16. November 2025: Welche Verbote gelten am Volkstrauertag in Deutschland?
Am Volkstrauertag - dem 16. November - gelten in Deutschland einige Verbote. Welche das sind, verraten wir hier.

Am Volkstrauertag gedenkt Deutschland den Opfern eines jeden Krieges. Welche Verbote in den einzelnen Bundesländern existieren, könnt ihr hier nachlesen.
Markus Scholz/dpaDer Volkstrauertag wird jährlich in Deutschland begangen. Dabei geht es um die Todesopfer der vergangenen Kriege. An diesem Tag gelten auch einige Verbote in den verschiedenen Bundesländern. Welche das sind, haben wir im Folgenden zusammengefasst:
Volkstrauertag 2025 - Diese Verbote gelten am 16. November
Der Volkstrauertag ist kein gesetzlicher Feiertag, sondern fällt in die Kategorie des stillen Feiertags. Da viele Gesetze Ländersache sind, variieren auch die Verbote in den einzelnen Bundesländern. Wir haben hier eine Übersicht zusammengestellt:
- Baden-Württemberg: 5 bis 24 Uhr – öffentliche unterhaltende Veranstaltungen in und außerhalb von Gaststätten, unterhaltende Tanzveranstaltungen. In Kurorten beginnt das Verbot um 2 Uhr.
- Bayern: 2 bis 24 Uhr – öffentlichen Unterhaltungsveranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages stören.
- Berlin: 4 bis 21 Uhr – Sportveranstaltungen mit Unterhaltungsprogramm und -musik, Musikauftritte in Gaststätten, (Tanz-)Veranstaltungen, die den Trauertag stören.
- Brandenburg: 4 bis 24 Uhr – Betrieb von Waschanlagen, (Tanz-)Veranstaltungen in Gaststätten, öffentliche Versammlungen im Freien und geschlossenen Räumen, Auf- und Umzüge, unterhaltende Veranstaltungen ohne höheres Interesse der Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung.
- Bremen: 6 bis 17 Uhr – Veranstaltungen in Gaststätten, sportliche und ähnliche Veranstaltung mit gewerblicher Absichten, selbes ohne gewerblicher Absicht, wenn Unterhaltungsmusik, Auf- und Umzüge oder Feste dazu gehören, öffentliche Veranstaltungen, die den ernsten Charakter des Tages stören.
- Hamburg: 6 bis 15 Uhr – unterhaltende Veranstaltungen ohne Rücksicht auf den Tag, musikalische Auftritte in Gaststätten. Betrieb von Waschanlagen (ganztägig).
- Hessen: 4 bis 24 Uhr – Tanzveranstaltungen; sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art; Sportveranstaltungen ohne gewerbliche Absicht (4 bis 13 Uhr); öffentliche (Freiluft-)Veranstaltungen, Auf- und Umzüge, die den ernsten Charakter des Tages stören, nicht würdigen oder der Kunst, Wissenschaft, Volksbildung oder Politik dienen; Betrieb von Waschanlagen.
- Mecklenburg-Vorpommern: 4 bis 24 Uhr – Öffnung von Videotheken, Autowaschanlagen und Selbstbedienungswaschsalons; öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, wenn sie den Gottesdienst stören; unterhaltende Veranstaltungen ohne höheres Interesse an Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung.
5 bis 24 Uhr – Tanzveranstaltungen, unterhaltende Veranstaltungen in Gaststätten, Betrieb von Spielhallen. - Niedersachsen: 5 bis 24 Uhr – unterhaltende Veranstaltungen in Gaststätten; sportliche Veranstaltungen gewerblicher Art, selbiges ohne gewerbliche Absicht, wenn sie mit Musik, Auf- und Umzügen sowie Festen kombiniert sind; öffentliche Veranstaltungen ohne Rücksicht auf den Trauertag oder Interesse an Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung. Ausstellungen ohne gewerbliche Absicht sind ohne Beiprogramm oder andere Störung erlaubt.
- Nordrhein-Westfalen: 5 bis 13 Uhr – Märkte, gewerbliche Ausstellungen und ähnliches; sportliche Veranstaltungen, Pferderennen und Leistungsschauen, Zirkus, Volksfeste, Freizeitanlagen, wenn tänzerische oder artistische Auftritte stattfinden. Betrieb von Spielhallen und ähnlichem, gewerbliche Annahme von Wetten.
5 bis 18 Uhr – musikalische und unterhaltende Auftritte in Gaststätten; unterhaltende Veranstaltungen einschließlich Tanz. - Rheinland-Pfalz: 4 bis 24 Uhr – Versammlungen, Auf- und Umzüge ohne Religionsausübung oder unterhaltende Veranstaltungen und Auftritte ohne Anpassung an den Tag; Tanzveranstaltungen.
4 bis 13 Uhr – sportliche Veranstaltungen. - Saarland: 4 bis 24 Uhr – Versammlungen, Auf- und Umzüge, (Tanz-)Veranstaltungen, Betrieb von Spielhallen und ähnlichen Unternehmen.
- Sachsen: 3 bis 11 Uhr – Sportveranstaltungen.
3 bis 24 Uhr – Tanzveranstaltungen, öffentliche Vergnügen. - Sachsen-Anhalt: 5 bis 24 Uhr – Betrieb von Autowaschanlagen und Videotheken, unterhaltende Veranstaltungen in Gaststätten, sportliche Veranstaltungen und solche, die den Tag stören ohne Interesse an Kunst, Wissenschaft und Volksbildung.
- Schleswig-Holstein: 6 bis 20 Uhr – öffentliche Veranstaltungen ohne Verbindung zum Volkstrauertag, Versammlungen und Aufzüge.
- Thüringen: 3 bis 24 Uhr – musikalische, unterhaltende Auftritte in Gaststätten, sportliche Veranstaltungen, sonstige Veranstaltungen ohne Rücksicht auf den Tag, Kunst, Wissenschaft oder Volksbildung.
