Nebenkostenabrechnung: Frist abgelaufen? In diesem Fall müssen Mieter nicht zahlen!

Welche Frist gilt für die Nebenkostenabrechnung?
Jens Büttner/dpa- Nebenkostenabrechnung muss binnen 12 Monaten erfolgen, sonst müssen Mieter nicht zahlen.
- Ausnahmen gelten bei unverschuldeten Verzögerungen, z.B. durch Energieversorger oder unbekannte Umzüge.
- Mieter haben 30 Tage zur Zahlung, Widerspruchsrecht beträgt 12 Monate.
- Ansprüche verjähren nach drei Jahren.
- Guthaben bleibt auch bei Fristüberschreitung erhalten.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Wann ist eine Nebenkostenabrechnung eigentlich ungültig und müssen MieterInnen nach Fristablauf überhaupt noch zahlen? Die gesetzlichen Regelungen und Ausnahmen im Überblick.
Gesetzliche Frist für die Nebenkostenabrechnung
Nach § 556 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) muss die Nebenkostenabrechnung spätestens 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums bei den MieterInnen eingegangen sein. Verpassen VermieterInnen diese Frist, ist die Abrechnung in der Regel ungültig und MieterInnen müssen nicht zahlen. Typischerweise umfasst der Abrechnungszeitraum das Kalenderjahr. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, bei denen dieser vom 1. Oktober bis 30. September andauert. Beispiel für die gängige Frist zur Nebenkostenabrechnung: Wenn der Abrechnungszeitraum vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 geht, dann lautet das Fristende 31.12.2024. Kommt die Abrechnung erst im Januar 2025, sind die Mieterinnen nicht zur Zahlung verpflichtet. Dabei sollten die unten aufgelisteten Fristen und Hinweise für MieterInnen beachtet werden. Vermieterinnen müssen in jedem Fall eine Nebenkostenabrechnung erstellen. Im Gegensatz zu Nachzahlungen verfällt mögliches Guthaben auch bei Fristüberschreitung nämlich nicht.
Ausnahmen: Wann die Frist verlängert werden kann
In manchen Fällen kann sich die Frist verlängern. Dies ist nur dann der Fall, wenn den Vermieter kein Verschulden trifft. Beispiele hierfür sind:
- Verzögerungen durch den Energieversorger bei der Datenübermittlung
- MieterIn ist unbekannt umgezogen und die Anschrift der neuen Wohnung muss erst herausgefunden werden
- Höhere Gewalt (z.B. Naturkatastrophen)
VermieterInnen müssen den Grund für die Verzögerung jedoch nachweisbar darlegen.
Zahlungsfrist und Widerspruchsfrist für Mieter
Die fälligen Nebenkosten müssen in der Regel innerhalb von 30 Tagen überwiesen werden. Das Widerspruchsrecht hält insgesamt 12 Monate an. Ein Widerspruch verlängert die Zahlungsfrist jedoch nicht. Die Begleichung der Rechnung kann demnach unter Vorbehalt erfolgen. Laut § 195 des BGB können die Vermieter- oder Mieterseite nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren keine Ansprüche aus der Betriebskostenabrechnung geltend machen.
Quellen:
- Berliner MieterGemeinschaft: Abrechnungsfrist (Betriebskosten)
- Immoscout: Nebenkostenabrechnung Fristen
