Lebensmittelwarnung: Lachsforelle bei EDEKA kann lebensgefährlich sein

Vor dem Einkauf wollen KundInnen sicher sein, dass alle Lebensmittel eine gute Qualität haben. Hier gibt es alle Infos zu aktuellen Warnung beim Produktkauf.
Bernd Weißbrod/dpaEs gibt eine aktuelle Warnung vor dem Kauf von in Scheiben geschnittenen Lachsforellen bei EDEKA. Das hat die Verbraucherzentrale von Bund und Ländern lebensmittelwarnung.de am 02.08.2024 bekannt gegeben.
Lachsforelle bei EDEKA – Welches Produkt ist betroffen?
Achtung vor dem Verzehr von Lachsforellen, der Marke „Gut&Günstig“. Die Lebensmittelwarnung warnt eindringlich vor dem Verzehr, da das Bakterium „Listeria monocytogenes“ nachgewiesen wurde.
Die betroffenen in Scheiben geschnittenen Lachsforellen sind in der 100-Gramm-Packung und besitzen die Chargennummer L34629141-13 und das Genusstauglichkeitskennzeichen PL20031901 WE. Dieses Produkt wird bei EDEKA und Marktkauf verkauft.
KundInnen, die die Lachsforelle der Marke „Gut&Günstig“ besitzen, sollten besonders auf das Verbrauchsdatum bis einschließlich 04.08.2024 achten und diese nicht verzehren.
Welche möglichen Folgen gibt es?
Eine Erkrankung mit dem Bakterium äußert sich laut Robert-Koch-Institut meist innerhalb von 14 Tagen nach Infektion mit Durchfall und Fieber. Vor allem Schwangere, Senioren und Menschen mit einem geschwächten Immunsystem können schwere Krankheitsverläufe entwickeln, sodass es zu Blutvergiftungen und Hirnhautentzündungen kommen kann. Bei Schwangeren kann, sogar ohne Symptome, das ungeborene Kind geschädigt werden.
Welche Bundesländer sind von der Warnung betroffen?
Laut lebensmittelwarnung.de sind folgende Bundesländer von der aktuellen Warnung betroffen:
- Baden-Württemberg
- Bayern
- Berlin
- Brandenburg
- Bremen
- Hessen
- Mecklenburg-Vorpommern
- Niedersachen
- Nordrhein-Westfalen
- Rheinland-Pfalz
- Saarland
- Sachsen-Anhalt
- Schleswig-Holstein
- Thüringen
Was können KundInnen jetzt tun?
Die Produkte wurden bereits aus dem Verkauf genommen. VerbraucherInnen, die das bezeichnete Produkt gekauft haben, können dieses gegen Erstattung des Kaufpreises auch ohne Vorlage des Kassenbons in einer Verkaufsstelle zurückgeben und den Kaufpreis erstattet bekommen.

Aus Gründen des vorbeugenden Verbraucherschutzes ruft das Unternehmen „Norfisk GmbH“ den Artikel „GUT&GÜNSTIG Lachsforelle” zurück.
lebensmittelwarnung.deWelche Warnungen werden auf dem Verbraucherportal veröffentlicht?
Die Warnungen auf lebensmittelwarnung.de stammen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder Behörden der Bundesländer. Grundlage der Veröffentlichung ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Laut Portal werden folgende Warengruppen bei den Warnungen berücksichtigt: Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an EndverbraucherInnen abgegeben wurden.
Wann erfolgt eine Warnung auf dem Verbraucherportal?
- ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann
- der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann
- der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde
- Im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
- ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt oder bereits gelangt ist
- der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde
Wann darf eine Warnung nicht mehr veröffentlicht werden?
Eine Warnung darf nicht mehr veröffentlicht werden, wenn das Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder der Bedarfsgegenstand nicht mehr in Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieses Produkt, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Daher werden die Einträge nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraums von der Seite entfernt.