Feuerwerk aus Dänemark
: Welche Böller und Co. eingeführt werden dürfen

Der Jahreswechsel steht vor Tür und einige Besucher aus Dänemark kommen rüber nach Deutschland. Doch was darf hier von unseren Nachbarn eingeführt werden?
Von
Lea Lange
Berlin
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Für viele Menschen ist das richtige Feuerwerk an Silvester entscheidend. Doch was darf man eigentlich aus den Nachbarländern nach Deutschland einführen?

Für viele Menschen ist das richtige Feuerwerk an Silvester entscheidend. Doch was darf man eigentlich aus den Nachbarländern nach Deutschland einführen?

Soeren Stache/dpa

Wenn Verwandte, Freunde oder Bekannte zum Silvesterfest aus Dänemark nach Deutschland anreisen und Böller sowie Raketen mitbringt, muss auf eine legale Einfuhr achten. Welche Regelungen wurden dabei vom Zoll festgelegt? Im Folgenden Artikel haben wir alle wichtigen Informationen für euch zusammengefasst:

Feuerwerk aus Dänemark - Das sind die Regelungen des Zolls

Wer Feuerwerkskörper aus Dänemark mitbringen möchte, sollte sich an bestimmte Regelungen, welche der deutsche Zoll gemacht hat, halten:

  • Feuerwerkskörper, welche in die Kategorie F1 fallen, dürfen das ganze Jahr über von Personen ab 12 Jahren eingeführt werden
  • Bei der Ein– und Durchfuhr von Feuerwerkskörpern aus Drittländern ist immer eine Anmeldung an der Zollstelle erforderlich
  • Die unzulässigen Feuerwerkskörper werden bei einem Verstoß konfisziert.
  • Für Feuerwerkskörper, die der Kategorie F2 angehören und zugelassen sind, gilt: Verbraucher, die volljährig sind, dürfen diese einführen. Die Ausnahme bilden Feuerwerkskörper, die ausschließlich mit Erlaubnis verwendet werden dürfen.
  • Wer die Einfuhr von Kategorie F3 und F4 Feuerwerkskörpern beabsichtigt, benötigt zu jedem Zeitpunkt eine Erlaubnis
  • Wer nicht zugelassene Feuerwerkskörper trotz Verbot einführt, wird gemäß den Bestimmungen des Sprengstoffgesetzes strafrechtlich verfolgt.

Welche Kategorien von Feuerwerkskörpern gibt es?

Kategorie F1

Dieser Bereich betrifft ausschließlich das Kleinstfeuerwerk, zu dem beispielsweise Wunderkerzen, Brummkreisel oder kleine Vulkane gehören. Sie sind für die Menschen nicht gefährlich und können auch an Personen ab 12 Jahren verkauft werden.

Kategorie F2

Zu dieser Kategorie gehören zum Beispiel Raketen, Batterien oder Böller, welche auch als Kleinfeuerwerk bezeichnet werden. Sie weisen eine geringe Gefährdung auf und sind einen schwachen Geräuschpegel. Sie sind außerdem für den Außenbereich gedacht. Um solche Feuerwerkskörper, auch aus anderen Ländern einführen zu können, muss das Mindestalter von 18 Jahren erreicht sein.

Jedoch dürfen nicht alle Feuerwerkskörper dieser Kategorie ohne Genehmigung der Zollstelle eingeführt werden. Darunter gehören zum Beispiel Celebration Cracker (Blitzknallsätze) und Raketen, welche die Grenze von 20 Gramm Nettoexplosivstoffmasse überschreiten.

Kategorie F3

Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie Mittelfeuerwerk bergen eine mittlere Gefährdung, wobei der Geräuschpegel die Gesundheit aller Beteiligten nicht beeinträchtigt. Sie sind ausschließlich für den Einsatz auf großen, offenen Flächen geeignet. Bevor Feuerwerkskörper, welche in diese Kategorie fallen eingeführt werden, muss dem Zoll ein Berechtigungsnachweis vorliegen.

Kategorie F4

Diese Feuerwerkskörper stellen eine erhebliche Gefährdung dar und sind ausschließlich für Menschen, welche fachliche Kenntnisse haben, geeignet. Sie werden auch als Großfeuerwerk bezeichnet. Um diese überhaupt nach Deutschland einführen zu können, muss sich dem Zoll zuvor eine Umgangsberechtigung vorweisen.

Darf ich Feuerwerkskörper von Deutschland nach Dänemark einführen?

Die dänische Zollbehörde hat hierbei eine klare Regelung: Als Privatperson ist es nicht gestattet, Feuerwerkskörper aus anderen Ländern nach Dänemark einzuführen. Zu diesen würden auch die zertifizierten Produkte zählen, wie auf der Internetseite des Zolls zu lesen ist. Falls während einer Personenkontrolle dennoch Feuerwerkskörper zu finden sind, wird dies an die zuständigen Behörden übermittelt. Das bedeutet: Es wird entweder eine Geld– oder Gefängnisstrafe verhängt.