Mit einem Aufstellungsbeschluss im November vergangenen Jahres leitete der Gemeinderat in Langenburg die Änderung und Erweiterung des Bebauungsplans „Roseneck I und II“ ein. Der Plan soll dem Mawell Resort, einem Wellnesshotel am Stadtrand, unter anderem den Bau einer Waldschwimmrinne ermöglichen. Gegen die 270 Meter lange Rinne, in der Gäste zwischen den Baumwipfeln über dem Jagsttal schwimmen können, reichte eine Bürgerin vor einiger Zeit eine Petition beim Landtag in Baden-Württemberg ein, wie unsere Zeitung jetzt erfuhr.
Die Petentin beruft sich auf das Verunstaltungsverbot in Paragraf 11 der Landesbauordnung: „Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen.“ Die Beurteilung sei „auf einen Idealbetrachter abzustellen, der für das Betrachten von optisch-ästhetischen Eindrücken offen und empfindsam ist“, heißt es in den Beschlussempfehlungen des Petitionsausschusses. „Bei Betrachtung der Sachlage sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, auch, in welcher Umgebung das Bauvorhaben entstehen soll.“
Konkrete Planung für die Mawell-Waldschwimmrinne und gültiger Bebauungsplan fehlen noch
In seiner Sitzung am 27. Juni beschloss der Landtag, der Petition 16/2960 zur Bausache geplante Waldschwimmrinne nicht abzuhelfen (der Bericht des Petitionsausschusses steht unter diesem Artikel zum Download bereit). Zur Begründung heißt es: „Im vorliegenden Fall gibt es noch keine konkrete Planung des Bauvorhabens. Auch existiert noch kein gültiger Bebauungsplan, der den Antrag auf eine Baugenehmigung zulassen würde.“ Die Stadt habe zwar den Aufstellungs- und Entwurfsbeschluss für den Bebauungsplan gefasst, aber der Gemeinderat müsse erst noch darüber entscheiden. Danach könnten die Unterlagen zur Beantragung einer Baugenehmigung für die Waldschwimmrinne bei der Baubehörde eingereicht werden.
Der Petentin stünde es frei, Einwände im Bebauungsplanverfahren zu erheben oder gegen die in Zukunft durch das Landratsamt eventuell zu erteilende Baugenehmigung Widerspruch einzulegen.