarn im vorgenannten Sinne sind alle Personen, die in demselben Gebäude wie der Empfänger oder einem nächstgelegenen Gebäude wohnhaft sind.“

Sollte die Klage erfolgreich sein, könnte es also in Zukunft mehr Transparenz dazu geben, in welchem Umkreis Empfänger sich auf die Suche nach ihren Paketen begeben müssen, wenn das auf der Benachrichtigungskarte nicht deutlich wird.