Ungewöhnliche Strafarbeit: Schüler schuftet allein im Pellett-Keller

Fast 300 Schüler besuchen die Karl-Stirner-Schule in Rosenberg. 30 Lehrkräfte sind dort im Einsatz.
Thumilan SelvakumaranDie Handykamera schwenkt durch einen dunklen Raum. Pellets sind zu sehen, in der Mitte eine Öffnung, die wie der Einlass der Förderschnecke wirkt. Zu hören ist der verärgerte Schüler, der filmt: „Ich darf jetzt hier ne Stunde schaufeln.“ Das Video über seine Strafarbeit endet mit einem ironisch gemeinten „nice“.
Der Vorfall ereignete sich kürzlich an der Karl-Stirner-Schule Rosenberg, einer Gemeinschaftsschule zwischen Bühlertann und Ellwangen, die auch von einigen aus dem Haller Raum besucht wird. Der Schüler stammt aus dem Bühlertal, will aber nicht erkannt werden.
70 Minuten allein im Keller
Eine andere Schülerin hatte ihn des Mobbings beschuldigt, später aber wohl die Vorwürfe zurückgenommen. In der Zwischenzeit wurde der Schüler aber von einem Lehrer zu einer körperlichen Strafarbeit verdonnert. An zwei Schultagen musste er insgesamt 70 Minuten in den Schulkeller. In einem Mailverkehr kritisiert der Vater: „Er wurde gezwungen, im Heizraum Pellets zu schaufeln. Dem Schüler wurde keine Schutzausrüstung gegeben, welche im Umgang mit den hochgiftigen Pellets nötig ist.
Nach dem Strafdienst musste der Schüler zwei Stunden ununterbrochen husten.“ Der Vater zitiert aus Sicherheitsblättern zu Pelletlagern, wonach konzentriertes Kohlenmonoxid entstehen könne, das tödlich sein kann. So hätten es zumindest eine persönliche Schutzausrüstung, einen Kohlenmonoxid-Warner und eine zweite Person gebraucht, die im Ernstfall einschreiten könnte. All das habe die Schule nicht gewährleistet.
Die Sache mündete in einer Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den Lehrer. Die Redaktion hat die Schule mit den Vorwürfen konfrontiert. Schulleiter Heiko Fähnle schreibt, dass er sich zum konkreten Fall aufgrund der Regelungen zum Datenschutz und der Amtsverschwiegenheit nicht äußern könne. Allgemein schreibt er aber: „Wie an jeder anderen Schule kommt es auch in Rosenberg immer wieder zu pädagogisch komplexen Situationen, die behutsam gelöst und verantwortungsvoll gehandhabt werden.“ Das Schulgesetz sehe neben pädagogischen Maßnahmen wie das Schreiben einer Strafarbeit auch weitere Sanktionen vor, die im Paragraf 90 definiert sind. Dort, so betont Rektor Fähnle, werde explizit auf die Möglichkeit des Leistens sozialer Dienste als Form der Wiedergutmachung hingewiesen, die ein Schüler beispielsweise alternativ zum Nachsitzen wählen kann. Voraussetzung hierfür ist das Einverständnis des Schülers.
Doch dieses gab es nicht, meint der Vater auf Nachfrage. „Er wurde gezwungen. Er hatte gar keine Chance, sich zu Hause zu unterhalten.“ Ihm sei vom Lehrer gedroht worden, dass es sonst andere Konsequenzen gebe. „Unser Sohn ist eher ein zarter, etwas schüchtern. Er konnte sich nicht selbst zur Wehr setzen.“ Ohnehin sei der Sohn nicht der einzige, der in der Schule eine solche Strafarbeit ohne Schutz ableisten musste, so der Vater.
Zuständig ist das staatliche Schulamt Göppingen. Amtsleiter Jörg Hofrichter antwortet auf Nachfrage, dass es überall dort, wo Kinder und junge Menschen sozial interagieren, zu Konflikten komme. „Das lässt sich in Schulen nicht vermeiden und ist sogar wichtiger Teil des erzieherischen Programms von Schulen.“
Konflikte als Chance
Schließlich müssten Schüler lernen, wie Streit gelöst, geklärt oder geschlichtet werden kann. „Dazu gehört, dass grenzüberschreitendes Verhalten dann auch Konsequenzen nach sich zieht, bis hin zu Strafen. Das ist bei uns Erwachsenen auch nicht anders, wenn wir falsch parken oder zu schnell mit dem Auto unterwegs sind“, so Hofrichter. Das Schulgesetz biete einen Rahmen „für differenzierte Einzelfallentscheidungen in komplexen sozialen und individuellen Situationen“.
Aber auch Amtsleiter Jörg Hofrichter betont, dass soziale Strafen das Einverständnis des Schülers voraussetzen. Er nennt als zulässiges Beispiel das Aufsammeln von Müll oder das Kehren des Pausenhofs als Art Wiedergutmachung nach strafwürdigem Verhalten. „Selbstverständlich sind dieser Möglichkeit enge Grenzen gesetzt, die schon der gesunde Menschenverstand klar markiert“, so der Amtsleiter. Eine Demütigung, körperlich schwere Arbeit oder ähnliches seien „definitiv unzulässig“.
Auch dürfe die soziale Arbeit nicht in der großen Pause durchgeführt werden, während die Mitschüler johlend außen herumstehen, was ebenso ein Problem wäre. Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen in der Schule bedürften immer viel Umsicht, pädagogisches Gespür und eine Einzelfallbetrachtung.
Zum konkreten Fall könne sich Hofrichter nicht äußern. „Sie können aber sicher sein, dass wir als untere Schulaufsichtsbehörde bei Anfragen und Meldungen von Eltern, bei Beschwerden oder bei Problemanzeigen sehr genau darüber wachen, dass die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen pädagogisch verantwortungsbewusst behandelt werden.“ Das Amt werde bei Vorliegen solcher Mitteilungen „immer tätig“ und gehe auf die Beteiligten zu.
Familie mit Ende zufrieden
Der Vater zeigt sich am Ende zufrieden mit den Reaktionen. „Die Sache ist gut ausgegangen. Aber erst nach mehreren Gesprächen.“ Wichtig sei ihm, dass es nicht nochmal zu solchen Strafarbeiten an der Schule kommt. Der Lehrer habe eine Belehrung vom Schulamt erhalten. „Für mich ist die Sache damit erledigt.“ Das Kind spüre auch keine Benachteiligung dadurch, dass die Familie eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt hat. „Im Gegenteil. Unser Sohn wurde von manchen Lehrern gelobt, dass er das offengelegt und sich gewehrt hat.“
Nachsitzen und Strafarbeit
Das Schulgesetz von Baden-Württemberg definiert einen Rahmen, wie Schüler bei Fehlverhalten sanktioniert werden können. Der Paragraf 90 regelt „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen“. Darin heißt es: „Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen kommen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.“ Durch den Klassenlehrer oder durch den unterrichtenden Lehrer kann Nachsitzen bis zu zwei Unterrichtsstunden angeordnet werden. Mit Einverständnis des Schülers kann das auch in Form eines sozialen Dienstes abgeleistet werden. Längere oder darüber hinausgehende Strafen, wie beispielsweise ein Schulausschluss, muss der Rektor aussprechen.