Urteilsbegründung aus Sigmaringen: Warum der Fürst auf dem Hechinger Schlossberg bauen darf

Dieser Spielplatz und diese Bäume auf dem Hechinger Schlossberg müssen weichen, wenn die Unternehmensgruppe Fürst von Hohenzollern ihre Baupläne in die Tat umsetzt.
Hardy Kromer- Verwaltungsgericht Sigmaringen gab der Klage der Hohenzollern-Gruppe statt.
- Die Festsetzung „Gemeinbedarfsfläche“ von 1966 sei zu unbestimmt und damit unwirksam.
- Nach § 34 Baugesetzbuch gelten die zwei Doppelhäuser als zulässig – Baulücke im Innenbereich.
- Die Stadt kann binnen eines Monats Berufung beantragen, Entscheidung dazu ist offen.
- Anwohnerinitiative kündigt weiteren Widerstand gegen den Verlust der Grünfläche an.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen hat der Klage der Unternehmensgruppe des Fürsten von Hohenzollern auf Erteilung eines Bauvorbescheids stattgegeben. Das war schon bekannt gewesen. Jetzt hat das Gericht sein Urteil begründet.
Bislang als Bolz- und Spielplatz genutzt
Die Klägerin, so heißt es in der Pressemitteilung, ist Eigentümerin des Grundstücks auf dem Hechinger Schlossberg, das im Geltungsbereich eines Bebauungsplans aus dem Jahr 1966 liegt. Der Bebauungsplan weist das Grundstück zwischen Schlossackerstraße, Stauffenbergstraße und Albert-Einstein-Straße als „Gemeinbedarfsfläche“ aus. Eine nähere Festlegung, welchem öffentlichen Zweck die Fläche dienen soll, enthält der Bebauungsplan nicht. Tatsächlich wurde das Grundstück bislang als Grünfläche sowie als Bolz- und Spielplatz genutzt.
Stadt lehnte die Bauvoranfrage ab
Im Jahr 2021 beantragte die Sigmaringer Unternehmensgruppe einen Bauvorbescheid für die Errichtung von zwei Doppelhäusern. Die Stadt Hechingen lehnte den Antrag ab. Zur Begründung verwies sie auf die Festsetzung als Gemeinbedarfsfläche. Eine Wohnbebauung sei dort planungsrechtlich ausgeschlossen. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies das Regierungspräsidium Tübingen zurück.
Die Klage der fürstlichen Unternehmensgruppe dagegen hat nun Erfolg. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „genügt die Festsetzung einer Gemeinbedarfsfläche ohne nähere Zweckbestimmung nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bestimmtheit eines Bebauungsplans“. Eigentümer, so heißt es weiter, „müssen erkennen können, welche Nutzungen auf ihren Grundstücken zulässig sind“.
Die Stadt hat die Konkretisierung versäumt
Die bloße Ausweisung einer Fläche als „Gemeinbedarf“ lasse eine Vielzahl unterschiedlicher öffentlicher Nutzungen zu und genüge diesen Anforderungen regelmäßig nicht. Der Bebauungsplan, so betont das Gericht, enthalte auch an anderer Stelle keine ausreichende Konkretisierung der beabsichtigten Nutzung. Heißt im Klartext: Die Stadt hat es versäumt, die Gemeinbedarfsfläche rechtsgültig auszuweisen.
„Fügt sich in die Umgebung ein“
Da die Festsetzung der Gemeinbedarfsfläche damit unwirksam ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Baugesetzbuch. Nach Feststellungen, die beim Vor-Ort-Termin der 10. Kammer des Gerichts getroffen wurden, gehört das Grundstück zum Innenbereich. Die Kammer wertet den für die Bebauung vorgesehenen südlichen Teil des Grundstücks – entlang der Schlossackerstraße – als Baulücke innerhalb einer von Wohnbebauung geprägten Umgebung. „Die geplanten Doppelhäuser“, so das Gericht, „fügen sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung sowie ihrer Bauweise in die Eigenart der näheren Umgebung ein“. Auch eine unzulässige rückwärtige Bebauung oder das Überschreiten einer faktischen hinteren Baugrenze liegen nicht vor. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf Erteilung des beantragten Bauvorbescheids.

An der Ecke Schloßackerstraße/Schillerstraße/Stauffenbergstraße will die Unternehmensgruppe Fürst von Hohenzollern zwei Doppelhäuser bauen.
Hardy KromerDas Urteil ist noch nicht rechtskräftig (Az. 10 K 407/24). Die Stadt kann innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beantragen. Ob sie das tut, ist noch offen. Vor Wochenfrist erklärte die städtische Pressestelle auf Nachfrage der SÜDWEST PRESSE: Sobald die Urteilsbegründung vorliege, werde sich die Stadtverwaltung „mit den denkbaren Handlungsoptionen befassen“.
Anwohner wollen nicht klein beigeben
In den Startlöchern steht derweil auch die Anwohnerinitiative, die um ihre grüne Oase am Rande eines sozialen Brennpunkts bangt. Die Nachbarn, die schon vor Jahren Unterschriften gegen die drohende Bebauung der Grünfläche gesammelt haben, wollen auch nach dem für sie negativen Urteilsspruch aus Sigmaringen nicht klein beigeben.
