Salmonellen nachgewiesen
: Edeka ruft Haselnusskerne zurück

Gemahlene Haselnusskerne werden vom Hersteller zurückgerufen, da es zu einer Salmonellen-Erkrankung kommen kann. Alle Infos hier im Überblick.
Von
Rose Abbas Mohammad
Berlin
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Haselnüsse: ARCHIV - 14.06.2020, Bayern, Nürnberg: Haselnüsse entfalten durch Rösten ihr ganzes Aroma. (zu dpa: «Lebensmittelhersteller Seeberger mit Umsatzplus») Foto: Daniel Karmann/dpa/dpa-tmn +++ dpa-Bildfunk +++

Vor dem Einkauf wollen KundInnen sicher sein, dass alle Lebensmittel eine gute Qualität haben. Hier gibt es alle Infos zur aktuellen Warnung im Überblick.

Daniel Karmann/dpa-tmn/dpa

Es gibt eine aktuelle Warnung vor dem Kauf von gemahlenen Haselnusskernen bei EDEKA. Das hat die Verbraucherzentrale von Bund und Ländern lebensmittelwarnung.de am 24.07.2024 bekannt gegeben.

Warnung vor Haselnusskernen – Welches Produkt ist betroffen?

Achtung vor dem Verzehr von gemahlenen Haselnüssen, der Marke „Gut&Günstig“. Die Lebensmittelwarnung warnt eindringlich vor dem Verzehr, da „Salmonellen“ nachgewiesen wurden.
Die naturbelassenen, gemahlenen Haselnusskerne sind in der 200-Gramm-Packung und werden vorwiegend bei EDEKA und Marktkauf verkauft.

KundInnen, die die gemahlenen Haselnusskerne der Marke „Gut&Günstig“ besitzen, sollten besonders auf das Mindesthaltbarkeitsdatum vom 28.01.2025 achten und diese nicht verzehren.

Welche möglichen Folgen gibt es?

Salmonellen können grippeähnliche Symptome mit Fieber, Kopfschmerzen und Brechdurchfall auslösen. Insbesondere bei Schwangeren, Kleinkindern sowie Personen mit geschwächtem Immunsystem können in Folge des Verzehrs Erkrankungen auftreten.

Welche Bundesländer sind betroffen?

Laut lebensmittelwarnung.de sind folgende Bundesländer von der aktuellen Warnung betroffen:

  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Niedersachen
  • Thüringen
  • Sachsen
  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Hessen

Was können KundInnen jetzt tun?

Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes ruft die „Märsch Importhandels-GmbH“ den Artikel, „GUT&GÜNSTIG Haselnusskerne naturbelassen, gemahlen“ im 200-Gramm-Beutel zurück.

Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes ruft die „Märsch Importhandels-GmbH“ den Artikel, „GUT&GÜNSTIG Haselnusskerne naturbelassen, gemahlen“ im 200-Gramm-Beutel zurück.

lebensmittelwarnung.de

Welche Warnungen werden auf dem Verbraucherportal veröffentlicht?

Die Warnungen auf lebensmittelwarnung.de stammen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder Behörden der Bundesländer. Grundlage der Veröffentlichung ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Laut Portal werden folgende Warengruppen bei den Warnungen berücksichtigt: Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an EndverbraucherInnen abgegeben wurden.

Wann erfolgt eine Warnung auf dem Verbraucherportal?

  • ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde
  • Im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
  • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt oder bereits gelangt ist
  • der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde

Wann darf eine Warnung nicht mehr veröffentlicht werden?

Eine Warnung darf nicht mehr veröffentlicht werden, wenn das Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder der Bedarfsgegenstand nicht mehr in Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieses Produkt, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Daher werden die Einträge nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraums von der Seite entfernt.