Streit um Edeka-Markt
: Verwaltungsgericht bekräftigt Nein zu Nachbarklagen

Es bleibt vorläufig dabei: Gegen einen großen Supermarkt in der Haigerlocher Straße ist nichts auszurichten. Anders ist es mit der Lastwagen-Zufahrt.
Von
swp
Hechingen
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In die Hechinger Einkaufslandschaft kommt heftig Bewegung: Beim Ladenzentrum an der Haigerlocher Straße soll ein großer Edeka-Markt entstehen. Im Gegenzug muss allerdings der Netto-Discounter dort schließen. Sonst stimmen die Vorgaben des Regionalverbands mit Ladenflächen und Einwohnern nicht mehr. ⇥

Das Bild ist aus dem Archiv, aber groß verändert hat sich nichts neben dem Ladenzentrum in der Haigerlocher Straße: Wo abgesperrt ist, soll ein großer Edeka-Markt gebaut werden. Das Verwaltungsgericht hat Klagen aus der Nachbarschaft jetzt verworfen .

Ernst Klett

Es hat so ziemlich alles seine Richtigkeit mit der Baugenehmigung für noch einen Hechinger Supermarkt in der Unterstadt. Diese Sichtweise hat das Verwaltungsgericht am Freitag in einer Pressemitteilung zum Urteil in Sachen Edeka Hechingen bestätigt. Damit hat sich nichts geändert gegenüber den Erklärung vor Ort am Donnerstag. Der Punktsieg für die klagenden Nachbarn Heike und Lutz Beck bleibt ebenfalls: Die den Markt beliefernden Lastwagen müssen von der Haigerlocher Straße her anfahren, nicht hintenrum über die Straße Im Eierle.

Die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Klagen der beiden Anwohner gegen die Errichtung eines Edeka-Marktes mit einer Verkaufsfläche von knapp 1800 Quadratmetern in Hechingen nach mündlicher Verhandlung am 13. Juni wie berichtet abgewiesen. Die Kläger hatten die im Juni 2022 erteilte Baugenehmigung in formeller und materieller Hinsicht beanstandet, erinnert das Gericht. Im Wesentlichen machten sie geltend, die Genehmigung sei schon in nachbarrechtswidriger Weise unbestimmt. Außerdem verletze das Vorhaben einen den Klägern zustehenden Anspruch auf Erhaltung des Gebietscharakters, weil der großflächige Einzelhandelsbetrieb nur in einem Sondergebiet angesiedelt werden dürfte. Schließlich erweise sich das Vorhaben als den Nachbarn gegenüber rücksichtslos, weil von dem Markt eine unzumutbare Lärmbelastung ausgehen werde.

Vorschriften nicht verletzt

Dem ist die Kammer, so wird in der Pressemitteilung bekräftigt, nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage in der mündlichen Verhandlung nicht gefolgt. Sie ist zur Überzeugung gelangt, dass keine die Kläger als Nachbarn schützenden baurechtlichen Vorschriften verletzt sind. Das Sigmaringer Gericht weiter: "Die angefochtene Baugenehmigung ist jedenfalls in Gestalt einer in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärten Klarstellung bezüglich der Planunterlagen hinreichend bestimmt. Ein sogenannter Gebietserhaltungsanspruch ist nicht verletzt, weil es an einer Lage der betroffenen Grundstücke im selben Baugebiet fehlt - das Grundstück der Kläger liegt im festgesetzten Mischgebiet, der Standort des Marktes befindet sich außerhalb des Bebauungsplangebiets - und weil die Kläger gegen einen vorangegangenen Bauvorbescheid nicht vorgegangen sind."

Der Markt selbst ist nicht zu laut

Die Frage der objektiv-rechtlichen Zulässigkeit des Großflächeneinzelhandels an diesem Standort brauchte laut Verwaltungsgericht daher nicht geklärt zu werden. Von dem genehmigten Markt gehen demnach auch keine den Klägern unzumutbaren Lärmimmissionen aus. Die vom Bauherren im Genehmigungsverfahren vorgelegte Lärmprognose eines Stuttgarter Ingenieurbüros, gegen welche die Kläger zahlreiche Einwände erhoben hatten, erweist sich laut VErwaltungsgericht als methodisch fehlerfrei und inhaltlich tragfähig.

Berufung ist möglich

Die schriftlichen Urteilsgründe liegen noch nicht vor, soll aber voraussichtlich in den nächsten Tagen folgen. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Kläger können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen. Über einen solchen Antrag hätte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befinden.