Unglück in Sulz-Bergfelden
: Nach dem Tod des 7-jährigen Mädchens sind die Ermittlungen abgeschlossen

Die Staatsanwaltschaft Rottweil spricht von einem folgenschweren Unfall, der nicht vorhersehbar gewesen sei. Es wird niemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen.
Von
NC
Bergfelden
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Blumen, Kerzen und Plüschtiere erinnern am Narrenheim Bergfelden an das tragische Unglück.

Blumen, Kerzen und Plüschtiere wurden am Narrenheim Bergfelden nach dem tragische Unglück aufgestellt.

Mira Bültel (Archiv)
  • Ermittlungen zum Tod eines 7-jährigen Mädchens in Sulz-Bergfelden abgeschlossen.
  • Unfall am 28. Januar im Narrenheim: Theke kippte während Trinkpause um.
  • Kind hing sich an die Deckplatte; Theke stürzte und verletzte es tödlich.
  • Staatsanwaltschaft: kein Fremdverschulden, Unfall nicht vorhersehbar.
  • Keine strafrechtliche Verantwortlichkeit gegen potenziell Verantwortliche.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Die Staatsanwaltschaft Rottweil hat die umfangreichen Ermittlungen in dem Todesermittlungsverfahren nach dem tragischen Unfall im Narrenheim in Sulz-Bergfelden abgeschlossen. Am 28. Januar kam dort ein 7-jähriges Mädchen während eines Selbstverteidigungskurses im Dachgeschoss des Narrenheims ums Leben. An dem Kurs nahmen acht Kinder im Alter von sieben bis neun Jahren teil.

In dem Raum, in welchem der Kurs stattfand, befand sich seit vielen Jahren eine hölzerne, selbstgebaute Theke, die im Rahmen von Veranstaltungen regelmäßig als Theke beziehungsweise Bar genutzt wurde und im Übrigen als eine Art Raumteiler diente, schreiben Staatsanwaltschaft Rottweil und  Polizeipräsidium Konstanz in einer  gemeinsamen Presseerklärung: „Während einer Trinkpause sprang das tödlich verletzte Kind an die Theke und hängte sich an die überstehende Deckplatte, wodurch die Theke kippte und auf das Kind stürzte.“

Nach den Ergebnissen der Ermittlungen, die auch eine sachverständige Untersuchung der Theke umfassten, hätte kein Fremdverschulden festgestellt werden können. „Die Theke war für den bestimmungsgemäßen Gebrauch nicht per se ungeeignet. Probleme mit der Standfestigkeit der Theke, die für Außenstehende beim Herantreten einen massiven Eindruck machte, waren in all den Jahren der bisherigen Nutzung nicht bekannt geworden.“ Letztlich sei der folgenschwere Unfall nicht vorhersehbar gewesen und ziehe deshalb keine strafrechtliche Verantwortlichkeit potenziell verantwortlicher Personen nach sich.

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