Winter in Gaildorf: Wer muss auf dem Gehweg Schnee räumen und streuen?

In der Gaildorfer Gartenstraße ist der Gehweg am Montagmittag nicht geräumt. Fußgänger weichen teilweise auf die Straße aus.
privat- In Gaildorf müssen Anwohner Gehwege räumen und streuen – laut Satzung seit 1989, geändert 2001.
- Nach starkem Schneefall bis zu 40 cm blieben teils Gehwege ungeräumt; Fußgänger wichen aus.
- Werktags bis 7 Uhr, sonn-/feiertags bis 8 Uhr räumen; bis 22 Uhr freihalten.
- Bußgelder bis 500 Euro möglich; bei Unfällen droht Haftung, Mitverantwortung von Fußgängern möglich.
- Stadt räumt Straßen nach Priorität; Salz nur bei Eisglätte, sonst Sand, Splitt oder Asche.
Die Zusammenfassung wurde durch künstliche Intelligenz erstellt.
Bis zu 40 Zentimeter Neuschnee bedeckten das Limpurger Land zu Wochenbeginn. Straßenmeistereien und Baubetriebshöfe waren zum Teil durchgängig von Sonntagabend bis Montagmittag im Einsatz, um Bundes- und Landesstraßen beziehungsweise Gemeindestraßen von den Schneemassen zu befreien. Doch trotz ihres Einsatzes kam es freilich zu Beeinträchtigungen im Verkehr – Busse fuhren nicht, liegengebliebene Fahrzeuge blockierten die Straßen.
In Gaildorf mussten Fußgänger stellenweise durch kniehohen Schnee waten, weil die Gehwege nicht geräumt waren. Das sorgte für Unmut bei einigen Anwohnern, die auf geräumte Straßen ausweichen mussten. Helmut Rosenau aus Gaildorf schreibt unserer Zeitung dazu: „Besonders für ältere Leute mit Gehbehinderung oder Rollator ist das ein gefährliches Ärgernis.“ Doch wer ist in der Schenkenstadt überhaupt für das Räumen und Streuen der Gehwege zuständig?
Anwohner sind für Gehwege zuständig
Die Stadt schreibt dazu auf ihrer Internetseite: „Die Gehwege sind von den Eigentümern beziehungsweise deren Beauftragten, also den Mietern, von Laub, Schnee und Eis freizuhalten.“ Sie beruft sich damit auf die in Baden-Württemberg geltende Streupflicht-Satzung, die bereits 1989 in Kraft trat und 2001 letztmals geändert wurde. Darin heißt es unter anderem: „Den Straßenanliegern obliegt es, innerhalb der geschlossenen Ortslage einschließlich der Ortsdurchfahrten die Gehwege (...) zu reinigen, bei Schneeanhäufungen zu räumen sowie bei Schnee- und Eisglätte zu bestreuen.“ Während die Stadt laut Straßengesetz also für Räumen und Streuen aller Straßen und öffentlicher Verkehrsflächen zuständig ist, sind Anwohner für die Gehwege verantwortlich (siehe Info).
Doch was passiert, wenn Anwohner dieser Pflicht nicht nachkommen? Gaildorfs Stadtsprecher Daniel Kuhn teilt auf Anfrage mit, dass das Ordnungsamt grundsätzlich die Einhaltung der Räum- und Streupflicht kontrolliert. In Baden-Württemberg sind bei Verstößen Bußgelder von bis zu 500 Euro möglich. Passiert ein Unfall, können Eigentümer beziehungsweise Mieter auch strafrechtlich belangt werden.
Doch laut Bußgeldkatalog wird Fußgängern in solchen Fällen eine erhebliche Mitverantwortung zugesprochen, „insbesondere dann, wenn eindeutig ersichtlich ist, dass der Gehweg nicht von Schnee geräumt wurde“. Daniel Kuhn weist allerdings darauf hin, dass der immense Schneefall zu Wochenbeginn eine Ausnahmesituation darstelle und dies bei der Sanktionierung der Anwohner berücksichtigt wurde, wenn sie bei einem Verstoß bereit waren, den Gehweg noch zu räumen. Eine Häufung solcher Verstöße habe die Stadt zuletzt aber nicht verzeichnet.
Große Straßen werden priorisiert
Bei der Räumung von Gemeindestraßen durch den Gaildorfer Bauhof gilt ein Priorisierungssystem. Der öffentlich einsehbare Streuplan sieht vor, dass zunächst große Straßen vom Schnee befreit werden. Im Anschluss folgen Wohngebiete und schließlich Feldwege und Zubringer. Voraussetzung ist, dass die Straßen frei sind und nicht von parkenden Fahrzeugen blockiert werden. In engen Wohnstraßen gilt eine Mindestbreite von 3,50 Meter, die freigehalten werden muss. Sonst kommen Räum- und Streufahrzeuge nicht durch und es wird nicht geräumt und gestreut.
Werktags zwischen 7 und 22 Uhr
Werktags müssen alle Gehwege entlang eines Grundstücks vom Eigentümer beziehungsweise vom Mieter – sofern im Mietvertrag vereinbart – bis spätestens 7 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 8 Uhr geräumt und gestreut und bis 22 Uhr freigehalten werden.
Ist kein Gehweg vorhanden, muss ein mindestens ein Meter breiter Streifen auf der Straße geräumt werden. Gestreut werden darf mit Sand, Splitt oder Asche, Salz und andere auftauende Mittel sind lediglich bei Eisglätte erlaubt, da sie Umwelt und Tieren schaden.

