Stadttauben Hechingen
: Verwaltungsgerichtshof lehnt Eilantrag gegen Fütterungsverbot ab

Das Füttern von Tauben ist damit weiterhin nicht allein auf öffentlichen Flächen untersagt, sondern genauso auf Privatgrundstücken. Allerdings steht ein finaler Spruch, das sogenannte Hauptsacheverfahren, noch aus.
Von
red
Hechingen
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Jetzt muss keine Taube mehr unters Gitter schlüpfen: Gefäße mit Wasser sorgen für ausreichend Wasser. Und jetzt hat es nach Wochen endlich auch mal in Hechinger geregnet.

Die Hechinger Stadttauben sind nicht nur ständig auf Futtersuche, sondern haben vor allem im Hitzesommer auch mächtig Durst gelitten. Was mit den Tieren geschieht, bleibt umstritten. Das städtische Fütterungsverbot hat jetzt vom obersten Verwaltungsgericht des Landes grünes Licht bekommen.

privat
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim lehnt Eilantrag gegen Hechinger Taubenfütterungsverbot ab.
  • Verbot gilt im gesamten Stadtgebiet Hechingen – auch auf privaten Grundstücken.
  • Gericht hält die Verordnung voraussichtlich für rechtmäßig, Hauptsacheverfahren steht aus.
  • Versorgung verletzter Tiere bleibt erlaubt, dies betont die Begründung des Gerichts.
  • Der Gemeinderat hatte die neue Polizeiliche Umweltschutzverordnung am 28. April beschlossen.

Die Zusammenfassung wurde von einer generativen künstlichen Intelligenz erstellt.

Der Streit um den Umgang mit den Hechinger Tauben hat eine weitere Runde genommen. Die geht an die Stadt: Der Verwaltungsgerichtshof Mannheim hat jetzt den Eilantrag des Stadttaubenvereins abgelehnt, wonach das Fütterungsverbot hätte außer Vollzug gesetzt werden sollen.

Mannheim lehnt Hechinger Eilantrag ab

Die Stadt Hechingen hat in einer Pressemitteilung den aktuellen Stand des Streits bekannt gegeben. Demnach hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim bereits am 3. Dienstag dieser Woche den Eilantrag auf Außervollzugsetzung von Paragraf 12 („Taubenfütterungsverbot“) der seit dem 1. Juli dieses Jahres gültigen Polizeilichen Umweltschutzverordnung der Stadt Hechingen abgelehnt. Die Ablehnung des Antrags wurde vom 1. Senat des Verwaltungsgerichtshofs durch den Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Prof. Dr. Graßhof, den Richter am Verwaltungsgerichtshof Dr. Axer und die Richterin am Verwaltungsgerichtshof Dr. Reich beschlossen.

Die beiden Antragsteller, der Verein Stadttauben Hechingen, und eine dem Verein angehörende Privatperson, haben ihren Eilantrag gegen die Stadt Hechingen gerichtet. Der Gemeinderat hatte in seiner Sitzung am 28. April eine neue Fassung der Polizeilichen Umweltschutzverordnung beschlossen. Darin wurde dem Taubenfütterungsverbot eine neue Form gegeben, erklärt die Stadt in ihrer Mitteilung.

Füttern verboten, auch auf Privatgrundstücken

Der bisherige Halbsatz, nach dem das Füttern „auf öffentlichen Straßen und Gehwegen sowie in Grün- und Erholungsanlagen“ verboten war, wurde gestrichen und durch „im Stadtgebiet Hechingen“ ersetzt. Dies bedeutet, dass das Füttern von Tauben nunmehr auch auf privaten Grundstücken verboten ist und nicht nur auf öffentlichen Flächen. Das hat nicht allein beim Stadttaubenverein, sondern auch in Teilen der Bevölkerung heftige Proteste ausgelöst.

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Dagegen haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren beim Verwaltungsgerichtshof angestrengt und in diesem Zusammenhang beantragt, den Paragraf 12 einstweilig außer Vollzug zu setzen.

Mannheim: voraussichtlich rechtmäßig

In der 16-seitigen Begründung zur Ablehnung des Eilantrags stimmt, so lässt die Stadt wissen, der Verwaltungsgerichtshof der Argumentation der Stadt Hechingen als Antragsgegnerin zu und kommt zu dem Ergebnis, dass die neue Polizeiliche Umweltschutzverordnung voraussichtlich (!) rechtmäßig sei. Eine abschließende Entscheidung darüber müsste im Hauptsacheverfahren am Verwaltungsgerichtshof erfolgen.

Ein legitimes und angemessenes Mittel

Das allgemeine Taubenfütterungsverbot wird in der Begründung als „ein legitimes und angemessenes Mittel zur Eindämmung der Taubenpopulation“ bewertet, das weder gegen das Tierschutzgesetz noch gegen das Grundgesetz verstoße. Es wird außerdem dargelegt, dass die Neufassung des Paragrafen 12 nicht das Versorgen verletzter Tiere verbiete. In die Argumentation einbezogen sind mehrere wissenschaftliche Untersuchungen zum Thema.