Silvester-Knallerei in Rottenburg
: Damit das Feuerwerk nicht zum Teuerwerk wird

Das Rottenburger Ordnungsamt gibt zum Jahreswechsel launige Tipps rund ums Böllern.
Von
Uschi Hahn
Rottenburg
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Mit einem Höhenfeuerwerk läutet die Silvesterparty in der Kulturweberei das neue Jahr ein. Gäste dürfen (und sollen) auf eigenes Feuerwerk verzichten.

Bei Verstößen gegen die Regeln kann das Feuerwerk schnell teuer werden.

dpa | Carmen Jaspersen
  • In Rottenburg ist das Böllern an Silvester erlaubt, jedoch an Regeln gebunden.
  • Altersfreigaben und Vorschriften für Feuerwerkskategorien (F1 bis F4) sind zu beachten.
  • Feuerwerk ist nur vom 31. Dezember, 0 Uhr, bis 1. Januar, 24 Uhr, erlaubt. Verkauf: 29.–31. Dezember.
  • Verstöße gegen Vorschriften können Bußgelder von 250 bis 10.000 Euro nach sich ziehen.
  • Illegale Pyrotechnik wird mit bis zu 3 Jahren Haft oder 50.000 Euro Geldstrafe bestraft.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

In der Rottenburger Altstadt ist das Böllern zum Jahreswechsel prinzipiell erlaubt. Aber Regeln und Einschränkungen gibt es auch hier. Auf die weist das Ordnungsamt jedes Jahr hin. Dieses Mal versuche man das „mit Augenzwinkern“ und „einer ganz anderen Herangehensweise“, wie die Öffentlichkeitsarbeit schreibt. In einer   „kleinen social media Kampagne bei den städtischen Instagram- und Facebook-Kanälen (@stadtrottenburg; @rottenburgamneckar)“ gebe es Tipps, „wie das FEUERwerk nicht zum TEUERwerk wird, denn schließlich ist es EUERwerk!“

Zu finden sind da drei Grafiken, die erklären sollen, wie man das mit der Knallerei „richtig macht“: zum Beispiel „Altersfreigabe beachten“. Nur, wer weiß schon, was „Kategorie F1 ab 12 Jahren“ bedeutet, oder „Kategorie F2 ab 18 Jahren“ oder „Kategorien  3 und 4 nur mit Sondergenehmigung“. Google weiß mehr:  Demnach sind laut Sprengstoffgesetz mit Kategorie F1 Kleinstfeuerwerke wie zum Beispiel Wunderkerzen und Tischfeuerwerk gemeint.  Die Kategorie F2 betrifft gängiges Silvesterfeuerwerk. Die Kategorien F3 und F4 betreffen Großfeuerwerk, das nur mit spezieller Erlaubnis und Befähigungsschein gezündet werden darf.

Vorsicht bei der Anwendung

Konkreter wird's unter der Überschrift „Vorsicht bei der Anwendung“: Da steht, dass man Raketen niemals in der Hand oder horizontal zünden soll, Abstand zum Feuerwerk halten, Blindgänger nicht erneut zünden, die Anwendungshinweise beachten und Löschmöglichkeiten beachten soll.

Laut „Regelwerk“ ist das Abbrennen von Feuerwerk ohne Sondergenehmigung nur von Silvester, also am 31. Dezember, von 0 Uhr an bis Neujahr, 1. Januar, um 24 Uhr erlaubt. Der Verkauf ist nur vom 29. Dezember bis 31. Dezember zulässig.

Schließlich das „TEUERwerk“: Man erfährt, dass das Abbrennen eines Feuerwerks der Kategorie 2 ohne Genehmigung außerhalb der festgelegten Zeiten, aber auch in „unmittelbarer Nähe zu Kirchen, Krankenhäusern, Kinder-, Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden“ ordnungswidrig ist. Weiter steht da, dass „Einfuhr, Verkauf, Überlassung und Verwendung nicht zugelassener Pyrotechnik“ strafbar sind. Das alles könne „teuer werden“, lautet die Warnung. Mit Ausrufezeichen.

Bis zu 50.000 Euro

Bleibt die Frage, wie teuer es werden kann. Man könne das „so pauschal nicht sagen“, lautet die schriftliche Antwort seitens der Stadt. Der Bußgeldkatalog unterscheide zwischen verschiedenen Kategorien und Konstellationen. „Da macht es keinen Sinn, irgendwelche Beträge zu nennen, die vermutlich nie passen.“

Google hilft auch hier weiter:  In Rottenburg, und nicht nur dort, drohen bei Verstößen Geldbußen, die je nach Delikt von 250 bis 10.000 Euro reichen können, beispielsweise beim Abbrennen von Pyrotechnik außerhalb von Silvester und Neujahr oder an verbotenen Orten. Straftaten wie die Verwendung nicht zertifizierter oder illegaler Pyrotechnik werden sogar mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafen bis 50.000 Euro geahndet.

Es kann also richtig teuer werden.