Kommunalwahl Bayern
: Wer darf an der Stichwahl teilnehmen?

Bei vielen Bürgermeister- und Landratswahlen in Bayern steht nach dem ersten Wahlgang fest: Eine Entscheidung ist noch nicht gefallen.
Von
Katrin Jokic
München
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Kommunalwahlen in Bayern

Kommunalwahlen in Bayern

Pia Bayer/dpa

In zahlreichen Städten – etwa München, Nürnberg oder Augsburg – kommt es zwei Wochen nach der Kommunalwahl vom 8. März 2026 zu einer Stichwahl. Dabei stellen sich viele Wähler eine Frage: Wer darf an einer Stichwahl teilnehmen? Und darf man daran teilnehmen, auch wenn man im ersten Wahlgang nicht gewählt hat?

Die kurze Antwort lautet: Ja. Wer grundsätzlich wahlberechtigt ist, darf auch an der Stichwahl teilnehmen – unabhängig davon, ob er zuvor abgestimmt hat.

Wer darf bei einer Stichwahl wählen?

Rechtlich entscheidend ist das bayerische Kommunalwahlrecht. Dort heißt es in Artikel 46 Absatz 3 des Gemeinde- und Landkreiswahlgesetzes: Stimmberechtigt bei der Stichwahl ist, wer bereits bei der ersten Wahl stimmberechtigt war und dieses Stimmrecht nicht verloren hat.

Das bedeutet konkret:

  • Sie müssen bei der ersten Wahl wahlberechtigt gewesen sein.
  • Sie müssen weiterhin im Wählerverzeichnis stehen.
  • Sie dürfen Ihr Stimmrecht zwischenzeitlich nicht verloren haben (etwa durch Wegzug).

Ob Sie tatsächlich im ersten Wahlgang abgestimmt haben, spielt dagegen keine Rolle. Wer am Wahltag verhindert war oder einfach nicht wählen gegangen ist, kann bei der Stichwahl dennoch teilnehmen.

Warum kommt es überhaupt zu einer Stichwahl?

Eine Stichwahl wird nötig, wenn im ersten Wahlgang kein Kandidat die absolute Mehrheit erreicht. Absolute Mehrheit bedeutet: mehr als 50 Prozent der gültigen Stimmen.

Ist das nicht der Fall, findet laut Gesetz am zweiten Sonntag nach dem ersten Wahltag eine Stichwahl statt. Dabei treten nur noch die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen gegeneinander an.

Genau diese Situation ist bei den aktuellen Kommunalwahlen in Bayern eingetreten. In mehreren großen Städten, darunter München, Nürnberg und Augsburg, wird das Oberbürgermeisteramt erst in einer zweiten Abstimmung entschieden.

Wie läuft die Stichwahl ab?

Die Stichwahl ist deutlich einfacher als der erste Wahlgang. Auf dem Stimmzettel stehen nur noch zwei Namen. Wähler setzen ihr Kreuz bei einem der beiden Kandidaten.

Gewählt ist anschließend, wer mehr Stimmen erhält. Bei nur zwei Kandidaten entspricht das automatisch einer absoluten Mehrheit.

Sollte es zu einem Stimmengleichstand kommen, entscheidet laut Gesetz das Los.

Braucht man eine neue Wahlbenachrichtigung?

In der Regel gilt dieselbe Wahlbenachrichtigung wie beim ersten Wahlgang. Wer sie nicht mehr hat, kann trotzdem wählen. Wichtig ist nur, dass der Name im Wählerverzeichnis steht.

Im Wahllokal sollte man sicherheitshalber einen Personalausweis oder Reisepass mitbringen.

Kann man auch bei der Stichwahl Briefwahl beantragen?

Ja. Für die Stichwahl kann separat Briefwahl beantragt werden, falls dies nicht schon vorher geschehen ist.

Der Antrag ist möglich:

  • über das Formular auf der Wahlbenachrichtigung
  • ggf. online über die Website der Gemeinde
  • per E-Mail oder Fax beim Wahlamt

Telefonisch ist der Antrag nicht möglich. Der Wahlbrief muss spätestens am Wahltag um 18 Uhr beim Wahlamt eingegangen sein.

Welche Fristen gelten für die Briefwahl?

In Bayern gelten bei Stichwahlen meist diese Fristen:

  • bis zwei Tage vor der Wahl: regulärer Antrag auf Briefwahl
  • bis zum Wahltag um 15 Uhr: bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung

Da der Postweg kurz vor der Wahl oft zu lange dauert, empfehlen viele Gemeinden, die Unterlagen persönlich abzuholen oder abzugeben.

Fazit

Auch wer beim ersten Wahlgang der Kommunalwahl nicht abgestimmt hat, kann bei der Stichwahl noch teilnehmen. Entscheidend ist allein, dass man wahlberechtigt ist und im Wählerverzeichnis steht.

Gerade bei Stichwahlen kann jede Stimme besonders wichtig sein – denn am Ende entscheiden oft nur wenige Prozentpunkte darüber, wer Bürgermeister oder Landrat wird.