Outletcity Metzingen Corona
: Die Übersicht über neue Verfügungen und Verordnungen der Stadt Metzingen

Die Stadt Metzingen hat eine weitere Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, mit der die bisherigen Regelungen im Bereich der Outletcity – das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und die Vermeidung von Warteschlangen – bis zum 19. Dezember 2020 verlängert werden.
Von
Giovanni De Nitto mit swp
Metzingen
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Die Stadt Metzingen hat eine weitere Allgemeinverfügung auf den Weg gebracht, mit der die bisherigen Regelungen im Bereich der Outletcity Metzingen bis zum 19. Dezember 2020 verlängert werden.

Thomas Kiehl/Stadt Metzingen

Im Folgenden haben wir für Euch eine Übersicht über Verordnungen, Bußgeldkataloge und FAQs der weiteren Allgemeinverfügung der Stadt Metzingen zusammengestellt.

Übersicht Allgemeinverfügung: Gültig bis zum 19.12.2020

  • Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist unter freiem Himmel in dem ausgewiesenen Gebiet von Montag bis Samstag in der Zeit von 08:00 bis 01:00 Uhr des Folgetags verpflichtend, sofern keine der in § 3 Abs. 2 CoronaVO genannten Ausnahmen vorliegen.
  • Die unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 CoronaVO i.V.m. § 2 CoronaVO zulässigen Warteschlangen sind durch die Einzelhandelsbetriebe im Gebiet der Anlage 2 auf höchstens 20 m zu begrenzen. Öffentliche Verkehrsflächen sind zu jeder Zeit frei zu halten.

Geltungsbereich für Regelung Warteschlangen. Straßen: Wilhelmstraße, Krumme Straße, Reutlinger Straße Nr. 28 bis 56 und 67/ bis 73/1, Pulverwiesen zw. Reutlinger Straße und Zugang Ma ll, Lindenplatz, Schlossstraße 31 bis 35, Ulmer Str. 1 bis 21, Enzian Höfe, Mühlstraße Nr. 1 bis 5, Mühlwiesenstraße bis Nr. 2, Kanalstraße Nr. 1 bis 12, Mühlweg, Hugo Boss Platz. Plätze/Bereiche: Hugo Boss Platz, Lindenplatz, Schwenkel Areal, Mall Reutlinger Straße 57- 63. Foto: Stadt Metzingen

Foto: Stadt Metzingen
  • Sofern sich mehrere Einzelhandelsbetriebe in einem Gebäude mit zentralem Zugang befinden, ist unabhängig von der Warteschlangenbildung vor den Einzelhan-delsgeschäften innerhalb des Gebäudes die Bildung einer weiteren Warteschlange vor dem zentralen Zugang des Gebäudes nach den Vorgaben der Ziffer 2 zulässig.
  • Der Verstoß gegen Ziffer 1 stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 73 Absatz 1 a Nr. 6 des Infektionsschutzgesetzes dar und kann mit einem Bußgeld bis 250 Euro bewehrt werden.
  • Für die Nichtbefolgung der Ziffern 2 und 3 dieser Verfügung wird die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500 Euro gegenüber dem Betreiber des Einzel-handelsgeschäfts / Verantwortlichen angedroht.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt am 05.12.2020 um 0 Uhr in Kraft.
  • Diese Allgemeinverfügung tritt mit Ablauf des 19. Dezembers 2020 außer Kraft. Im Übrigen tritt sie außer Kraft, sobald die Sieben-Tages-Inzidenz von 50, bezogen auf den Landkreis Reutlingen, an sieben aufeinander folgenden Tagen unter-schritten wurde.

Geltungsbereich für das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung unter freiem Himmel. Straßen: Beim Rathaus, Stuttgarter Straße Nr. 1 bis 24, Wilhelmstraße, Willy Brandt Straße, Krummestraße, Reutlinger Straße Nr. 1 bis 56 und 67/1 bis 73/1, Pulverwiesen bis Schranke, Lindenplatz, Kronenstraße, Schlossstraße 31 bis 35, Ulmer Straße 1 bis 21, Enzian Höfe, Mühlstraße Nr. 1 bis 5, Mühlwiesenstraße bis Nr. 2, Kanalstraße Nr. 1 bis 12, Mühlweg, Hugo Boss Platz, Christian Völter Straße zwischen Reutlinger Straße und Hugo Boss Outlet. Plätze/Bereiche: Hugo Boss Platz, Lindenplatz, Schwenkel Areal, Mall Reutlinger Straße 57 63, Marktplatz. Foto: Stadt Metzingen

Foto: Stadt Metzingen

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Stadt Metzingen, Stuttgarter Straße 2-4, 72555 Metzingen erhoben werden. Die Frist wird auch durch Erhebung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium Tübingen, Konrad-Adenauer-Str. 20, 72072 Tübingen gewahrt.