GEZ: Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Eigentlich ist jeder Haushalt in Deutschland verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programms zu zahlen. Von den 18,36 Euro monatlich können sich manche Menschen befreien lassen.
Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/dpaDerzeit kostet der Rundfunkbeitrag, umgangssprachlich GEZ genannt, 18,36 Euro monatlich pro Haushalt. Unter anderem mit diesem Betrag finanzieren sich die Öffentlich-Rechtlichen Medienanstalten. Immer wieder kommt Kritik am Rundfunkbeitrag auf. Die einen finden das Programm nicht gelungen, die anderen sind längst auf Netflix, Amazon Prime und Co. umgestiegen – und würden sich am liebsten von den knapp 20 Euro monatlich befreien lassen. Das ist nicht bei jedem möglich. Die Berechtigten lassen sich in drei Gruppen einteilen:
- Befreiung aus sozialen Gründen
- Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
- Befreiung aus sonstigen Gründen
In mindestens einer Kategorie muss eines der Kriterien erfüllt sein, damit sich eine Person vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann.
1. Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen
Darunter fallen Menschen, die Anrecht auf finanzielle Unterstützung vom Staat haben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren:
- Empfänger bestimmter Sozialleistungen wie Grundsicherung, Bürgergeld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (nicht bei Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld)
- Schüler, Azubis und Studierende, die BAföG, Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld erhalten (und nicht bei ihren Eltern wohnen)
- Personen, die Pflegegeld, Hilfe zur Pflege oder Pflegezulagen erhalten
- Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel Jugendhilfeeinrichtung) leben.
Befreiung in Härtefällen
- Personen, die knapp nicht zu einer der oben genannten Sozialleistungen berechtigt sind: Wenn die eigenen Einkünfte die Obergrenze für Sozialleistungen um höchstens 18,36 Euro (monatlicher Rundfunkbeitrag) übersteigen, kann man sich befreien lassen.
- Personen, denen eine der Sozialleistungen bewilligt wurde, aber darauf verzichten.
- Studierende, die nicht BAföG-berechtigt sind, weil sie zum Beispiel im Zweitstudium sind oder die Förderungshöchstdauer überschritten haben.
2. GEZ: Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
- Taubblinde Menschen (besseres Ohr: an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit; besseres Auge: hochgradige Sehbehinderung)
- Sonderfürsorgeberechtigte
- Empfänger von Blindenhilfe
3. Befreiung aus sonstigen Gründen
Weitere Gründe betreffen unter anderem den Bereich Wohnen, Garten und Urlaub und den Bereich Arbeit:
Im Bereich Wohnen, Garten und Urlaub
- Personen, die vollstationär in einem Alten- und Pflegeheim wohnen
- Bewohner von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung
- Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften
- Inhaber von leerstehenden Wohnungen (für diese Wohnungen)
- Inhaber einer Nebenwohnung (um nicht doppelt zahlen zu müssen)
- Inhaber privat genutzter Ferienwohnungen, Gartenlauben und Datschen
- Personen, die vorübergehend oder dauerhaft ins Ausland ziehen
Im Bereich Arbeit
- Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten (Betriebsstätte im Privathaus nicht zusätzlich beitragspflichtig)
- Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
- Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben (zum Beispiel Lagergebäude auf anderem Grundstück nicht beitragspflichtig)
Für wen gilt meine Befreiung noch?
Wenn Ehepartner oder Lebenspartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr im selben Haushalt wie die befreite Person wohnen, müssen sie keinen zusätzlichen Beitrag zahlen. Die Befreiung vom Rundfunkbeitrag gilt auch für weitere volljährige Mitbewohner, wenn deren Einkommen und Vermögen bei der Gewährung der Sozialleistung berücksichtigt wurden.
Ermäßigung statt Befreiung als zweite Option
Wer nicht für eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag infrage kommt, kann sein Glück mit einer Ermäßigung versuchen. Manche Menschen mit Behinderung, genauer die mit dem Merkzeichen RF, können eine Ermäßigung beantragen.
- Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung längerfristig mindestens 80 beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können.
- Blinde oder längerfristig wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 allein wegen der Sehbehinderung.
- Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Rundfunkbeitrags.
