AC/DC in Düsseldorf: Nur so kommt man ins Stadion

Worauf muss beim Einlass zum Konzert von AC/DC in Düsseldorf achten?
Tobias Steinmaurer/APA/dpaAC/DC spielt am 8. Juli in der Merkur-Spiel-Arena in Düsseldorf. Wer eine Karte für das Konzert hat, sollte einige Hinweise der Veranstalter beachten, um nicht an der Ticketkontrolle oder den Einlassregeln zu scheitern. Welche Bestimmungen gelten für Kleidung, Rucksäcke/Taschen, Flaschen und weitere Gegenstände?
Alle Informationen zum Ablauf, Zeitplan, der Vorband und Co. gibt es hier in diesem Artikel.
Tickets für AC/DC in Düsseldorf: Umtausch zwingend nötig!
Das Konzert wurde vom Open-Air-Park in die Merkur-Spiel-Arena verlegt. Daher müssen Fans ihre Tickets (Außer Golden Circle Tickets (Front of Stage)) einmal bei Eventim umtauschen und eine Neuplatzierung vornehmen. Dies kann hier bei Eventim erfolgen.
AC/DC in Düsseldorf: Altersbeschränkung in der Merkur-Spiel-Arena
Nach Angaben des Veranstalters gibt es bei dem Konzert Altersbeschränkungen. Besucherinnen und Besucher unter 14 Jahren müssen von einer erziehungsberechtigten, personensorgeberechtigten od. erziehungsbeauftragten Person (mindestens 18 Jahre alt) begleitet werden. Von 16 bis 18 braucht man einen Muttizettel und eine Kopie/ ein Foto des Ausweises des Erziehungsberechtigten. Kinder unter 6 Jahren sind bei dem Konzert nicht gestattet.
Hier gibt es übrigens den Muttizettel zum Runterladen und Ausdrucken.
Rucksack, Taschen, Kleidung, Flaschen: Was darf mitgebracht werden?
Taschen größer als DIN A4 (21cm x 29,7cm) sind verboten. Zwar sind kleinere Taschen erlaubt. Generell empfiehlt die Arena jedoch keine Taschen mitzunehmen und sich auf ein absolut notwendiges Minimum (z. B. Geld, Medikamente - nur mit ärztlichem Attest) zu beschränken. Vor Ort können keine Taschen und Rucksäcke eingeschlossen werden. Möglich ist dies zum Beispiel in den Schließfächern am Hauptbahnhof.
Die Merkur-Spiel-Arena listet darüber hinaus folgende Gegenstände als verboten auf:
- Waffen oder gefährliche Gegenstände sowie Sachen, die, wenn sie geworfen werden, bei Personen zu Körperverletzungen führen können
- Gassprühflaschen, ätzende oder färbende Substanzen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge
- Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, Stühle, Kisten, Reisekoffer etc.
- Behältnisse, die aus zerbrechlichem oder splitterndem Material hergestellt sind
- Feuerwerkskörper, Raketen, bengalische Feuer, Rauchpulver, Wunderkerzen, Leuchtkugeln und andere pyrotechnische Gegenstände
- Freischwebende Ballons, die mit brennbaren Gasen gefüllt sind
- Laserpointer, Selfie‐Sticks
- Mechanisch und elektrisch betriebene Lärminstrumente
- Sämtliche mitgebrachte Getränke und Speisen; im Einzelfall kann der Veranstalter mit dem Betreiber eine Ausnahme von dieser Regelung beschließen
- Tiere (mit Ausnahme von Führhunden, Blindenhunden und Diensthunden)
- Rassistisches, fremdenfeindliches, gewaltverherrlichendes, diskriminierendes sowie rechts‐ und/ oder linksradikales Propagandamaterial; entsprechendes gilt für Kleidung mit o. g. verbotenen Inhalten sowie entsprechenden Schriftzügen oder Symbolen; der Veranstalter kann erweiterte Verbote aussprechen
- Ton‐ oder Bildaufnahmegeräte zum Zweck der kommerziellen Nutzung
- Drogen
- Trillerpfeifen
- Fahnen‐ oder Transparentstangen, die nicht aus Holz oder die länger als 1 m sind oder deren Durchmesser größer als 3 cm ist (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter zugelassen)
- Großflächige Spruchbänder, Doppelhalter, größere Mengen von Papier, Tapetenrollen, Fahnen‐ und Transparentstangen jeglicher Größe (sofern nicht ausdrücklich vom Veranstalter zugelassen)
- Gegenstände, die geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, die Feststellung der Identität zu verhindern
