Linkin Park in Düsseldorf
: Nur so kommt man ins Stadion

Am 1. Juli spielt Linkin Park live in Düsseldorf. Welche Regeln gelten beim Einlass und den Ticketkontrollen?
Von
David Hahn
Düsseldorf
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Sie singen, klatschen, tanzen: Fans von Linkin Park im Berliner Olympiastadion

Was muss man bei den Ticket- und Einlasskontrollen für Linkin Park in Düsseldorf beachten?

Fabian Sommer/dpa

Wer eine Karte für Linkin Park in Düsseldorf ergattern konnte, sollte einige Hinweise der Veranstalter beachten, um nicht an der Ticketkontrolle oder den Einlassregeln zu scheitern. Welche Bestimmungen gelten für Kleidung, Rucksäcke/Taschen, Flaschen und weitere Gegenstände?

Alle Infos rund um den zeitlichen Ablauf, der Vorband, Anfahrt, Parken und mehr gibt es hier in diesem Artikel.

Linkin Park in Düsseldorf: Konzert in der Merkur-Spiel-Arena

Linkin Park spielt am 1. Juli 2025 auf Tour live in Düsseldorf. Nach Angaben von Ticketmaster gibt es bei dem Konzert Altersbeschränkungen. Besucherinnen und Besucher unter 16 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten, personensorgeberechtigten od. erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) begleitet werden. Kinder unter 6 Jahren sind bei dem Konzert nicht gestattet.

Hier gibt es übrigens den Muttizettel zum Runterladen und Ausdrucken.

Rucksack, Taschen, Kleidung, Flaschen: Was darf mitgebracht werden?

Taschen größer als DIN A4 (21cm x 29,7cm) sind verboten. Zwar sind kleinere Taschen erlaubt. Generell empfiehlt die Arena jedoch keine Taschen mitzunehmen und sich auf ein absolut notwendiges Minimum (z.B. Geld, Medikamente - nur mit ärztlichem Attest) zu beschränken. Vor Ort können keine Taschen und Rucksäcke eingeschlossen werden.  Möglich ist dies zum Beispiel in den Schließfächern am Hauptbahnhof. Des Weiteren sind laut der Hausordnung folgende Gegenstände verboten:

  • Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
  • Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
  • Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer etc.
  • Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
  • Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
  • Freischwebende Ballons, die mit brennbaren Gasen gefüllt sind
  • Laserpointer, Selfie‐Sticks
  • Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
  • Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen; im Einzelfall kann der Veranstalter mit dem Betreiber eine Ausnahme von dieser Regelung beschließen
  • Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden)
  • Rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie rechts‐ und/ oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung mit o. g. verbotenen Inhalten sowie entsprechenden Schriftzügen oder Symbolen; der Veranstalter kann erweiterte Verbote aussprechen
  • Ton‐ oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung
  • Drogen
  • Trillerpfeifen
  • Fahnen‐ oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter zugelassen)
  • Großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Fahnen‐ und Transparentstangen jeglicher Größe (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter zugelassen)
  • Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern

Der Veranstalter bzw. Betreiber kann weitere Verbote aussprechen, die dann vor Ort zusätzlich ausgehangen werden müssen