Parken in Tübingen: Verwaltungsgericht stoppt Erhebung von Parkgebühren

Die Stadt Tübingen muss zumindest vorläufig im Gewerbegebiet Au-Ost die dort aufgestellten Parkscheinautomaten außer Betrieb nehmen und die entsprechenden Verkehrs- und Bewohnerparkzeichen abdecken (Symbolbild). Dies fordert das Verwaltungsgericht Sigmaringen – und gibt damit den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender statt.
Pixabay/Gentle07/Archiv- Gericht stoppt vorläufig Parkraumbewirtschaftung im Tübinger Au-Ost-Gebiet.
- Parkscheinautomaten sind abzuschalten, Verkehrs- und Bewohnerparkzeichen abzudecken.
- Begründung: erheblicher Parkraummangel nicht nachgewiesen, 2021 nur 53 Prozent Auslastung.
- Klimaschutzprogramm 2020 bis 2030 gilt nicht als ausreichendes städtebaulich-verkehrsplanerisches Konzept.
- Stadt legt Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof Mannheim ein – Entscheidung noch nicht rechtskräftig.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen gibt in einer Pressemitteilung bekannt, den Eilanträgen zweier Gewerbetreibender im Tübinger Gewerbegebiet Au-Ost stattgegeben und damit die städtische Parkraumbewirtschaftung in diesem Gebiet vorläufig außer Vollzug gesetzt zu haben. Die Stadt müsse nun die dort aufgestellten Parkscheinautomaten außer Betrieb nehmen und die entsprechenden Verkehrs- und Bewohnerparkzeichen abdecken.
Die Antragsteller betreiben demnach in dem betroffenen Gebiet das Fitnessstudio Mapet. Sie wandten sich gegen die straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Stadt, mit der im Sommer 2025 unter anderem Kurz- und Langzeitparkplätze sowie Bewohnerparkplätze eingerichtet, Parkscheinautomaten aufgestellt und eine Bewohnerparkzone ausgewiesen worden waren. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Parkraumbewirtschaftung, so die Antragsteller, seien nicht gegeben. Die Parkgebühren beeinträchtigten ihre Kunden und damit auch ihren Geschäftsbetrieb (wir berichteten).
Erheblichen Parkraummangel „nicht hinreichend nachgewiesen“
Das Verwaltungsgericht ist dieser Argumentation im Kern gefolgt. Die angegriffene Verkehrsregelung sei rechtswidrig. Insbesondere habe die Stadt Tübingen einen erheblichen Parkraummangel, der eine kommunale Parkraumbewirtschaftung rechtfertigen könne, nicht hinreichend nachgewiesen. Nach den Vorgaben des Straßenverkehrsgesetzes respektive der Straßenverkehrsordnung wäre hierfür eine durchschnittliche Auslastung von mehr als 80 Prozent der öffentlichen Parkplätze erforderlich gewesen. Dieses Erfordernis habe die 8. Kammer nicht als gegeben angesehen.
Eine von der Stadt vorgelegte Erhebung aus dem Jahr 2021 zeige lediglich eine Auslastung von 53 Prozent. Aktuellere belastbare Erhebungen habe die Stadt nicht vorlegen können. Auch die Annahme, ein erheblicher Parkraummangel werde künftig eintreten, sei nicht ausreichend belegt. Allgemeine Hinweise auf eine hohe Parkraumbelastung reichten für eine entsprechende Prognose nicht aus.
Klimaschutzprogramm der Stadt reicht nicht aus
Auch könne sich die Stadt nicht auf eine neuere gesetzliche Grundlage berufen, nach der Bewohnerparkregelungen auf der Grundlage eines städtebaulich-verkehrsplanerischen Konzepts angeordnet werden können. Nach Auffassung des Gerichts genüge hierfür nicht das von der Stadt Tübingen verabschiedete Klimaschutzprogramm. Erforderlich sei vielmehr ein konkretes, auf das betroffene Gebiet bezogenes Konzept mit einer Bestandsaufnahme, konkreten Zielen und Maßnahmen sowie einer Prognose der Auswirkungen. Das Klimaschutzprogramm 2020 bis 2030 erfülle diese Anforderungen nicht.
Die Beschlüsse seien allerdings noch nicht rechtskräftig (8 K 360/26, 8 K 5660/25). Die Stadt Tübingen könne innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof in Mannheim einlegen. Was sie auch tun wird, wie Oberbürgermeister Boris Palmer gegenüber dieser Zeitung bestätigte: „Wir halten die Entscheidung in mehreren zentralen Punkten für nicht überzeugend und wollen diese Fragen deshalb obergerichtlich klären lassen.“
