Homeoffice bei Streik: Darf man bei einem Streik zu Hause bleiben? Die Regeln für Homeoffice und Co.

Was macht man, wenn die Bahn streikt und man für den Arbeitsweg auf den ÖPNV angewiesen ist? Und gibt es ein Recht auf Homeoffice bei einem Streik? Hier gibt es die Antworten.
Markus Scholz/dpaStreiks können mit Demonstrationszügen nicht nur den Verkehr behindern und für Verspätungen sorgen. Streikende Gewerkschaften können auch den ÖPNV oder Flugbetrieb gänzlich zum Stillstand bringen. Solche Umstände sind nicht selten. Gleich zu Beginn 2024 kam es zu massiven Einschränkungen bei der Deutschen Bahn aufgrund von Streiks der GDL. Wer auf dem Arbeitsweg auf bestreikte Verkehrsmittel angewiesen ist, mag sich in solchen Fällen fragen, ob man bei einem Streik zu Hause bleiben darf oder zum Beispiel Verspätungen zu einem Problem für das Arbeitsverhältnis werden können. Hier gibt es die Informationen für Arbeitnehmende, welche auf ihrem Arbeitsweg von einem Streik betroffen sind.
Homeoffice: Darf man bei einem Streik zu Hause bleiben?
Gemäß Informationen der Tagesschau trifft Arbeitnehmende das sogenannte Wegerisiko. Einfach zu Hause zu bleiben, ist demnach keine Option. Es liegt in der Verantwortung der Angestellten, pünktlich am Arbeitsplatz zu erscheinen. Das Wichtigste ist, mit Arbeitgebenden in Kontakt zu treten und gemeinsam nach Lösungen zu suchen. Insbesondere bei angekündigten Streiks ist dies im Voraus von Belang. Eventuell kann dann nach Absprache zum Beispiel aus dem Homeoffice gearbeitet oder flexiblere Arbeitszeiten abgemacht werden. Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es dabei allerdings nicht. Unentschuldigtes Fehlen oder zu spätes Erscheinen kann zu einer Abmahnung führen. Dies gilt auch bei kurzfristigen Streiks, sodass Vorgesetzte in jedem Fall so frühzeitig wie möglich über die Situation in Kenntnis gesetzt werden sollten.
Wie kommt man zur Arbeit, wenn gestreikt wird?
Arbeitnehmende sind auch bei einem Streik in der Verantwortung, pünktlich zur Arbeit zu erscheinen. Einige Möglichkeiten könnten dabei sein, Fahrgemeinschaften mit dem Auto zu bilden, Fahrrad, E–Bike, E–Scooter, Car– oder Bikesharing–Angebote zu nutzen oder auf die Option des Taxifahrens zurückzugreifen. Die Kosten für diese Alternativen werden in der Regel nicht erstattet. Auch für bereits erworbene Tickets zum Beispiel für die öffentlichen Verkehrsmittel gibt es keine Erstattungen. Es könnte jedoch sein, dass Arbeitgebende die Kosten nach Absprache aus Kulanz übernehmen. Gesetzlich verpflichtet sind sie dazu nicht.
Verspätung wegen Streik: Welche Konsequenzen drohen?
Auch bei einem Streik stehen Arbeitnehmende in der Verantwortung, alles Zumutbare zu unternehmen, um rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dazu gehört beispielsweise das frühere Aufstehen, die Nutzung von alternativen Verkehrsmitteln oder die Bildung von Fahrgemeinschaften. Nur im Ausnahmefall, falls beispielsweise für Menschen mit geringem Einkommen lange und teure Taxifahrten angesichts mangelnder Alternativen nötig wären, könnte es nach Angaben der Tagesschau akzeptabel sein, an Streiktagen nicht oder zu spät zur Arbeit zu erscheinen. Auch bei kurzfristigen Streiks können die Anforderungen für Abmahnungen nicht so streng ausfallen. Angesichts der eingeschränkten Möglichkeiten, auf die veränderten Verhältnisse zu reagieren, könnten Mahnungen in solchen Fällen als unverhältnismäßig gelten. Dennoch sollten Vorgesetzte in jedem Fall so frühzeitig wie möglich über die Umstände informiert werden.

