Rauswurf aus der EU: Kann die EU Mitgliedsländer ausschließen?

29.05.2024, Frankreich, Straßburg: Die Flagge der Europäischen Union weht vor dem Gebäudes des Europäischen Parlaments im Wind.
Philipp von Ditfurth/dpaIst ein Ausschluss, Austritt oder Rauswurf der EU-Mitgliedsstaaten möglich? Welche Möglichkeiten hat die Europäische Union im Umgang mit den Mitgliedsländern?
Freiwilliger Austritt ist möglich
Die EU war und ist heute noch ein Friedensprojekt, dass nach den Gräueltaten des Zweiten Weltkriegs ein friedliches Zusammenleben auf dem europäischen Kontinent möglich machen sollte. Demnach wurde nie die Option vorgesehen, Mitglieder aus der Union rausschmeißen zu können.
Weder ein Austritt noch ein Ausschuss aus der EU war in den ursprünglichen EU-Verträgen geplant. Man hielt sich die Option offen, eine Suspendierung bestimmter Rechte zu vollziehen, gesetzt der Fall, der Rat der Europäischen Union ("der Rat"), stellt in einem Mitgliedstaat die schwerwiegende und anhaltende Verletzung festgelegter Grundsätze aus Art. 2. EUV fest. (Art. 7, EUV)
Artikel 50 EUV erlaubt es Mitgliedern, freiwillig aus der EU auszutreten. Mit dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union ("Brexit"), kam die Anwendung des Artikels zum ersten Mal in Einsatz.
Ungarn und Polen: Einleitung von Artikel 7
"Die Hüterin der Verträge", so wie die EU-Kommission auch genannt wird, leitete 2017 ein Verfahren nach Artikel 7, EUV. gegen Polen ein. Der Grund: Die Kommission war besorgt, über die Unabhängigkeit der Justiz in Polen aufgrund der umstrittenen Justizreformen der polnischen Regierung. Das Europäische Parlament stimmte 2018 dafür, das Artikel-7-Verfahren auch gegen Ungarn einzuleiten, aufgrund einer Gefährdung der Medienfreiheit, die Unabhängigkeit der Justiz und die Einschränkung von Minderheiten - alles Verstöße gegen die Grundwerte der EU.
Die Feststellung der Gefahr einer Verletzung ist nur der erste Schritt: Danach müssen 2/3 der Parlamentarier und der Rat mit 4/5 der Stimmen zustimmen. Erst im zweiten Schritt, wird die Feststellung einer Verletzung der Grundwerte nach Artikel 2 des EU-Vertrags, von 1/3 der Mitgliedstaaten oder der Kommission, nicht aber vom Parlament beantragt. Das Parlament muss jedoch der Feststellung zustimmen. Zum Schluss, entscheidet der "Europäische Rat" einstimmig für oder gegen den Beschluss, und genau hier liegt das Problem, denn Polen und Ungarn befinden sich laut Orban "in einem gegenseitigen Verteidigungsbündnis", sodass das Verfahren blockiert wurde.
Schutzschild für die Rechtsstaatlichkeit?
In der Praxis ist das Artikel-7-Verfahren oft wirkungslos, da die erforderliche Einstimmigkeit der Mitgliedstaaten nicht erreicht wird, weshalb der EU-Rechtsstaatsmechanismus, der 2014 eingeführt und 2021 erweitert wurde, für deutliche Abhilfe sorgt.
Dieser Mechanismus ermöglicht den Schutz der Rechtsstaatlichkeit in der Union, indem er finanzielle Sanktionen gegen Mitgliedstaaten ermöglicht, die gegen grundlegende EU-Werte verstoßen und dadurch finanzielle Interessen der Union beeinträchtigen.
Im Februar 2022 bestätigte der Europäische Gerichtshof die Rechtsmäßigkeit dieses Mechanismus, was es der EU-Kommission erlaubt, Gelder für Länder wie Ungarn und Polen zurückzuhalten, die wiederholt die Rechtsstaatlichkeit verletzen. Dieser Mechanismus ergänzt somit das ineffektivere Artikel-7-Verfahren und erhöht den Druck auf die betroffenen Ländern, da die finanzielle Konsequenzen unmittelbar spürbar sind. Nachdem Verstöße von der Kommission festgestellt werden und ein Verfahren gegen die betroffenen Mitgliedstaaten eingeleitet wird, bewertet die Kommission, ob die Verstöße direkte und hinreichende negative Auswirkungen auf die finanziellen Interessen der Union haben, z.B. auf die Verwendung von EU-Mitteln. Sollte es zu keinem zufriedenstellenden Ergebnis kommen, schlägt die Kommission dem Rat der Europäischen Union vor, finanzielle Sanktionen zu verhängen.
Bei der Abstimmung entscheidet dann eine qualifizierte Mehrheit, was eine Zustimmung von 15 der 27 Mitgliedstaaten erfordert. Bei Zustimmung des Rates werden die Sanktionen gegen den betroffene Mitgliedstaat umgesetzt. Hiermit wird die Durchsetzung der Rechtsstaatlichkeit in der EU gestärkt, um Mitgliedstaaten zu bewegen die gemeinsamen Werte einzuhalten.
Ein endgültiger Rauwurf?
Eine Klausel, die die Kündigung der Mitgliedschaft in der Europäischen Union festlegt, gibt es nicht. Die Suspensionsklausel (Artikel 7 EUV), ist das stärkste formale Mittel, das Mitgliedsrechte einschränken und bestimmte Rechte, wie das Stimmrecht, auszusetzen.
Die zu wahrenden und zu schützenden Werte sind in Artikel 2 des EU-Vertrags festgelegt: „Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.“