Reutlingen · Sozialgericht: Die Mitgliedschaft fälschlich bestätigt

Schwäbisches Tagblatt
.Ein Mann war wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) seit Jahren privat kranken- und pflegeversichert. Im März teilte er der AOK mit, dass er wegen Kurzarbeitergeld ab Juni unterhalb der JAEG liegen werde und daher in die gesetzliche Krankenversicherung wechseln wolle oder müsse. Nach einem Bestätigungsschreiben der AOK kündigte der Antragsteller seine Versicherungsverträge bei der private Krankenversicherung.
Kurz darauf erlitt der Mann einen häuslichen Unfall, lag einige Zeit im Koma und ist nun querschnittsgelähmt. Anfang August teilte ihm die AOK mit: Das Kurzarbeitergeld führe nicht zum Unterschreiten der JAEG, weshalb die Voraussetzungen für einen Wechsel nie vorgelegen hätten. Für die private Krankenversicherung dagegen war die Kündigung rechtswirksam: Die AOK habe ihm die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ja bestätigt. Das Sozialgericht Reutlingen hat nun entschied en, dass der Mann tatsächlich nie Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war. Dass die AOK dem Antragsteller fälschlicherweise eine Mitgliedschaft bescheinigt habe, ändere nichts daran, dass die Voraussetzungen für den Wechsel nie erfüllt waren.
Denn eine gesetzliche Krankenkasse wie die AOK könne das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht durch die Bestätigung einer Mitgliedschaft oder durch das Übersenden einer Versichertenkarte fingieren, so die Ansicht des Sozialgerichts. Da sich der Betroffene binnen drei Monaten nach Beendigung der privaten Krankenversicherung wieder an das private Versicherung sunternehmen gewandt habe, sei dieses verpflichtet, ihn ab dem 1. Juni 2020 zu den ursprünglichen Konditionen wieder aufzunehmen. Dieses müsse auch für die zwischenzeitlich stattgefundenen Behandlungen, die der Antragsteller bisher selbst gezahlt hat, aufkommen.