Gerichtserfolg von Tübinger Beratungsstelle
: Ausbildung trotz Arbeitsverbot

Die Tübinger Beratungsstelle Plan B und der Anwalt Jan-Mathis Kiviet erreichten, dass eine geduldete Westafrikanerin eine schulische Ausbildung machen darf, obwohl sie ein Beschäftigungsverbot hat. Der VGH urteilte, dass eine derartige Ausbildung keine Beschäftigung ist.
Von
Sabine Lohr
Tübingen
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VGH: ARCHIV - 10.10.2023, Baden-Württemberg, Mannheim: Ein Schild mit der Aufschrift „Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg“ steht vor dem Gebäude des Verwaltungsgerichtshofs (VGH). (zu dpa: «Land will Entscheidung zu Kompass 4 überprüfen lassen») Foto: Uwe Anspach/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg urteilte, dass geduldete Ausländer keine Beschäftigungserlaubnis für eine schulische Ausbildung brauchen.

Uwe Anspach/dpa
  • Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied: schulische Ausbildungen gelten nicht als Beschäftigung.
  • Eine geduldete Westafrikanerin darf eine Altenpflegehelfer-Ausbildung trotz Arbeitsverbot beginnen.
  • Das Pflegeheim reagierte auf das Urteil: Die Frau kann nächste Woche die praktische Ausbildung starten.
  • Laut Gericht ist für solche Ausbildungen keine Arbeitserlaubnis erforderlich – auch bei Ausbildungsvergütung.
  • Das Urteil ist relevant für die Altenpflegebranche, da bisher oft Arbeitserlaubnisse vorausgesetzt wurden.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Die Tübinger Flüchtlingsberatungsstelle Plan B hat vor Gericht einen Erfolg erzielt: Eine 38-jährige Westafrikanerin, die in Deutschland lediglich eine Duldung mit einem Arbeitsverbot bekommen hat, darf jetzt eine Ausbildung zur Altenhilfepflegerin machen. Nur geduldet wird sie, weil sie vor ihrer Einreise nach Deutschland in Italien ein Asylverfahren durchlaufen hat.

Gegen das Arbeitsverbot hatte die Frau mit Hilfe von Plan B und dem Tübinger Anwalt Jan-Mathis Kiviet geklagt. Doch zunächst ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hatte eine einstweilige Anordnung zur Aufhebung des Beschäftigungsverbots abgelehnt.

Nach gründlicher Recherche entschlossen sich Plan B und Kiviet, die nächsthöhere Instanz einzuschalten, den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH). Und der fällte ein überraschendes Urteil: Für die Ausbildung zur Altenpflege­helferin benötigt die 38-Jährige keine explizite Arbeitserlaubnis, da es sich um eine schulische Ausbildung handelt. Und die sind schon immer – im Gegensatz zum Beispiel zu den dualen Ausbil­dungen im Handwerk – möglich, ohne dass die Behörden eine Arbeitserlaubnis dafür ertei­len müssten. Dies gilt auch dann, so der VGH, wenn Pflegeschüler den praktischen Teil der Ausbildung in einem Pflegeheim absolvieren und dafür eine Ausbildungsvergütung erhalten.

Erfolgreich gescheitert

Den ursprünglichen Antrag auf Arbeitserlaubnis lehnte der VGH deshalb ab. Denn: Man könne nichts einklagen, was rechtlich gar nicht existiert – in diesem Fall eine Erlaubnis für eine Ausbildung, für die man gar keine Erlaubnis braucht. In der Urteilsbegründung heißt es: „Es fehlt an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin keiner Beschäftigungserlaubnis bedarf.“ Eine schulische Berufsausbildung sei keine Erwerbstätigkeit, so der VGH. „Die Frau ist sozusagen erfolg­reich vor Gericht gescheitert“, fasst Matthias Schuh zusammen.

Laut Schuh dürfte das Urteil für die ganze Branche bedeutsam sein, weil viele Akteure im Land bislang davon ausgegangen waren, dass geduldete Flüchtlinge für die Ausbildung in der Altenpflege explizit eine Arbeitserlaubnis benötigen und dies oft auch als Klausel in den Ausbildungsverträgen steht. Im Fall der Westafrikanerin hat das Pflegeheim laut Schuh sofort auf das VGH-Urteil reagiert: Nachdem diese rechtliche Frage geklärt ist, darf sie dort kommende Woche nachträglich in die praktische Ausbildung einsteigen.