„Reichsbürgertypisches Verhalten“
: Lehrerin erkennt Bundesrepublik nicht an – Kürzung ihrer Bezüge ist rechtens

Im Zuge eines Bußgeldverfahrens wollte eine Lehrerin die Gründungsurkunde der Bundesrepublik Deutschland vorgelegt bekommen. Wegen „reichsbürgertypischen Verhaltens“ wurde ihr Gehalt gekürzt – zurecht, sagt das Verwaltungsgericht Sigmaringen.
Von
swp
Sigmaringen/Ravensburg
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Reichsbürger in Bayern: ARCHIV - 19.08.2023, Sachsen-Anhalt, Magdeburg: Reichsflaggen werden auf dem Magdeburger Domplatz zur Reichsbürgerkundgebung hochgehalten. (Illustration zu: «Hunderte «Reichsbürger» zu Netzwerktreffen in Schwaben erwartet») (zu dpa: «Reichsbürgerszene in Bayern erreicht neue Höhen») Foto: Heiko Rebsch/dpa +++ dpa-Bildfunk +++

Auf Gesetze aus dem Kaiserreich hat sich eine Lehrerin während eines Bußgeldverfahrens berufen. Typisch „Reichsbürgerin“, urteilt das Verwaltungsgericht Sigmaringen und bestätigte die Kürzung des Gehalts der Pädagogin.

Heiko Rebsch/dpa
  • Lehrerin erkennt Bundesrepublik nicht an; Gehaltskürzung bestätigt.
  • Sigmaringer Gericht urteilt gegen Lehrerin wegen „reichsbürgertypischen Verhaltens“.
  • Lehrerin berief sich auf Gesetze von 1896; forderte Gründungsurkunden.
  • Gehalt um ein Zehntel für drei Jahre gekürzt; Urteil noch nicht rechtskräftig.
  • Berufung innerhalb eines Monats möglich.

Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.

Die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Sigmaringen hat die Klage einer Lehrerin, der die Bezüge gekürzt worden waren, abgewiesen. Die Richter haben damit eine Disziplinarmaßnahme bestätigt, die wegen „reichsbürgertypischen Verhaltens“ der Lehrerin verhängt worden war.

Lehrerin beruft sich auf Gesetze von 1896

Die Klägerin, eine verbeamtete Lehrerin aus dem Landkreis Ravensburg, hatte in einem gegen sie geführten Bußgeldverfahren ein Schreiben an den Ravensburger Landrat versandt, in dem sie auf das Bürgerliche Gesetzbuch von 1896 – und damit eine Norm aus dem Kaiserreich – Bezug nahm und in dem sie dessen amtliche Legitimation ebenso einforderte wie die Gründungsurkunden der Bundesrepublik und des Bundeslandes Baden-Württemberg.

Dienstbezüge für drei Jahre um ein Zehntel gekürzt

Im daraufhin eingeleiteten Disziplinarverfahren warf die Disziplinarbehörde der Klägerin vor, mit diesem Schreiben gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen zu haben. Als Konsequenz wurden ihr die Dienstbezüge für die Dauer von drei Jahren um ein Zehntel gekürzt.

Die rechtliche Existenz der Bundesrepublik verneint

Die dagegen erhobene Klage vor dem Sigmaringer Verwaltungsgericht endete jetzt ohne Erfolg. Denn – so die Disziplinarkammer in ihrem Urteil – wer der Ausübung staatlicher Gewalt einerseits entgegentritt, indem er die Gültigkeit von Rechtsnormen aus der Kaiserzeit für sich beansprucht, und andererseits die Vorlage der Gründungsurkunden der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Baden-Württemberg verlangt, verneint damit die rechtliche Existenz der Bundesrepublik Deutschland sowie des Landes Baden-Württemberg.

Es sei, so das Gericht, „schlechterdings unmöglich, die rechtliche Existenz eines Staates zu leugnen und sich zugleich zu dessen Grundordnung zu bekennen und sich für diese einzusetzen“, wie es § 33 Abs. 1 Satz 3 des Beamtenstatusgesetzes verlangt.

„Typisch für die Reichsbürgerszene“

Aus Sicht der Disziplinarkammer hat die Klägerin durch dieses Verhalten, das „typisch für die Reichsbürgerszene“ sei, „objektiv zum Ausdruck gebracht, dass sie davon ausgeht, dass die Bundesrepublik Deutschland rechtlich nicht existiert“. Sie trete damit nicht für die freiheitlich demokratische Grundordnung ein, wie es das Beamtengesetz von ihr verlangt. Ein solches Verhalten rechtfertigt aus Sicht der Disziplinarkammer jedenfalls eine Kürzung der Bezüge für die Dauer von drei Jahren.

Berufung ist noch möglich

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Berufung beantragen.