Tübinger Parkplatzprobleme
: Warum ein Lastenrad nicht auf dem eigenen Garagenplatz stehen darf

Peter Bauer parkt sein Lastenrad auf einem angemieteten Garagenstellplatz. Doch jetzt droht ihm deshalb die Kündigung. Das sind die Gründe – und was Boris Palmer dazu gesagt.
Von
Julian Ettema
Tübingen
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So einfach könnte es sein: Ein Lastenrad steht auf einem Tiefgaragenparkplatz.

Julian Ettema
  • Peter Bauer droht die Kündigung seines Garagenstellplatzes für Lastenräder; der Vermieter wechselt.
  • Laut Garagenverordnung dürfen Stellplätze nur für Autos genutzt werden, was Bauer als absurd empfindet.
  • Stadt Tübingen und Politiker fordern rechtliche Anpassungen und klären die Regeln.
  • Oberbürgermeister Palmer sieht es als lebensfremd, Lastenräder zu verbieten.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Peter Bauer (Name von der Redaktion geändert) hat vor etwa einem Jahr einen Tiefgaragenstellplatz unter einem Mehrfamilienhaus angemietet, um dort ein Lasten-, ein Inklusionsfahrrad und einen Fahrradanhänger abzustellen. Bisher ohne Probleme. Vor kurzem wechselte nun der Vermieter. Die neuen Eigentümer sind mit den dort geparkten Fahrrädern nicht einverstanden. Der Stellplatz würde „zweckentfremdet“ genutzt werden, heißt es. Sogar eine Beendigung des Mietverhältnisses sei nicht ausgeschlossen.

„Es ist ja absurd, dass man Fahrräder nicht in Garagen oder Tiefgaragenstellplätzen abstellen darf“, so Peter Bauer. „Rechtlich gesehen hat der Vermieter hier nicht unrecht, aber es geht eben an der Lebenswirklichkeit der Menschen, besonders in Tübingen, komplett vorbei.“

Auf Garagenstellplätzen dürfe nur Autos stehen

Das Recht, auf das sich der Vermieter hier bezieht, ist die Garagenverordnung des Landes. Sie definiert einen Stellplatz in einer Garage als „Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen“. Ist es also tatsächlich nicht gesetzeskonform, ein Lastenrad auf einem Garagenplatz zu parken? „Es stimmt, dass auf Garagenstellplätzen lediglich Autos parken dürfen“, so Michael Beier, Leiter des Fachbereichs Baurecht der Stadtverwaltung Tübingen. „Als Baurechtsbehörde würden wir es begrüßen, wenn die rechtlichen Vorschriften diesbezüglich ausgeweitet würden.“

Die Stadtverwaltung erlaubt ihren Angestellten, Fahrräder auf Tiefgaragenplätzen unterm Rathaus abzustellen – auf eigens dafür ausgewiesenen Flächen. Aber: Die Tiefgarage ist nicht öffentlich, das Hausrecht liegt bei der Stadtverwaltung. Daher darf sie das in diesem Fall.

Grundsätzlich verboten ist es nicht, ein Fahrrad auf einem Stellplatz in einer Garage zu parken. Das Landesministerium für Landesentwicklung und Wohnen schreibt: „Sofern die Nutzung des Stellplatzes für Kraftfahrzeuge grundsätzlich möglich bleibt, dürfen auch Fahrräder, Motorräder oder andere ,Fahrzeuge´ und deren Zubehör auf diesen Stellplätzen abgestellt werden.“ Bei Lastenrädern ist es aber beinahe unmöglich, noch Platz für ein Auto zu lassen.

Die Bauverordnung ist das Problem

Aber wo liegt das Problem, wenn man, wie in Bauers Fall, einen Stellplatz speziell fürs Fahrrad mietet? Laut Ministerium wäre das eine formale „Umwandlung“ von einem Auto- in einen Fahrradabstellplatz. Und die ist nur möglich, wenn es sich um keinen „notwendigen“ Autoabstellplatz handelt. „Notwendig“ sind KFZ-Stellplätze, wenn sie nach der Bauverordnung bei einem Neubau nachgewiesen werden müssen.

Oberbürgermeister Boris Palmer ist mit der Antwort des Ministeriums nicht zufrieden: „Die Aussage des Ministeriums zur formalen Umwandlung ist zwar richtig, geht aber nicht auf die grundsätzliche Thematik ein. Begrüßenswert wäre eine Öffnung der entsprechenden Vorschrift in der Garagenverordnung.“

Der Tübinger Landtagsabgeordnete Daniel Lede Abal sieht das auch so. Er habe „für dieses Verbot kein Verständnis“ und geht fest davon aus, „dass das rechtlich keinen Bestand haben wird“. Er zeigt sich Bauer gegenüber solidarisch. „Mietrechtlich gibt es zahlreiche gerichtliche Entscheidungen, die Herrn Bauer recht geben. So wie ich den Sachverhalt kenne, bin ich überzeugt davon, dass Herr Bauer den Stellplatz völlig im Einklang mit der Mietvereinbarung nutzt.“

Landtagsabgeordneter Lede Abal fragt Ministerium

Lede Abal kündigt an, sich an das zuständige Ministerium zu wenden. Er will wissen, welche Verordnungen und weiteren Regelwerke für das Abstellen von Fahrrädern und Lastenfahrrädern auf Garagenstellplätzen heranzuziehen sind, wie das Ministerium das Abstellen unter rechtlichen Gesichtspunkten bewertet und welche Umstände es gegebenenfalls rechtfertigen oder untersagen. Außerdem will er wissen, ob es aus Sicht des Ministeriums einer Klarstellung bedarf, um das Abstellen von Fahrrädern und Lastenfahrrädern auf angemieteten Garagenstellplätzen rechtssicher zu regeln. „Sollte baurechtlich Unklarheit bestehen, befürworte ich sehr, dass die entsprechenden Regelungen angepasst und eindeutig formuliert werden“, so Lede Abal.

Palmer sagt, dass die Stadt Tübingen in Bauers Fall keine Handhabe gegenüber dem Eigentümer habe, da es sich um eine privatrechtliche Angelegenheit handle. Seine persönliche Meinung: „Garagen werden so oft für andere Zwecke genutzt, dass es lebensfremd ist, ein Lastenrad auf einem Stellplatz zu untersagen. Ganz sicher wird keine öffentliche Stelle hier einen Verstoß gegen Verordnungen monieren. Manchmal hilft es, pragmatisch mit Vorschriften umzugehen.“

Das legt die Garagenverordnung fest

Was auf Garagenstellplätzen gelagert werden darf und was nicht, regelt die Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Garagen und Stellplätze, kurz die Garagenverordnung. Demnach sind Garagenstellplätze „Flächen zum Abstellen von Kraftfahrzeugen in Garagen“. Als Kraftfahrzeug gelten nach dem Straßenverkehrsgesetz „Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein“.