Sexuelle Belästigung in Schwäbisch Gmünd: Mann belästigt 14-Jährige im Bus

In Schwäbisch Gmünd ist eine 14-Jährige von einem Mann sexuell belästigt worden (Symbolbild).
Marijan Murat- Schwäbisch Gmünd: Unbekannter Mann belästigt 14-Jährige in Bus Richtung Mutlangen.
- Täterbeschreibung: 45–50 Jahre, 170–175 cm, blonde Haare, blaue Augen, russischer Akzent.
- Polizei sucht Zeugen und bittet um Hinweise unter Tel. (07171) 3580.
- Gesetz: „Nein heißt Nein“ schützt Opfer unabhängig von Beziehung zum Täter.
- Polizei rät: Bei akuter Bedrohung 110 wählen, Hilfe von Mitfahrenden einfordern.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
In Schwäbisch Gmünd hat ein bislang unbekannter Mann ein 14-jähriges Mädchen in einem Bus sexuell belästigt.
Wie die Polizei mitteilt, wurde das Mädchen kurz vor 18 Uhr am Busbahnhof von einem ihr unbekannten Mann angesprochen und nach der Buslinie nach Ruppertshofen befragt. Als der entsprechende Bus heranfuhr, nutzte der Mann diesen nicht, sondern stieg in den gleichen Bus wie die 14-Jährige in Richtung Mutlangen (Buslinie 62) ein.
Mann will Mädchen zwischen die Beine greifen
Im Bus setzte er sich neben die 14-Jährige und versuchte mehrfach, diese zwischen den Beinen anzufassen. Der Mann war laut Aussage des Mädchens etwa 45 bis 50 Jahre alt und 170 bis 175 cm groß. Er hatte eine normale Figur und sehr kurze, etwas gräulich gesträhnte, blonde Haare und blaue Augen. Zudem hatte der Mann, der nach Auskunft der Geschädigten mit russischem Akzent sprach, sehr schiefe Zähne.
Das Polizeirevier Schwäbisch Gmünd bittet unter der Rufnummer (07171) 3580 um Zeugen des Vorfalls bzw. Hinweise auf den unbekannten Mann.
Was tun bei sexueller Belästigung?
Sexualdelikte sind strafrechtlich in den Paragrafen §174 bis §185 im Strafgesetzbuch geregelt.
In Deutschland gilt das Prinzip „Nein heißt Nein“ – das bedeutet, dass bereits ein einfaches „Nein“ des Opfers die Handlung des Täters oder der Täterin zu einer Straftat macht. Dabei muss die Zustimmung nicht verbal verweigert werden. Auch wegdrehen, weglaufen, weinen etc. gelten als Ablehnung. Auch Opfer, die vor Schock, aufgrund psychischer Belastung oder durch Betäubung nicht fähig sind, ihre Ablehnung zu äußern oder sich körperlich zu wehren, sind von der Rechtssprechung geschützt. Ebenso ist die Beziehung zwischen Täter und Opfer (Familie, Ehepartner, Freunde, Bekannte, Kollegen, Fremde etc.) für den Tatbestand unerheblich.
Auch in öffentlichen Verkehrsmitteln wie Bussen oder Bahnen kann die Polizei eingreifen. Bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte sollte auf die sexuelle Belästigung aufmerksam gemacht werden. Falls vorhanden, können auch Notknöpfe betätigt werden. Es wird geraten, umstehende Personen wie Fahrgäste oder Personal direkt anzusprechen und gezielt Hilfe einzufordern. Beispielsweise: „Sie in der blauen Jacke, ich werde von der Person neben mir belästigt. Bitte rufen Sie mit Ihrem Handy die Polizei.“ Es ist erlaubt, die verdächtige Person bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
Niemand muss sich sexuell aufgeladene Sprüche oder übergriffige Handlungen gefallen lassen. Die Polizei rät, bei akuter Bedrohung sofort die 110 zu wählen.
Weitere Tipps und Hinweise für Opfer und Angehörige bietet die Polizei unter polizei-beratung.de
