Unterhalt Düsseldorfer Tabelle 2021
: Neue Bedarfssätze - Alle Infos zu Berechnung, Kindesunterhalt, Selbstbehalt, Zahlbeträge, Kindergeld und Einkommensgruppen

Unterhaltspflichtige müssen sich 2021 auf höhere Zahlungen für Kinder einstellen. Die Düsseldorfer Tabelle nennt neue Bedarfssätze zur Berechnung für den Unterhalt.
Von
Bettina Grönewald, Sven Kaufmann mit afp
Düsseldorf
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Die neue Düsseldorfer Tabelle 2021 sieht höhere Sätze vor.

dpa

Die Bedarfssätze in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle zum Kindesunterhalt steigen zum 1. Januar. Das teilt das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf am Montag mit. Demnach steht zum neuen Jahr 2021 Trennungskindern mehr Unterhalt zu: Sowohl die Bedarfssätze für minderjährige Kinder als auch für Volljährige werden angehoben.

Neue Sätze: Düsseldorfer Tabelle zu Unterhalt ab 1.1.2021

Die seit 1962 bundesweit eingesetzte Richtlinie zur Bemessung eines angemessenen Kindesunterhalts tritt in der aktualisierten Fassung am 1.1.2021 in Kraft. Das sind die neuen Sätze:

Der Mindestunterhalt wird demnach für Kinder bis 5 Jahre um 24 auf 393 Euro steigen.

Kinder zwischen 6 und 11 Jahren haben dann Anspruch auf 451 Euro - 27 Euro mehr als bislang.

In der dritten Altersgruppe bis zur Volljährigkeit sind es 528 Euro - ein Plus von 31 Euro.

Die Sätze beziehen sich jeweils auf die niedrigste Einkommensgruppe der Unterhaltspflichtigen bis 1900 Euro netto. Für höhere Einkommen weist die neue Tabelle - die allerdings keine Gesetzeskraft hat, sondern als Hilfsmittel dienen soll - höhere Beträge aus.

Bedarfssätze für volljährige Kinder und Studenten steigen

Auch die Bedarfssätze für volljährige Trennungskinder würden angepasst, teilte das OLG, das die Tabelle seit 1979 herausgibt, mit. Der Anspruch Studierender, die nicht bei ihren Eltern lebten, bleibe hingegen unverändert bei 860 Euro.

Kindergeld wird auf Bedarf angerechnet - Das sind die Beträge 2021

Auf den Bedarf des Kindes wird das Kindergeld angerechnet. Dieses beträgt ab 1.1.2020

für ein erstes und zweites Kind 219 Euro,

für ein drittes Kind 225 Euro und

für das vierte und jedes weitere Kind 250 Euro.

Laut Gericht muss das Kindergeld bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf angerechnet werden.

Selbstbehalt der zu Unterhalt verpflichteten ändert sich nicht

Anpassungen seien auch beim sogenannten Selbstbehalt, der Unterhaltspflichtigen für ihren eigenen Bedarf zusteht, nicht vorgesehen. Demnach stehen

Nicht-Erwerbstätigen weiterhin 960 Euro Selbstbehalt zu,

Erwerbstätigen1160 Euro - ausgehend von einer Warmmiete von 430 Euro.

Der Betrag kann erhöht werden, wenn die Wohnkosten diesen Betrag überschreiten und nicht unangemessen sind.

Einkommensgruppen der Tabelle bleiben gleich

Das OLG Düsseldorf berichtet auf seiner Internetseite zur Düsseldorfer Tabelle, dass die Einkommensgruppen 2021 unverändert bleiben würden. Dort heißt es dazu: „Wie in der Vergangenheit endet die Tabelle mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500,00 EUR (10. Einkommensgruppe, 160% des Mindestbedarfs)“.

Der Bundesgerichtshof befürworte mit Beschluss vom 16.09.2020 (XII ZB 499/19) eine Fortschreibung der Einkommensgruppen. Dieser Wunsch in der am 09.11.2020 veröffentlichten Entscheidung habe für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden können. Eine etwaige Fortschreibung der Einkommensgruppen und Bedarfssätze über die 10. Einkommensgruppe hinaus bleibe deshalb der Düsseldorfer Tabelle 2022 vorbehalten. Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs komme eine prozentuale Erhöhung der Bedarfssätze in Betracht, „wenn das bereinigte Einkommen des Barunterhaltspflichtigen die 10. Einkommensgruppe überschreitet“.

Tabelle zum Unterhalt wird von Gerichten regelmäßig angepasst

Die „Düsseldorfer Tabelle“ wird bei Gesprächen des Deutschen Familiengerichtstages mit allen Oberlandesgerichten regelmäßig angepasst. Den kompletten Text zur Düsseldorfer Tabelle stellt das OLG Düsseldorf im Netz als PDF zum Download zur Verfügung.

Beim Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) heißt es zur Funktion der Tabelle: „Die Düsseldorfer Tabelle ist Richtlinie und Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB und wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt.“ Ihr Inhalt beruhe auf Koordinierungsgesprächen aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Familiengerichtstages e.V.

Wegen der Corona-Krise hätten keine persönlichen Koordinierungstreffen stattfinden können, sondern die Beteiligten hätten sich ausschließlich digital abgestimmt.