Hitze im Kreis Göppingen: Wasserentnahme wird eingeschränkt

Die Fils oberhalb von Göppingen führt derzeit sehr wenig Wasser. Um der dramatischen Wassersituation Herr zu werden, hat das Landratsamt Göppingen eine Allgemeinverfügung erlassen.
Markus Müller/Landratsamt Göppingen- Landratsamt Göppingen untersagt per Allgemeinverfügung den Gemeingebrauch der Gewässer.
- Grund sind anhaltend niedrige Wasserstände durch geringe Niederschläge und hohe Temperaturen.
- Baden, Schöpfen, Tränken, Schwemmen und Entnahme kleiner Mengen für Land‑, Forst- und Gartenbau sind verboten.
- Ziel ist der Schutz der Gewässerqualität – Verdünnung von Kläranlageneinleitungen ist stark eingeschränkt.
- Die Verfügung gilt voraussichtlich bis zum 30. September; bestehende Erlaubnisse bleiben gültig.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Das Landratsamt Göppingen zieht die Reißleine: Aufgrund der geringen Niederschläge im Frühjahr sowie ausbleibendem beziehungsweise zu wenig Regen im Mai und Juni und sehr hoher Temperaturen führen die meisten Gewässer im Landkreis Göppingen laut Pressemitteilung nur noch wenig bis gar kein Wasser. Daran änderten auch die Niederschläge Anfang Juni wenig. Der gefallene Niederschlag wurde vorwiegend vom Boden und vom Bewuchs aufgenommen. In den Gewässern führten diese Niederschläge nicht zur Entspannung.
Da auch mittelfristig keine grundlegende Wetteränderung und insbesondere keine Phase mit umfangreichen, flächendeckenden Niederschlägen zu erwarten ist, erlässt das Landratsamt Göppingen eine Allgemeinverfügung zur Einschränkung des wasserrechtlichen Gemeingebrauchs, um das Ökosystem Oberflächengewässer zu schützen. Damit wird der Gebrauch der oberirdischen Gewässer zum Baden, Schöpfen mit Handgefäßen, Tränken, Schwemmen sowie die Entnahme von Wasser in geringen Mengen für die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft und den Gartenbau (sogenannter Gemeingebrauch) untersagt.
Vorsorgende Funktion
Nach dem Wassergesetz kann Wasser bei normalen Wasserständen im Rahmen des Gemeingebrauchs erlaubnisfrei aus einem oberirdischen Gewässer entnommen werden. Dies gilt jedoch nur, solange noch genügend Restwassermenge im Gewässer verbleibt. Dies ist in der derzeitigen Situation und auch mit Ausblick auf die kommenden Wochen nicht der Fall.
Es bestehe laut Mitteilung die Gefahr, dass bei Niedrigwasser die Gewässergüte und die Gewässerqualität erheblich beeinträchtigt werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass Kläranlagen auch während Trockenphasen kontinuierlich gereinigtes Abwasser in die Gewässer einleiten. Bei Niedrigwasser sei das natürliche Wasserdargebot im Gewässer häufig so gering, dass die Verdünnung dieser Einleitungen deutlich eingeschränkt ist. Der Anteil gereinigten Abwassers am Gewässerabfluss könne dadurch erheblich zunehmen. Damit könnten auch nach der Abwasserreinigung verbleibende Restbelastungen, insbesondere hygienisch relevante Belastungen wie coliforme Keime, stärker ins Gewicht fallen. Die Einschränkung des Gemeingebrauchs habe deshalb auch eine vorsorgende Funktion.

Gähnende Leere im Weilerbach bei Eislingen.
Markus Müller/Landratsamt GöppingenVerfügung gilt bis Ende September
Die Allgemeinverfügung diene nicht erst der Reaktion auf bereits eingetretene Schäden, sondern solle zusätzliche Belastungen und vermeidbare hygienische Risiken in einer ohnehin angespannten Gewässersituation frühzeitig vermeiden. Grundsätzlich müsse für alle Entnahmen von Wasser aus oberirdischen Gewässern, die nicht unter den Gemeingebrauch fallen, bei der unteren Wasserbehörde eine wasserrechtliche Zulassung beantragt werden. Vorhandene wasserrechtliche Zulassungen für die Entnahme blieben von der jetzt erlassenen Allgemeinverfügung unberührt. In den allermeisten Fällen sind dort bereits Einschränkungen für den Niedrigwasserfall festgelegt, die es zu beachten gilt.
Unabhängig hiervon sind die Inhaber einer wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus einem oberirdischen Gewässer aufgrund der gegenwärtigen Situation dazu aufgerufen, die Entnahme eigenverantwortlich auf das absolut Notwendige zu beschränken. Diese Allgemeinverfügung gilt voraussichtlich bis zum 30. September.
