Bis zu diesem Stichtag muss sie da sein: Frist für die Nebenkostenabrechnung endet bald

Die Nebenkostenabrechnung sollte in der Regel spätestens am 31.12. vorliegen.
Jens Kalaene/dpaVermieter haben genau zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, die Nebenkostenabrechnung zuzustellen. Endete der Abrechnungszeitraum am 31. Dezember 2024, muss die Abrechnung spätestens am 31. Dezember 2025 beim Mieter eingegangen sein. Nicht der Poststempel zählt, sondern der tatsächliche Zugang.
Wird diese Frist verpasst, ist eine Nachforderung grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Vermieter die Verspätung nicht zu vertreten hat, etwa wegen extrem verspäteter Abrechnungen von Versorgern. Die Beweislast liegt dann beim Vermieter.
Wer unsicher ist, muss nicht allein bleiben. Unterstützung bieten zum Beispiel Verbraucherzentralen, Mietervereine oder Fachanwälte für Mietrecht. Gerade bei hohen Nachzahlungen lohnt sich eine professionelle Prüfung fast immer.
Nach Erhalt: zahlen, aber prüfen
Nach Zugang der Abrechnung gilt üblicherweise eine Zahlungsfrist von 30 Tagen. Diese Zeit sollte genutzt werden, um die Abrechnung sorgfältig zu prüfen und bei Bedarf Belege anzufordern. Wichtig: Ein Widerspruch stoppt die Zahlungspflicht nicht. Nachforderungen sollten daher „unter Vorbehalt“ beglichen werden. Für inhaltliche Einwendungen haben Mieter zwölf Monate Zeit ab Zugang der Abrechnung. Danach können Fehler grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden.
Was tun, wenn die Abrechnung nicht kommt?
Bleibt die Nebenkostenabrechnung aus, sollten Mieter zunächst nichts überstürzen. Kommt die Abrechnung nicht innerhalb der Zwölf-Monats-Frist, darf der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen. Rückzahlungen zugunsten der Mieter bleiben davon unberührt und können weiterhin eingefordert werden. Sinnvoll ist es, den Vermieter nach Ablauf des Abrechnungszeitraums schriftlich an die Abrechnung zu erinnern und eine Frist zu setzen. Erfolgt weiterhin keine Abrechnung, können Mieter unter Umständen laufende Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten, bis eine ordnungsgemäße Abrechnung vorliegt. Das sollte jedoch nur nach klarer Fristsetzung und idealerweise mit rechtlicher Beratung erfolgen, um unnötigen Ärger zu vermeiden.
Verjährung: Drei Jahre für Forderungen
Unabhängig von der Abrechnungsfrist gilt: Forderungen aus einer Nebenkostenabrechnung verjähren nach drei Jahren. Maßgeblich ist das Ende des Abrechnungsjahres. Reagiert der Vermieter in dieser Zeit nicht oder macht seine Forderung nicht geltend, kann er später kein Geld mehr verlangen. In Streitfällen ist rechtlicher Rat sinnvoll.
