Gummibärchen mit Fliegenpilz-Gift zurückgerufen
: Bei Verzehr droht Drogenrausch

Gummibärchen werden aufgrund einer Vergiftungsgefahr zurückgerufen. Alle Infos im Überblick.
Von
Rose Abbas Mohammad
Berlin
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Symbolfoto

03.10.2019, Brandenburg, Alt Madlitz: Fliegenpilze (Amanita muscaria) wachsen auf einer Wiese im Landkreis Oder-Spree. Der auch als Roter Fliegenpilz bezeichnete giftige Pilz wächst in Mitteleuropa von Juni bis zum Beginn des Winters. Foto: Patrick Pleul/dpa-Zentralbild/ZB - Honorarfrei nur für Bezieher des Dienstes ZB-Funkregio Ost +++ ZB-FUNKREGIO OST +++

Beim Einkauf wollen KundInnen sicher sein, dass alle Lebensmittel eine gute Qualität haben. Hier gibt es Infos zu aktuellen Warnungen beim Produktverkauf.

dpa/Patrick Pleul

Es gibt eine aktuelle Warnung vor dem Kauf von „Muscimol Gummies“. Das hat die Verbraucherzentrale von Bund und Ländern lebensmittelwarnung.de am 14.08.2024 bekannt gegeben.

Warnung vor psychedelischen Gummibärchen – Welches Produkt ist betroffen?

Achtung vor dem Verzehr von „Muscimol Gummies“ des Herstellers  „Elevated Enterprises s.r.o.“. Das Portal Lebensmittelwarnung warnt eindringlich vor dem Produkt, da der Inhaltsstoff Musicmol gesundheitsschädlich sein kann und insbesondere eine Gefahr für Kinder darstellt. Diese dürfen die Gummibärchen nicht einnehmen, könnten sie aber mit anderen Süßigkeiten verwechseln.

Folgende Beschreibung wird angegeben: „Muscimol Gummies, I Love Pot, 5 mg Muscimol pro Gummibärchen, 2 Gummibärchen pro Packung.“

Das Produkt wird über einen Onlinehandel verkauft.

Welche möglichen Folgen gibt es?

Der Fliegenpilz (Amanita muscaria) und der Pantherpilz (Aminata pantherina) enthalten die psychoaktiven Stoffe Musicmol und Ibotensäure, deren Konsum zu einem Rausch mit halluzinogenen Effekt führt. Eine Vergiftung zeigt sich durch Symptome wie Übelkeit, Schwindel und im schlimmsten Fall Bewusstlosigkeit, wobei schwere Vergiftungen meist vom Pantherpilz ausgehen. Bei Verdacht auf Vergiftung sollte umgehend medizinische Hilfe in Anspruch genommen und Aktivkohle eingenommen werden.

Gummibärchen „Muscimol Gummies“ des Herstellers „Elevated Enterprises s.r.o.“ wird zurückgerufen

Gummibärchen „Muscimol Gummies“ des Herstellers „Elevated Enterprises s.r.o.“ werden zurückgerufen.

lebensmittel.de

Rückruf: Welche Bundesländer sind betroffen?

Laut lebensmittelwarnung.de sind folgende Bundesländer von der aktuellen Warnung betroffen:

  • Baden-Württemberg
  • Bayern
  • Berlin
  • Hessen
  • Niedersachen
  • Nordrhein-Westfalen
  • Rheinland-Pfalz
  • Saarland
  • Sachsen
  • Sachsen-Anhalt
  • Thüringen

Welche Warnungen werden auf dem Verbraucherportal veröffentlicht?

Die Warnungen auf lebensmittelwarnung.de stammen vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit oder Behörden der Bundesländer. Grundlage der Veröffentlichung ist das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch. Laut Portal werden folgende Warengruppen bei den Warnungen berücksichtigt: Lebensmittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte sowie kosmetische Mittel, Tätowiermittel und Bedarfsgegenstände, die in den angegebenen Bundesländern auf dem Markt sind oder über das Internet verkauft werden und möglicherweise bereits an EndverbraucherInnen abgegeben wurden.

Wann erfolgt eine Warnung auf dem Verbraucherportal?

Um eine Warnung für ein Produkt oder eine Produktgruppe zu veröffentlichen, müssen ein paar Bedingungen erfüllt sein. Eine Warnung erfolgt, wenn:

  • ein hinreichender Verdacht besteht, dass ein Lebensmittel ein Risiko für die Gesundheit von Menschen mit sich bringen kann
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel, Tätowiermittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB), die dem Schutz vor Gesundheitsgefährdungen dienen, verstoßen wurde
  • Im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und aufgrund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
  • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt oder bereits gelangt ist
  • der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich des LFGB, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde

Wann darf eine Warnung nicht mehr veröffentlicht werden?

Eine Warnung darf nicht mehr veröffentlicht werden, wenn das Lebensmittel, kosmetische Mittel, Tätowiermittel oder der Bedarfsgegenstand nicht mehr in Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass dieses Produkt, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist. Daher werden die Einträge nach Ablauf des vom Hersteller angegebenen Mindesthaltbarkeits- bzw. Verbrauchsdatums zuzüglich eines Sicherheitszeitraums von der Seite entfernt.