Es gibt neues in Sachen Corona-Krise: Das Wirtschaftsministerium und Sozialministerium haben auf die aktuelle Situation reagiert und veröffentlichen eine gemeinsame Corona-Richtlinie für den Einzelhandel. Ab Montag, 20.04.2020, sollen Geschäfte unter bestimmten Voraussetzungen wieder öffnen. Ministerin Hoffmeister-Kraut: „Damit geben wir den Betrieben eine wichtige Hilfestellung und Orientierung, unter welchen Voraussetzungen eine Öffnung ab Montag wieder möglich ist“. Minister Manne Lucha mahnt: „Der Gesundheitsschutz muss weiter absolut im Vordergrund stehen“.
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Corona-Richtlinie für Öffnung im Einzelhandel in Baden-Württemberg
Das Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau und das Ministerium für Soziales und Integration haben am 18. April 2020 auf Basis der innerhalb der Landesregierung erfolgten Abstimmungen eine gemeinsame Richtlinie zu den Voraussetzungen der Öffnung im Einzelhandel veröffentlicht.
Das besagt die neue Corona-Richtlinie für den Einzelhandel
Was ist mit der aktuellen Richtlinie für den Einzelhandel in Baden-Württemberg geregelt?
- Checkliste für Hygieneregeln von Geschäften des Einzelhandels
- Regeln zur Berechnung der Verkaufsfläche von 800 Quadratmetern (bis zu der Geschäfte des Einzelhandels aufgrund der Corona-Verordnung ab dem 20. April 2020 wieder öffnen dürfen)
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Keine Abtrennungen und Teilöffnungen von Verkaufsflächen
Mit diese Hilfestellung und Orientierung, unter welchen Voraussetzungen eine Öffnung ab Montag wieder möglich ist, gibt auch für die Berechnung der Verkaufsfläche eine klare Regelung: „Abtrennungen und Teilöffnungen von Verkaufsflächen sind nicht zugelassen.“, so Ministerin Dr. Hoffmeister-Kraut.
Neue Corona-Regeln für den Einzelhandel in Baden-Württemberg
Definition der Verkaufsfläche
Zur Verkaufsfläche zählen diejenigen Flächen, auf denen Waren präsentiert werden und gekauft werden können und die von den Kunden zu diesem Zweck betreten werden darf.
Im Einzelnen zählen somit zur Verkaufsfläche:
- Windfang und Kassenvorraum (einschließlich des Bereichs zum Einpacken der Ware und zum Entsorgen des Verpackungsmaterials)
- Bereiche in Selbstbedienungsläden, die vom Kunden zwar aus betrieblichen und hygienischen Gründen nicht betreten werden dürfen, in denen aber die Ware für ihn sichtbar ausliegt (z.B. Käse-, Fleisch, und Wursttheke etc.) und in denen das Personal die Ware zerkleinert, abwiegt oder abpackt.
- Gänge, Treppen, Aufzüge, Standflächen für Einrichtungsgegenstände sowie Schaufenster, sofern für Kunden betretbar sind
Nicht zur Verkaufsfläche zählen:
- Flächen, auf denen für den Kunden nicht sichtbar die handwerkliche und sonstige Vorbereitung (Portionierung etc.) erfolgt
- reine Lagerflächen
- Flächen vor Notausgängen
- Außerhalb der Verkaufsstätte liegende überdachte Abstellfläche für Einkaufswagen
Das gilt für Glacis Galerie, Blautalcenter & Co.
In Gebäuden mit mehreren, rechtlich voneinander unabhängigen Geschäften (Shoppingcenter, Outlet-Center usw.) wird jedes Geschäft gesondert betrachtet. Maßgeblich für die Beurteilung der Verhältnisse ist der Tag des Inkrafttretens von Paragraph 12 Absatz 3 Nummer 12 a der Corona-Verordnung. Nachträgliche Änderungen der rechtlichen Verhältnisse bleiben unbeachtlich.
