Jagd auf Hornisgrinde-Wolf: Die nächste Kehrtwende – Wolf darf vorerst doch nicht abgeschossen werden!

Ein Wolf im Nordschwarzwald soll im Auftrag des baden-württembergischen Umweltministeriums erlegt werden. (Symbolbild)
Julian Stratenschulte/dpa- VGH Mannheim stoppt Abschuss des Hornisgrinde-Wolfs vorerst per Hängebeschluss.
- Ausnahmegenehmigung des Umweltministeriums erneut außer Kraft bis längstens 16. Februar.
- Ministerium: Wolf GW2672 nähert sich Menschen/Hunden; Abschuss zum Schutz gerechtfertigt.
- Naturschutzinitiative legt Beschwerde ein; geringe Population: aktuell vier Wölfe nachgewiesen.
- Weiteres Verfahren: Verbände begründen, Ministerium antwortet, Gericht entscheidet danach.
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Es ist wie ein Tauziehen: Nun darf der Wolf im Nordschwarzwald doch bis auf Weiteres nicht geschossen werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg in Mannheim hat dem Tier auf der Hornisgrinde auf Antrag von Naturschützern eine Art Verschnaufpause verschafft. Er setzte eine Ausnahmegenehmigung des Landesumweltministeriums erneut außer Kraft. Der Aufschub, ein sogenannter Hängebeschluss, gilt bis zu einer weiteren Entscheidung des Gerichts – längstens jedoch bis zum 16. Februar.
Jäger hätten den Wolf im Nordschwarzwald nach dem Willen des Umweltministeriums eigentlich erschießen sollen, weil sich das Tier in seinem Revier rund um die Hornisgrinde zu häufig Menschen nähert. Zuvor hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart den Abschuss freigegeben und eine Klage von Naturschützern gegen eine entsprechende Genehmigung abgewiesen. Allerdings legte der Verein Naturschutzinitiative umgehend Beschwerde ein – in einem ersten Schritt war diese nun erfolgreich.
Ministerium: Abschuss zum Schutz der Bevölkerung
Das Umweltministerium will den Wolf erlegen lassen, weil die Bevölkerung geschützt werden müsse. Der als GW2672 identifizierte Rüde habe sich wiederholt Menschen und Hunden bis auf wenige Meter genähert, erklärte die Behörde im Streit mit den Wolfsfreunden. Zudem habe sich ein regelrechter Wolfstourismus entwickelt, weil Spaziergänger und Fotografen versucht hätten, das Tier anzulocken. Um Risiken für Mensch und Tier vorzubeugen, sei die Tötung daher gerechtfertigt.
In der sogenannten Ranzzeit, der Phase der Fortpflanzungsbereitschaft bis März, sei das Verhalten des Wolfs besonders auffällig gewesen, so das Ministerium weiter. Auch der Naturschutzbund Nabu hatte den Kurs der Landesregierung grundsätzlich unterstützt – das Verhalten des Wolfs sei „nicht arttypisch“ und ein Einschreiten daher notwendig.
Vorinstanz hat Ministerium bestätigt
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte das ähnlich gesehen: „Die Tötung des Wolfs ist zum Schutz vor Angriffen auf Menschen voraussichtlich zu Recht angeordnet worden“, hieß es in seinem jüngsten Beschluss vom 5. Februar. Zwar sei bislang auf der Hornisgrinde nichts passiert. „Es gibt aber weder wissenschaftliche Erkenntnisse noch Praxiserfahrungen, dass dies bei dem gezeigten Wolfsverhalten auch weiterhin so bleibt – vielmehr muss stets mit einer Verhaltensänderung gerechnet werden.“
Die klagende Naturschutzinitiative hatte dagegen auf die geringe Wolfspopulation im Südwesten verwiesen. Nur vier Tiere seien derzeit nachgewiesen, der Abschuss eines davon entspräche einem Viertel der bekannten Population und könne den Erhaltungszustand der Art gefährden.
Vergangene Woche hatte der VGH nach Eingang der Beschwerden gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts das Umweltministerium um Geduld bis Mitte des Monats gebeten. Das Ministerium hatte daraufhin einen offiziellen Hängebeschluss gefordert. Nun sollen die Naturschutzverbände ihre Beschwerde begründen können, anschließend soll sich das Ministerium gegenüber dem Gericht äußern. Danach will das Gericht seine endgültige Entscheidung verkünden.
In Baden-Württemberg leben erst seit rund zehn Jahren wieder Wölfe. Derzeit gelten vier männliche Tiere als sesshaft.
