Drei Unfalltote bei Haigerloch: 33-jähriger Mustang-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung angeklagt

Drei Todesopfer forderte der schreckliche Unfall auf der B 463 bei Haigerloch am 8. März 2025. Im Vordergrund: der Ford Mustang des mutmaßlichen Verursachers. Dahinter auf der Leitplanke: der entgegenkommende Ford Tourneo.
Wilfried Selinka- Drei Tote und drei Schwerverletzte nach Unfall auf der B 463 bei Haigerloch am 8. März 2025.
- 33-jähriger Mustang-Fahrer wegen fahrlässiger Tötung und Gefährdung des Straßenverkehrs angeklagt.
- Vorwurf: riskantes Überholmanöver führte zu Kollision mit entgegenkommendem Ford Tourneo.
- Opfer: Fahrer (44) und zwei Mitfahrer (59, 63) des Tourneo starben, drei weitere Personen verletzt.
- Staatsanwaltschaft fordert bis zu fünf Jahre Haft; Hauptverfahren am Amtsgericht Balingen offen.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Die Staatsanwaltschaft Hechingen hat gegen einen 33-jährigen deutschen Staatsangehörigen, der den tragischen Verkehrsunfall am 8. März 2025 auf der B 463 zwischen Haigerloch und Gruol verursacht haben soll, Anklage zum Amtsgericht Balingen erhoben. Der Verdacht: fahrlässige Tötung dreier Menschen, fahrlässige Körperverletzung dreier weiterer Menschen und Gefährdung des Straßenverkehrs. Das hat die Hechinger Ermittlungsbehörde am Dienstag mitgeteilt.
Vorwurf: Fahrlässig überholt
Konkret wird dem 33-Jährigen vorgeworfen, an jenem Samstag mit seinem hochmotorisierten Ford Mustang auf der B 463 in einem zweispurigen Bereich auf Höhe Haigerloch in Fahrtrichtung Empfingen zum Überholen eines vor ihm fahrenden VW Transporters angesetzt zu haben, „obwohl der Fahrer eines hinter dem Angeschuldigten fahrenden Mercedes bereits zuvor erkennbar zum Überholen angesetzt hatte und sich bereits neben dem Fahrzeug des Angeschuldigten auf der linken Fahrspur befand“.
„Extrem stark beschleunigt“
Trotzdem habe der Ford-Mustang-Fahrer seinen Wagen „extrem stark beschleunigt“ und dann „abrupt nach links gelenkt, um noch vor dem Mercedes auf die linke Fahrspur zu kommen“. Damit, so der Vorwurf, habe er die im Straßenverkehr erforderliche Sorgfalt grob missachtet, um seinen Überholvorgang fortsetzen zu können.
Frontal gegen einen Ford Tourneo geprallt
Das Manöver hatte zur Folge, dass der Mustang-Fahrer die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor und das Auto ins Schleudern geriet. Dabei kollidierte der Ford Mustang mit hoher Geschwindigkeit „teilfrontal“, wie es heißt, mit einem entgegenkommenden Ford Tourneo, dessen Fahrer ordnungsgemäß auf der Gegenfahrbahn unterwegs war.
Drei Tote und drei Schwerverletzte
Als Folge des Zusammenstoßes starben sowohl der 44-jährige Fahrer des Firmentransporters als auch ein 59 Jahre alter Mitfahrer noch an der Unfallstelle. Ein 63-jähriger Mitfahrer erlag noch am selben Nachmittag seinen schweren Verletzungen im Krankenhaus. Zwei weitere Mitfahrer des Ford Tourneo sowie die Beifahrerin des Angeschuldigten im Ford Mustang wurden durch den Unfall schwer verletzt.
Im Falle einer Verurteilung drohen dem Angeschuldigten bis zu fünf Jahre Haft (siehe Kasten). Der 33-Jährige, so lässt die Staatsanwaltschaft wissen, habe sich bislang nicht zu den Tatvorwürfen geäußert.
Die Ermittlungsbehörde weist wie üblich ausdrücklich darauf hin, „dass das Urteil über die Strafbarkeit nur den Gerichten zusteht und dass der Angeschuldigte als unschuldig zu gelten hat, sofern ihm nicht durch rechtskräftiges gerichtliches Urteil seine Schuld nachgewiesen wurde“. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet das Amtsgericht Balingen.
Fahrlässige Tötung und fahrlässige Körperverletzung
Das sind die einschlägigen Paragraphen im Strafgesetzbuch:
§ 222 Strafgesetzbuch – Fahrlässige Tötung: „Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
§ 229 Strafgesetzbuch – Fahrlässige Körperverletzung: Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 315c Strafgesetzbuch – Gefährdung des Straßenverkehrs: (1) Wer im Straßenverkehr (…) 2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos (…) b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 (…) 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

