GEZ
: Wer kann sich vom Rundfunkbeitrag befreien lassen?

Monatlich kostet der Rundfunkbeitrag 18,36 Euro. Aber nicht jeder, der eine Rechnung erhält, muss zahlen. Unter welcher Bedingung man sich von der GEZ abmelden kann.
Von
Lena Angerer
Köln
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Rundfunkbeitrag: Bei Zahlungsverzug drohen künftig Strafzinsen: ILLUSTRATION - 05.08.2021, Berlin: Es gibt Streit um die Höhe des Rundfunkbeitrags (zu dpa: «NDR bekommt einen neuen Intendanten») Foto: Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa-tmn +++ dpa-Bildfunk +++

Eigentlich ist jeder Haushalt in Deutschland verpflichtet, einen Rundfunkbeitrag für die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programms zu zahlen. Von den 18,36 Euro monatlich können sich manche Menschen befreien lassen.

Fernando Gutierrez-Juarez/dpa-Zentralbild/dpa-tmn/dpa

Derzeit kostet der Rundfunkbeitrag, umgangssprachlich GEZ genannt, 18,36 Euro monatlich pro Haushalt. Unter anderem mit diesem Betrag finanzieren sich die Öffentlich-Rechtlichen Medienanstalten. Immer wieder kommt Kritik am Rundfunkbeitrag auf. Die einen finden das Programm nicht gelungen, die anderen sind längst auf Netflix, Amazon Prime und Co. umgestiegen – und würden sich am liebsten von den knapp 20 Euro monatlich befreien lassen. Das ist nicht bei jedem möglich. Die Berechtigten lassen sich in drei Gruppen einteilen:

  • Befreiung aus sozialen Gründen
  • Befreiung aus gesundheitlichen Gründen
  • Befreiung aus sonstigen Gründen

In mindestens einer Kategorie muss eines der Kriterien erfüllt sein, damit sich eine Person vom Rundfunkbeitrag befreien lassen kann.

1. Befreiung vom Rundfunkbeitrag aus sozialen Gründen

Darunter fallen Menschen, die Anrecht auf finanzielle Unterstützung vom Staat haben, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren:

  • Empfänger be­stimmter Sozialleistungen wie Grund­siche­rung, Bürger­geld oder Hilfe zum Lebensunterhalt (nicht bei Arbeitslosengeld I, Wohngeld oder Übergangsgeld)
  • Schüler, Azubis und Studierende, die BAföG, Berufs­aus­bildungs­bei­hilfe oder Aus­bildungs­geld er­halten (und nicht bei ihren Eltern wohnen)
  • Personen, die Pflegegeld, Hilfe zur Pflege oder Pflegezulagen erhalten
  • Voll­jährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung (zum Beispiel Jugendhilfeeinrichtung) leben.

Befreiung in Härtefällen

  • Personen, die knapp nicht zu einer der oben genannten Sozialleistungen berechtigt sind: Wenn die eigenen Einkünfte die Obergrenze für Sozialleistungen um höchstens 18,36 Euro (monatlicher Rundfunkbeitrag) übersteigen, kann man sich befreien lassen.
  • Personen, denen eine der Sozialleistungen bewilligt wurde, aber darauf verzichten.
  • Studierende, die nicht BAföG-berechtigt sind, weil sie zum Beispiel im Zweitstudium sind oder die Förderungshöchstdauer überschritten haben.

2. GEZ: Befreiung aus gesundheitlichen Gründen

  • Taubblinde Menschen (besseres Ohr: an Taubheit grenzende Schwer­hörigkeit; besseres Auge: hochgradige Seh­behinderung)
  • Sonderfürsorgeberechtigte
  • Empfänger von Blindenhilfe

3. Befreiung aus sonstigen Gründen

Weitere Gründe betreffen unter anderem den Bereich Wohnen, Garten und Urlaub und den Bereich Arbeit:

Im Bereich Wohnen, Garten und Urlaub

  • Personen, die vollstationär in einem Alten- und Pflegeheim wohnen
  • Bewohner von Wohneinrichtungen für Menschen mit Behinderung
  • Asylbewerber in Gemeinschaftsunterkünften
  • Inhaber von leerstehenden Wohnungen (für diese Wohnungen)
  • Inhaber einer Nebenwohnung (um nicht doppelt zahlen zu müssen)
  • Inhaber privat genutzter Ferienwohnungen, Gartenlauben und Datschen
  • Personen, die vor­über­gehend oder dauer­haft ins Ausland ziehen

Im Bereich Arbeit

  • Selbstständige und Freiberufler, die zu Hause arbeiten (Betriebsstätte im Privathaus nicht zusätzlich beitragspflichtig)
  • Anbieter von Hotel- und Gästezimmern oder Ferienwohnungen
  • Inhaber von landwirtschaftlichen Betrieben (zum Beispiel Lagergebäude auf anderem Grundstück nicht beitragspflichtig)

Für wen gilt meine Befreiung noch?

Wenn Ehepartner oder Lebenspartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr im selben Haushalt wie die befreite Person wohnen, müssen sie keinen zusätzlichen Beitrag zahlen. Die Be­freiung vom Rund­funk­beitrag gilt auch für weitere voll­jährige Mit­be­wohner, wenn deren Ein­kommen und Ver­mögen bei der Ge­währung der Sozial­leistung be­rück­sichtigt wurden.

Ermäßigung statt Befreiung als zweite Option

Wer nicht für eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag infrage kommt, kann sein Glück mit einer Ermäßigung versuchen. Manche Menschen mit Behinderung, genauer die mit dem Merkzeichen RF, können eine Ermäßigung beantragen.

  • Men­schen mit Behinderung, deren Grad der Be­hinde­rung längerfristig mindestens 80 be­trägt und die wegen ihres Leidens an öffent­lichen Ver­an­stal­tungen ständig nicht teil­nehmen können.
  • Blinde oder längerfristig wesen­tlich seh­be­hinderte Menschen mit einem Grad der Be­hinde­rung von mindestens 60 allein wegen der Seh­behinde­rung.
  • Hör­ge­schädigte Menschen, die ge­hör­los sind oder denen eine aus­reichen­de Ver­ständi­gung über das Gehör auch mit Hör­hilfen nicht mög­lich ist.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite des Rundfunkbeitrags.