Enteignung im Kriegsfall in Norwegen
: Ist so etwas auch in Deutschland möglich?

Norwegen informiert die Bevölkerung zur möglichen „Enteignung im Kriegsfall“. Ist so etwas auch in Deutschland möglich?
Von
Nicole Züge
Berlin/Oslo
Jetzt in der App anhören
Eine Deutschlandflagge ist auf einem Turm des Reichstages vor einem dunklen Wolkenband zu sehen. (zu dpa: «Umfrage: Vier von zehn Deutschen in Sorge wegen Politik») +++ dpa-Bildfunk +++

Norwegen informiert die Bevölkerung über mögliche Enteignungen im Kriegsfall. Ist so etwas auch in Deutschland möglich? (Symbolbild)

Paul Zinken/dpa

Norwegen macht derzeit deutlich, wie ernst Staaten ihre Kriegsvorsorge nehmen. Die norwegischen Streitkräfte haben im Januar 2026 rund 13.500 sogenannte Requisitionsbescheide an Einwohnerinnen und Einwohner geschickt. Betroffene werden darüber informiert, dass ihre Häuser, Fahrzeuge, Boote oder technischen Geräte im Kriegsfall beschlagnahmt werden können. Ist so etwas auch in Deutschland möglich?

Norwegen verschickt Requisitionsbescheide

Grundlage für den Versand der sogenannten „Requisitionsbescheide“ in Norwegen ist ein Militärgesetz aus dem Jahr 1951. Die Schreiben werden in Norwegen einmal jährlich verschickt, sind also gängige Praxis und haben in Friedenszeiten keine Wirkung. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen rund um Grönland gewinnen solche Routinen allerdings an Brisanz. Im Ernstfall soll das norwegische Militär schnell auf Ressourcen zugreifen können, die für die Landesverteidigung notwendig sind.

Ist Enteignung im Kriegsfall auch in Deutschland möglich?

Ein vergleichbares Vorgehen ist auch in Deutschland möglich. Das Grundgesetz enthält seit 1968 die Notstandsverfassung, die derartige Spannungs- und Verteidigungsfälle regelt. Der Spannungsfall greift, wenn ein Angriff unmittelbar droht. Der Verteidigungsfall tritt ein, wenn Deutschland angegriffen wird. Erst wenn einer dieser Fälle nach Artikel 80a des Grundgesetzes festgestellt ist, dürfen sogenannte Sicherstellungsgesetze angewandt werden.

In beiden Fällen werden Sicherstellungsgesetze aktiviert, die dem Staat Eingriffe erlauben. Zentral für die Enteignung von Fahrzeugen ist das Verkehrssicherstellungsgesetz. Es erlaubt dem Staat, Verkehrsleistungen zu lenken, Transporte zu priorisieren und zivile Fahrzeuge oder Infrastruktur für verteidigungswichtige Zwecke sicherzustellen. Eigentümer können verpflichtet werden, ihre Sachen zeitlich begrenzt zur Nutzung zu überlassen. Eine pauschale Enteignung sieht das Gesetz nicht vor. Ebenfalls im Gesetz geregelt ist unter anderem die Verpflichtung von Unternehmen zur Produktion für Verteidigung oder Gesundheitsversorgung.

Entschädigungen vorgesehen

Privateigentum kann also auch in Deutschland im Ernstfall beschlagnahmt werden, jedoch nicht entschädigungslos. Das Gesetz schreibt eine finanzielle Entschädigung „in marktüblicher Höhe“ vor. Zusätzlich ist ein Härteausgleich vorgesehen, um unzumutbare Belastungen zu vermeiden. Anders als in Norwegen erfolgt ein solcher Zugriff in Deutschland nur unter engen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen. Parlament, Bundesrat und Gerichte bleiben in den Prozess eingebunden. Eine flächendeckende Enteignung ist also nicht vorgesehen. Möglich sind aber durchaus zeitlich begrenzte Eingriffe.