Linkin Park in Frankfurt
: Nur so kommt man ins Stadion

Die Vorfreude auf die Konzerte von Linkin Park steigt. Wer am Einlass nicht scheitern will, findet hier alle wichtigen Infos zu den Kontrollen vor Ort.
Von
David Hahn
Frankfurt
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Sie singen, klatschen, tanzen: Fans von Linkin Park im Berliner Olympiastadion

Worauf muss beim Einlass zum Konzert von Linkin Park in Frankfurt achten?

Fabian Sommer/dpa

Am 8. und 9. Juli 2025 ist es so weit und Linkin Park kommt nach Hessen! Wer dabei das Glück hatte, eine Karte zu ergattern, sollte einige Hinweise der Veranstalter beachten, um nicht an der Ticketkontrolle oder den Einlassregeln zu scheitern. Welche Bestimmungen gelten für Kleidung, Rucksäcke/Taschen, Flaschen und weitere Gegenstände?

Linkin Park in Frankfurt: Altersbeschränkung im Deutsche Bank Park

In diesem Jahr spielt Linkin Park unter anderem Konzerte in Hannover, Berlin, Düsseldorf und Frankfurt. Die Band kombiniert bei den Konzerten sowohl ihre bekannten Klassiker als auch neue Songs wie „The Emptiness Machine“ und „Let You Fade“ aus der Deluxe-Version ihres aktuellen Albums „From Zero“. Alle Informationen zu Einlass und Konzertbeginn für die Konzerte in Frankfurt finden sich hier in diesem Artikel.

Nach Angaben des Deutsche Bank Parks gibt es bei dem Konzert Altersbeschränkungen. Besucherinnen und Besucher unter 14 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten, personensorgeberechtigten od. erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) begleitet werden. Von 16 bis 18 braucht man einen Muttizettel und eine Kopie/ ein Foto des Ausweises des Erziehungsberechtigten. Kinder unter 6 Jahren sind bei dem Konzert nicht gestattet.

Den Muttizettel gibt es hier mit allen Infos zum Runterladen und Ausdrucken.

Rucksack, Taschen, Kleidung, Flaschen: Was darf mitgebracht werden?

Taschen und Rucksäcke dürfen laut der Stadionordnung maximal DIN A4 (21 cm x 29,7 cm) groß sein. Darüber hinaus sind im Deutsche Bank Park folgende Gegenstände verboten:

  • Waffen, Munition oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  • Gegenstände, die als Stoß-, Hieb-, Stich- und/oder Schlagwaffe benutzt werden können
  • Kleidungsstücke, die offensichtlich zu Vermummungszwecken mitgeführt werden, hierzu zählen insbesondere auch Jacken, bei denen die Möglichkeit besteht, sich einen Gesichtsschutz überzuziehen, der fest mit der Kapuze vernäht ist
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  • Dosen, Flaschen auch PET-Flaschen, Glasgefäße, Krüge, Becher oder sonstige Gegenstände und Behältnisse, die aus zerbrechlichem, splitterndem oder besonders hartem Material hergestellt sind
  • sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Stative, Reisekoffer, Cases, Kinderwägen, Fahrräder, Roller, Motorrad- und Fahrradhelme
  • Fackeln, Wunderkerzen, Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Leuchtkugeln, Leuchtspurmunition und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Leicht entzündliche und leicht entflammbare Gegenstände oder Materialien
  • Fahnen- oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 2 m oder deren Durchmesser größer ist als 3 cm
  • großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Konfetti, Luftschlangen
  • mechanische und elektrisch betriebene Lärminstrumente oder Musikinstrumente
  • alkoholische Getränke und Drogen
  • Getränke und Lebensmittel aller Art
  • Laserpointer
  • Drohnen
  • professionelles Foto- und Filmequipment, sonstige Ton- oder Bildaufnahmegeräte, sowie Zubehör (bspw. Stative, Dreibeine, Fototaschen, -koffer, Wechselobjektive, Lampen, Mikrofone) und Selfie-Stangen (davon ausgenommen sind akkreditierte Fotografen, Presse- bzw. Medienvertreter)
  • Tiere
  • diskriminierendes, rassistisches, fremdenfeindliches, nationalistisches, antisemitisches, gewaltverherrlichende und/oder radikales, Propagandamaterial