Bayern Einzelhandel 2G gekippt: Keine 2G-Regel im Handel mehr – Gericht untersagt die Corona-Maßnahme

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat die 2G-Regel im Einzelhandel des Freistaats vorläufig außer Vollzug gesetzt, wonach in den Läden grundsätzlich nur Geimpfte und Genesene Zutritt haben.
Peter Kneffel/dpa- Die 2G-Regel im Einzelhandel, die den Zutritt nur ermöglicht, wenn man geimpft oder genesen ist, zählt zu den Maßnahmen in der Corona-Pandemie.
- In Bayern trat sie am 08. Dezember 2021, in Kraft.
- Einkaufen ist, abgesehen von Geschäften der Grundversorgung, für Ungeimpfte daher problematisch.
- Blumengeschäfte ja, Kleiderläden nein: Die 2G-Regel im Einzelhandel sorgt bei Kunden durchaus für manche Verwirrung.
Das wird sich nun wieder ändern: Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt die grundsätzliche Beschränkung des Zugangs zu Einzelhandelsgeschäften auf Geimpfte und Genesene (2G) vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Corona in Bayern: Diese Regeln gelten jetzt im Einzelhandel – FFP2-Pflicht gilt weiterhin
„Wir setzen in Bayern 2G im Handel komplett aus und sorgen damit für eine schnelle und praktikable Umsetzung der VGH-Entscheidung“, teilte Staatskanzleichef Florian Herrmann (CSU) unmittelbar nach Bekanntwerden der Entscheidung mit. Bayern sei mit der Zugangsbeschränkung auf Genesene und Geimpfte (2G) im Handel einem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz gefolgt, „aber wegen der entstandenen Abgrenzungsschwierigkeiten ist nun die Regelung wie in den Supermärkten die einfachere Alternative“. Herrmann betonte zudem: „Die FFP2-Maskenpflicht im Handel gilt weiterhin und bietet Schutz.“
Eilantrag stattgegeben: 2G-Regel im Einzelhandel wird vorerst ausgesetzt
Im Dezember hatte ein Gericht in Niedersachsen die 2G-Regel im Einzelhandel gekippt. Nun hat auch ein Eilantrag gegen die entsprechende Regel in Bayern Erfolg. Das Bayerische Verwaltungsgerichtshof gab damit nach eigenen Angaben am Mittwoch, 19. Januar 2022, in München einem Eilantrag einer Inhaberin eines Lampengeschäfts in Oberbayern statt. In dem veröffentlichten unanfechtbaren Beschluss entschieden die Richter, dass die bayerische Verordnung den Anforderungen des Infektionsschutzgesetzes für die Zutrittsbeschränkungen auf Geimpfte und Genesene nicht gerecht werde.
Infektionsschutzverordnung in Bayern: Ausnahmen für Geschäfte bei 2G
Nach der aktuellen bayerischen Verordnung zum Infektionsschutz dürfen nur Geimpfte und Genesene Ladengeschäfte betreten. Ausgenommen sind Geschäfte zur Deckung des täglichen Bedarfs. Die Antragstellerin sah darin eine Verletzung ihrer Berufsfreiheit und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.
Dem gab der Verwaltungsgerichtshof vorläufig statt. Zwar dürfte eine 2G-Zugangsbeschränkung grundsätzlich eine ausreichende gesetzliche Grundlage haben, hieß es. Doch gebe das Infektionsschutzgesetz vor, dass sich die Reichweite von Ausnahmeregelungen mit hinreichender Klarheit aus der Verordnung selbst ergeben müsse und nicht auf die Ebene des Normenvollzugs und dessen gerichtlicher Kontrolle verlagert werden dürfen.
Doch das Kriterium des „täglichen Bedarfs„ werde in der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung durch eine - ausdrücklich nicht abschließende - Liste von Beispielen konkretisiert, erläuterte der Verwaltungsgerichtshof. Damit werde die jetzige 2G-Regel den Anforderungen nicht gerecht. Auch bei sogenannten Mischsortimenten lasse sich nicht mit ausreichender Gewissheit aus der Verordnung entnehmen, welches Geschäft von der Zugangsbeschränkung erfasst wird und welches nicht. Gegen den Beschluss vom Mittwoch gibt es keine Rechtsmittel.
2G in Bekleidungsgeschäften in Bayern schon länger aufgehoben
Bereits vor kurzem gab es schon eine entsprechende Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur 2G-Regel in Bekleidungsgeschäften. Modegschäfte waren nicht explizit in der Verordnung als Ausnahme aufgeführt worden. Sie sind nach dem Gerichtsurteil aber auch von der 2G-Regel ausgenommen, „weil deren Bedeutung für die Allgemeinheit nicht hinter die von Schuhen, Büchern, Schnittblumen oder Gartengeräten zurücktrete und der Bedarf an Kleidung täglich eintreten könne“.