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Wer hat zu? Diese Einzelhändler dürfen wegen Coronavirus nicht öffnen
Stuttgart
Corona-Regeln für Abstand und Hygiene werden weiter geprüft
Sozialminister Manne Lucha erklärte: „Der Gesundheitsschutz, die strikte Einhaltung der Hygiene-Etikette und fürsorgliches Abstandhalten stehen für uns nach wie vor absolut im Vordergrund. Nur auf diesem Weg kann es uns gelingen, die Ausbreitung des Virus abzubremsen und eine zweite Welle zu verhindern. Also gilt es jetzt eine Sogwirkung in die Innenstädte und Shoppingcenter effektiv zu vermeiden. Bei diesem ersten Schritt zu einer vollständigen Verkaufsöffnung haben wir uns deshalb für eine vorsichtige Variante entschieden. Wir werden die Wirksamkeit der bisherigen und der neuen Regeln genau beobachten und regelmäßig prüfen, ob die Infektionsschutzkonzepte sowie Abstands- und Hygieneregeln der Unternehmen funktionieren.“
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Das sind Voraussetzung für weitere Öffnungen im Einzelhandel trotz Corona
„Wir werden alles tun, damit die jetzt noch beschränkten Branchen und Bereiche nicht länger als nötig ihre Geschäfte und Einrichtungen geschlossen halten müssen. Umso wichtiger ist es jetzt, dass alle die Hygiene- und Abstandsregeln konsequent und sorgfältig befolgen, damit es zu keinem erneuten Anstieg der Infektionszahlen kommt. Wenn uns dies erfolgreich gelingt, können wir hoffentlich schon bald über weitergehende Öffnungen nachdenken“, so Hoffmeister-Kraut.
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Neue Regeln für Einzelhandel: Hygiene und Desinfektion
Bei den neuen Richtlinien für die Öffnung von Einrichtungen im Einzelhandel in Baden-Württemberg sind Allgemeine Hygieneregeln in besonderem Maße zu beachten. Dabei gelten folgende Punkte für Hygiene und Desinfektion:
- Für die Kunden ist vor Betreten des Geschäfts nach Möglichkeit die Gelegenheit zur Handdesinfektion zu schaffen.
- Für die Beschäftigten ist eine ausreichende Anzahl an Handwaschgelegenheiten mit fließendem Wasser, Seife und Einmalhandtüchern in der Nähe der Arbeitsplätze bereitzustellen
- Pausenräume oder –bereiche und Sanitärbereiche sind mindestens täglich zu reinigen.
- Kassenpersonal ist die Möglichkeit zur Handdesinfektion am Arbeitsplatz zu geben.
- Bei jedem Personalwechsel am Kassenarbeitsplatz sind Tastatur, Touchbildschirm oder häufig berührte Flächen zu reinigen.
- Gegenstände, die auch von Kunden angefasst werden z.B. Türgriffe, Handläufe an Treppen o.ä. sind mehrmals täglich zu reinigen.
- Von Kunden retournierte Waren sind mit geeigneten Schutzmaßnahmen, etwa durch Tragen von Handschuhen oder umgehender Handdesinfektion, entgegenzunehmen und für die Dauer einer Woche separiert aufzubewahren.
- Im Handel mit Kraftfahrzeugen und im Handel mit Fahrrädern sind Fahrzeuge und Fahrräder nach Probefahrten zu reinigen (Lenker/Fahrersitz/Sattel/Armaturen)
- Kunden in Bekleidungsgeschäften sind durch Aushang darauf hinzuweisen, dass gekaufte Kleidung unmittelbar nach Erwerb zu Hause gewaschen werden sollte.
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Aktuelle Corona-Regeln für Einzelhandel in Baden-Württemberg
Die vollständigen Richtlinien (Stand: 17. April 2020) zur Öffnung von Einrichtungen des Einzelhandels in Baden-Württemberg gibt es unter wm.baden-wuerttemberg.de.