Interview zu Urheberrecht: 500 Euro für einen Screenshot - wann Artikelteilen teuer werden kann

Arnold Oppermann. Privatbild
Nicht gesetztWer morgens beim Kaffee das Smartphone zückt, um einen Zeitungsartikel zu fotografieren und ihn zu teilen, kann einen teuren Fehler begehen. Denn: Texte aus der Zeitung abzulichten oder ein Bildschirmfoto zu machen und in den sozialen Medien ohne Genehmigung des Autors hochzuladen, stellt eine Urheberrechtsverletzung dar - auch, wenn es im Bericht um die eigene Person oder die eigene Firma geht.
Vielen, die Artikel auf diese Art teilen, ist offenbar nicht bewusst, dass das durchaus an den Geldbeutel gehen kann. Wir fragten daher den ehemaligen Tübinger Stadtrat Arnold Oppermann, Anwalt für Medien- und Urheberrecht, was erlaubt ist und was teuer werden kan n.
Herr Oppermann, wir sehen immer wieder, dass Leute TAGBLATT-Artikel abfotografieren und auf ihrer Website oder ihrem Social Media-Profil teilen. Dürfen sie das?
Nein, die Rechtsprechung ist da sehr eindeutig. Gemäß Paragraph 2 des Urhebergesetzes ist jeder journalistische Artikel und damit jeder Artikel im TAGBLATT ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Wenn ein Artikel abfotografiert oder sonst wie kopiert und ohne Genehmigung geteilt wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.
Wann sind fremde Inhalte urheberrechtlich geschützt?
Prinzipiell sobald sich jemand Gedanken gemacht hat. Bei journalistischen Werken ist das in der Regel immer der Fall. Die Schwelle für geistige Schöpfungshöhe ist sehr niedrig.
Gibt es journalistische Inhalte, die nicht geschützt sind?
Ja, ein amtliches Wahlergebnis zum Beispiel. Sobald der Journalist aber auch nur ein paar einordnende Sätze dazu schreibt, und damit geistige Arbeit leistet, greift das Urheberrecht.
Wie verhält es sich mit Fotos, die wir in der Zeitung haben und die geteilt werden?
D as trifft auch auf die Bilder zu. Wenn man einen Artikel mit Bild ohne Genehmigung abfotografiert und veröffentlicht, begeht man zwei Urheberrechtsverletzungen: einmal die des Redakteurs und einmal die des Fotografen .
Neben den Urheberrechten muss man bei Fotos auch das Recht am eigenen Bild beachten, oder?
Ja, das Recht am eigenen Bild wird von den Gerichten auch deutlich gesehen. Neben der Genehmigung vom Urheber braucht man auch die Genehmigung der Personen, die auf dem Foto sind. Ansonsten haben diese einen Anspruch auf Unterlassung. Das kann 200 bis 400 Euro kosten.
Und was kosten Verstöße gegen das Urheberrecht?
D a sind wir in einem Bereich zwischen 400 bis 500 Euro pro Artikel oder Foto, plus Rechtsverfolgungskosten. Die Gerichte haben aber einen gewissen Ermessensspielraum. Wenn das Foto oder der Artikel ganz bewusst verwendet wurde, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, fließt das in die Schadensbemessung mit ein. Ich vertrete Fotografen, deren Fotos ohne Genehmigung über einen längeren Zeitraum in Online-Shops standen. Sowas kann schon mal mehrere tausend Euro kosten.
Ist es eigentlich auch verboten, solche Beiträge von anderen zu teilen?
Derjenige, der den Beitrag teilt, kann ja nicht zwangsläufig wissen, dass es sich um einen urheberrechtlich geschützten Inhalt handelt und der Urheber keine Genehmigung erteilt hat. Es ist die Person verantwortlich, die ihn hochgeladen hat.
Wann und in welchem Umfang sind Zitate zulässig?
Laut dem Oberlandesgericht München sind Zitate bis zu sieben Wörtern zulässig. Ab acht Wörtern müssen Autor, Fundstelle und Ausgabe der Zeitung angegeben werden. Das ist manchmal nur ein halber Satz. Einen Link zu einem Artikel zu teilen ist allerdings erlaubt.
Gibt es auch spezielle Fälle, die eine Übernahme ohne Genehmigung des Urhebers erlauben?
Ja, wenn man einen Artikel kopiert oder abfotografiert und nur an fünf oder sechs Leute schickt, liegt das noch im privaten Bereich. Sobald es mehr als etwa 20 bis 30 Leute sind, kommen wir in den öffentlichen Bereich - online ist das ja aber quasi immer der Fall. Außerdem: Wenn der Verlag bei einem Artikel auf der Website eine Share-Funktion setzt, sodass man den Inhalt teilen kann, gibt er den Lesern damit die Einwilligung zur Übernahme.
Auf Instagram zum Beispiel hat ja jeder Post so eine Share-Funktion: Darf man diese Inhalte immer teilen?
Ja, prinzipiell schon. Wenn zum Beispiel ein Zeitungsverlag einen Artikel auf Instagram hochlädt, will er ja, dass er geteilt wird, um mehr Leute zu erreichen.
Wie verfährt man also richtigerweise, wenn man einen Artikel mit oder auch ohne Bild teilen möchte?
Ma n holt sich die Genehmigung beim Verlag ein. Der wiederum muss sich die Genehmigung des Urhebers einholen. Dafür muss man aber natürlich etwas bezahlen: Man kauft den Artikel.
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