Sammelklage gegen Meta
: Facebook-Usern stehen bis zu 600 Euro Schadenersatz zu

Die Verbraucherzentrale verklagt Meta wegen eines Facebook-Datenlecks. Betroffene haben noch die Möglichkeit, sich anzuschließen.
Von
Nicole Züge
Berlin
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In dieser Fotoillustration sind die Logos von Instagram, Whatsapp und Facebook auf einem Smartphone-Bildschirm zu sehen. Rund sechs Stunden ohne Facebook, WhatsApp und Instagram: Ein ungewöhnlich langer Total-Ausfall hat am Montag Milliarden Nutzer des Online-Netzwerks zugesetzt. Während Facebook sich zunächst nicht zu den Ursachen der Störung äußerte, tippten Experten auf einen Konfigurationsfehler in der Netzwerk-Infrastruktur, der alle Facebook-Dienste unerreichbar machte. +++ dpa-Bildfunk +++

Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagt gegen Meta. Aufgrund eines Facebook-Datenlecks waren persönliche Daten von Millionen Nutzern veröffentlicht worden.

Onur Dogman/dpa

Millionen Facebook-Accounts waren 2021 von einem massiven Datenleck betroffen. Dagegen klagt nun der Verbraucherzentrale Bundesverband (VBZ). Der Prozess gegen den Konzern Meta, zu dem Facebook gehört, startet am 10. Oktober 2025. Betroffene können sich noch anschließen. Wie das geht und wer als Betroffener gilt.

Sammelklage gegen Meta: Facebook-Datenleck kurz erklärt

Im Jahr 2021 kam es bei Facebook zu einem großen Datenleck. Dabei wurden Namen, Telefonnummern, Mailadressen, Geburtsdaten, Wohnorte und der Beziehungsstatus der Betroffenen öffentlich. Das Datenleck brachte erhebliche Risiken für die Betroffenen mit sich, erklärt Ramona Pop, Vorständin des Bundesverbands: „Betroffene können seitdem leichter ins Visier von Cyberkriminellen geraten - etwa durch Phishing-Mails, Betrugsmaschen wie den „Enkeltrick“ oder durch Identitätsdiebstahl.“

Aus diesem Grund klagt die Verbraucherzentrale jetzt in einer Sammelklage gegen den Facebook-Betreiber Meta. Ziel ist es, Schadenersatz für Betroffene zu einzuklagen. Der Prozess startet am 10. Oktober vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht Hamburg.

So viel Schadenersatz könnten Betroffene erhalten

Bis zu 600 Euro pro Person könnte die Sammelklage nach Einschätzung der Verbraucherzentrale pro Person erzielen. Aus Sicht der VBZ muss sich die Höhe der Entschädigungen an der Art der veröffentlichten Daten orientieren. Wenn also beispielsweise neben der Facebook-ID, auch Name und Telefonnummer sowie der Wohnort und E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Beziehungsstatus öffentlich geworden sind, fordert die Verbraucherzentrale 600 Euro Schadenersatz pro Person.

Sammelklage gegen Facebook: Wer kann sich anschließen?

Betroffene in Deutschland können sich weiterhin der Sammelklage anschließen. Für die Teilnahme an der Sammelklage ist nicht entscheidend, ob bereits ein wirtschaftlicher Schaden eingetreten ist. Es genügt, wenn persönliche Daten im Zuge des Lecks im Jahr 2021 öffentlich zugänglich wurden.

Möglich ist der Eintrag in das Register noch bis mindestens zum 31. Oktober. Ob der eigene Facebook-Account betroffen ist und wie man sich der Sammelklage anschließen kann, erfahren Betroffene mithilfe des Klage-Checks unter www.sammelklagen.de/verfahren/facebook.

Wer sich in das Register einträgt, hat nach Angabe der Verbraucherzentrale seine Ansprüche kenntlich gemacht. Diese könnten dann nicht mehr verjähren, egal, wie lange das Verfahren dauert. Die Beteiligung ist kostenlos.

Warum wird die Sammelklage erst jetzt angestrebt?

Obwohl das Datenleck bereits im Jahr 2021 bekannt wurde, klagt die VBZ erst jetzt. Grund ist ein richtungsweisendes Urteil des Bundesgerichtshofes in dem Fall. Der Bundesgerichtshof (BGH) sprach einem Betroffenen einen Anspruch auf Schadensersatz zu, der durch das Leck die Kontrolle über seine persönlichen Daten verloren hatte (Aktenzeichen: VI ZR 10/24).

Damit sieht die VBZ die Möglichkeit zu einer Musterfeststellungsklage gegeben, denn somit genügt es nach Ansicht der Verbraucherschützer, dass persönliche Daten im Zuge des Lecks im Jahr 2021 öffentlich zugänglich wurden. Es muss für die Betroffenen selbst noch kein wirtschaftlicher Schaden, etwa Identitätsdiebstahl, nachzuweisen sein.